Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden: Die Einschränkungen für das Universitätsklinikum Essen bei Herztransplantationen dürfen vorerst nicht umgesetzt werden. Damit bestätigt das Gericht eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.
Hintergrund ist der Krankenhausplan NRW 2022. Danach sollte das Uniklinikum Essen Herztransplantationen nur noch eingeschränkt durchführen dürfen – nämlich nur in Kombination mit Lungentransplantationen und nur dann, wenn es mit einer anderen Klinik zusammenarbeitet.
Das Gericht sieht diese Entscheidung jedoch kritisch. Es meint, dass die Bezirksregierung wichtige Punkte nicht ausreichend berücksichtigt hat. Zum Beispiel ist das Uniklinikum Essen in der Region die einzige Klinik mit besonderer Erfahrung bei kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen.
Außerdem ist unklar, warum eine Zusammenarbeit mit einer anderen Klinik besser sein soll als eine Behandlung „aus einer Hand“. Dafür gebe es keine überzeugende Begründung.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Es gibt nur sehr wenige kombinierte Herz-Lungen-Transplantationen in Deutschland – etwa ein bis drei Fälle pro Jahr. Damit kann das Uniklinikum die nötige Anzahl an Eingriffen gar nicht erreichen, die für Routine und Qualität wichtig sind.
Zudem könnte es zu einer Unterversorgung kommen. Insgesamt werden etwa 40 Herztransplantationen benötigt, aber die geplante Verteilung würde diesen Bedarf nicht decken.
Deshalb hat das Gericht entschieden, dass die Einschränkungen vorerst nicht gelten. Die Entscheidung ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden.
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