OLG Karlsruhe:Widerspruch bzw. Rücktritt beim Lebensversicherungsvertrag nach altem Recht

Leitsatz

1. Der Versicherungsvertrag wurde im Antragsmodell gemäß § 8 Abs. 5 VVG geschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer alle in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. genannten Unterlagen bei Antragstellung vorlagen. Dass die Garantiewerte in einem gesonderten Versicherungsvorschlag enthalten waren schadet nicht, sofern die Auslegung ergibt, dass es eine verbindliche Angabe war.
2. Dass später mit dem Versicherungsschein abweichende Garantiewerte übermittelt wurden, führt nicht zur Anwendung des Policenmodells. Diese Änderung ist vielmehr nach § 5 VVG zu beurteilen.
3. Es ist daran festzuhalten, dass im Rahmen des § 8 Abs. 5 VVG a.F. eine Belehrung über die einzuhaltende Form nicht erforderlich war. Aus dem Urteil des EuGH vom 19.12.2019 – C-355/18 u.a. – folgt nichts Anderes.

Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang

vorgehend LG Karlsruhe, 3. Januar 2023, 21 O 231/21, Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03.01.2023, Az. 21 O 231/21, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.767,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2.295,29 EUR seit dem 31.01.2019 und aus weiteren 2.471,75 EUR seit dem 07.02.2019 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Stufenklage auf der ersten Stufe (Auskunft) bezüglich der Verträge Nr. 6.1 084 645.47 und 6.2 100 563.00 erledigt hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.192,79 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
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Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche nach Widerspruch bezüglich verschiedener Rentenversicherungsverträge. Gegenstand der Berufung ist nur der Vertrag Nr. … -86.
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Diesen Vertrag schloss der Versicherungsnehmer Bernd S. bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Es handelt sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beginn zum 01.12.1999. Das am 24.10.1999 unterzeichnete Antragsformular enthält am Ende, unmittelbar vor den Unterschriften, unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ zwei Absätze, deren zweiter wie folgt lautet:
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Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs (§ 8 AVB).
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Wegen der drucktechnischen Gestaltung wird auf Anlage B2a verwiesen.
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Bei Antragstellung erhielt der Versicherungsnehmer außerdem einen Versicherungsvorschlag. (Muster Anlage B2h). Dieser enthielt Angaben zum garantierten Rückkaufswert und zur garantierten beitragsfreien Versicherungssumme. Dem Versicherungsschein vom 10.11.1999 war eine Anlage GW beigefügt, die andere Garantiewerte auswies als der Versicherungsvorschlag.
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Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Die Klägerin macht geltend, ihr stünden nach Widerspruch und Abtretung Rückforderungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB zu. Sie hat zunächst eine Stufenklage erhoben, den auf der ersten Stufe gestellten Auskunftsantrag in erster Instanz für erledigt erklärt und die Ansprüche bezüglich des Vertrages mit den Endziffern -86 (Bernd S.) auf 3.192,79 EUR beziffert.
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Das Landgericht hat der Klage wegen des Vertrages mit der Endziffer -86 (Bernd S.) stattgegeben. Zur Begründung hat es – soweit für die Berufung von Bedeutung – ausgeführt, der Vertrag sei im Policenmodell zustande gekommen, weil die Anlage GW erst mit dem Policenbegleitschreiben vollständig übersandt worden sei. Die dortige Widerspruchsbelehrung genüge den Anforderungen des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht. Der Widerspruch habe deshalb auch im Jahr 2019 noch wirksam erklärt werden können; die Klägerin sei aufgrund der ebenfalls wirksamen Abtretung aktivlegitimiert.
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Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit sie wegen des Vertrages -86 (Bernd S.) verurteilt wurde.
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Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil sei der Vertrag im Antragsmodell zustande gekommen. Es sei unstreitig, dass sich in dem Vorschlag zum Antrag seinerzeit Angaben zu den garantierten Rückkaufswerten befunden hätten. Dass sich die Garantiewerte bis zur Policierung geändert hätten, sei auf den vom Antrag abweichenden Versicherungsbeginn zurückzuführen. Die Übermittlung einer korrigierten Garantiewerttabelle stelle keinen Fall des § 5a VVG a.F. dar, sondern sei nach § 5 VVG a.F. zu bewerten. Nach den Maßstäben des § 8 VVG a.F. sei die Belehrung nicht zu beanstanden. Im Übrigen greife der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB.
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Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.12.2022 – 21 O 231/21 teilweise abzuändern, soweit
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1. die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin mehr als einen Betrag in Höhe von 4.767,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2. hinsichtlich der ersten Stufe der Stufenklage Erledigung zu dem Vertrag Nr. 6.1 752 852.86 festgestellt wurde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie hat im Berufungsverfahren unstreitig gestellt, dass dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung Unterlagen übergeben wurden, die dem Muster nach Anlage B2h entsprachen und Garantiewerte enthielten. Gleichwohl sei der Vertrag im Policenmodell abgeschlossen worden, weil die Angaben im Antragsformular unverbindlich gewesen seien und weil sich die Garantiewerte zwischen der Antragstellung und der Policierung geändert hätten. Verwirkung komme nicht in Betracht.
II.
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Der Vertrag wurde im Antragsmodell geschlossen (1.). Nach den Vorgaben des § 8 Abs. 5 VVG in der für diesen Vertrag maßgeblichen Fassung vom 21.07.1994 (im Folgenden: VVG a.F.) wurde der Versicherungsnehmer im Antragsformular ordnungsgemäß belehrt (2.).
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1. Der Vertrag wurde im Antragsmodell geschlossen, weil dem Versicherungsnehmer alle in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. genannten Unterlagen bereits bei Antragstellung übergeben wurden.
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a. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.11.2023 unstreitig gestellt hat, dass dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Antragstellung außer dem unterzeichneten Antragsformular (Anlage B2a) auch ein „Vorschlag zum Antrag“ übergeben wurde, der dem als Anlage B2h vorgelegten Muster entsprach, ist dies der Entscheidung als unstreitiger Sachverhalt zugrunde zu legen.
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Damit steht fest, dass dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung mitgeteilt wurde, wie hoch der garantierte Rückkaufswert und die garantierte beitragsfreie Versicherungssumme in Abhängigkeit des Versicherungsjahrs sein würde (Ziffer 7 in der Anlage B2h). Sonstige Informationsdefizite im Antragsformular sind weder gerügt noch ersichtlich.
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b. Dass die Garantiewerte in der Anlage GW zum Versicherungsschein – unstreitig – anders waren als die im Vorschlag angegebenen, führt nicht zu einem Vertragsschluss im Policenmodell.
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aa. Den Anlass für die Änderung der bei Antragstellung mitgeteilten Garantiewerte hat die Beklagte nachvollziehbar erläutert: Aufgrund der Verschiebung des Vertragsbeginns hätten sich auch die Garantiewerte geändert. Dieser Vortrag ist unstreitig geblieben und steht überdies in Einklang damit, dass auch der Vertragsbeginn im Versicherungsschein als geändert gekennzeichnet ist.
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Demgegenüber greift die Rüge der Klägerin nicht durch, die zum Teil unüberwindbare Schwierigkeit, bereits bei Antragstellung verbindliche Garantiewerte mitzuteilen, habe gerade zur Einführung des Policenmodells geführt. Die Einführung des § 5a VVG a.F. verschaffte dem Versicherer die Option zum Vertragsabschluss im Policenmodell, verpflichtete ihn aber nicht dazu. Wenn sich ein Versicherer dazu entschloss, trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten bereits im Antragsformular verbindliche Garantiewerte anzugeben, blieb es beim Vertragsschluss im Antragsmodell.
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bb. Soweit die Klägerin geltend macht, den im Versicherungsvorschlag genannten Werten habe die erforderliche Verbindlichkeit gefehlt, geht dies fehl.
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(1) Ob die angegebenen Werte verbindlich zugesagt waren, ist eine Frage der Auslegung.
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Dabei ist für Erklärungen in Antragsformularen – nicht anders als bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen – auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen (BGH, Urteil vom 11.10.2023 – IV ZR 41/22, juris Rn. 35). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird davon ausgehen, dass „Garantiewerte“, die in einem Angebot als solche ausgewiesen sind, auch verbindlich sein sollen, wenn sie nicht ausnahmsweise als unverbindlich gekennzeichnet sind. Letzteres ist bei der Darstellung der Garantiewerte unter Ziffer 7 des Versicherungsvorschlags (Anlage B2h) nicht der Fall. In dem Verständnis, dass ihm diese konkreten Beträge zugesagt sind, wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer durch den Vergleich mit dem vorhergehenden Abschnitt bestärkt sehen, in dem die Versicherungsleistungen aufgeführt sind. Hierzu stellt schon die Überschrift zu Ziffer 6 klar, dass es sich um eine „Beispielsrechnung“ handelt; auch die tabellenhafte Übersicht zu den Versicherungsleistungen ist als „unverbindliches Beispiel“ gekennzeichnet.
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(2) Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, die Verbindlichkeit der im Versicherungsvorschlag angegeben Beträge werde gleich an dessen Anfang insgesamt vom Versicherungsschein abhängig gemacht.
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In dem Vorschlag heißt es unter Ziffer 2 („Was ist bei diesem Vorschlag zu beachten?“):
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Nach Erhalt des Versicherungsscheins sind zudem die dort genannten Werte, Angaben und die dem Versicherungsschein beigefügten Anlagen rechtlich verbindlich.
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Der Vorschlag gilt unter der Voraussetzung, daß die Versicherung zu den in diesem Vorschlag angegebenen Bedingungen angenommen werden kann.
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Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Daten im Versicherungsvorschlag insgesamt keinen rechtlich bindenden Charakter hätten. Vielmehr wird zu Beginn des Abschnitts Ziffer 2 ausdrücklich auf die rechtliche Verbindlichkeit der bei Antragstellung überlassenen Versicherungsbedingungen hingewiesen: „In Verbindung mit dem Antrag erhalten Sie die Verbraucherinformation und die für den Vertrag rechtlich verbindlichen Versicherungsbedingungen“. Die im Versicherungsschein genannten Werte und Angaben sowie die dann überlassenen Anlagen sollen nur „zudem“ verbindlich sein. Das verdeutlicht dem Versicherungsnehmer – zutreffend – dass es bei der Prüfung und Annahme des Angebots durch den Versicherer noch zu Änderungen oder Ergänzungen kommen kann.
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(3) Aus dem Versicherungsschein lässt sich die Unverbindlichkeit der Angaben im Angebot schon deshalb nicht herleiten, weil der Versicherungsschein als zeitlich nachfolgender Umstand für die Auslegung des Versicherungsvorschlags grundsätzlich nicht maßgeblich ist. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem Versicherungsschein auch nicht der Erklärungsinhalt, den ihm die Klägerin beimisst.
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Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, aus der im Versicherungsschein verwendeten Formulierung, die Verbraucherinformationen würden „ergänzt und vervollständigt durch die Angabe der garantierten Rückkaufswerte und der garantierten beitragsfreien Versicherungssummen (…) in Anlage GW“, gehe hervor, dass die Beklagte selbst die im Antragsformular angegebenen Werte als unverbindlich angesehen habe. Demgegenüber habe die Beklagte in denjenigen Fällen, in denen die Antragsunterlagen bereits verbindlichen Charakter gehabt hätten, diese Formulierung nicht verwendet, sondern schlicht auf das Antragsformular verwiesen. Ein Vergleich mit anderen Vertragsunterlagen ist bei der Auslegung aber schon deshalb nicht anzustellen, weil sie dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannt sind. Ungeachtet dessen lässt sich aus der von der Klägerin behaupteten Differenzierung kein Rückschluss auf die Verbindlichkeit ziehen. Die unterschiedliche Formulierung signalisiert lediglich, ob es seit der Antragstellung Änderungen gegeben hat oder nicht. Nachträgliche Änderungen waren – unter den Voraussetzungen des § 5 VVG – aber auch bei verbindlichen Angaben möglich.
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In teilweisem inhaltlichen Widerspruch zum vorherigen Vortrag hat die Klägerin im Schriftsatz vom 03.11.2023 weiter behauptet, die Beklagte habe die Formulierung „ergänzt und vervollständigt“ teilweise auch in Fällen verwendet, in denen nach Antragstellung tatsächlich keine Veränderungen mehr eingetreten seien. Ob die beanstandete Wendung in diesen Fällen irreführend war, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall hatte es tatsächlich Änderungen gegeben, der Hinweis war somit inhaltlich zutreffend.
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cc. Auch der Einwand der Klägerin, infolge der Änderung zwischen Antragstellung und Übersendung der Versicherungspolice seien die maßgeblichen Garantiewerte erst zusammen mit dem Versicherungsschein vollständig mitgeteilt worden, greift nicht durch.
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Der Einwand gründet – unausgesprochen – auf der Annahme, die Frage der Vollständigkeit der Unterlagen richte sich nach dem Zeitpunkt der Übersendung des Versicherungsscheins. Nur unter dieser Prämisse würden die Antragsunterlagen im Fall einer Annahme unter Änderungen im Rückblick unrichtig, obwohl sie zum Zeitpunkt der Antragstellung zutreffend und vollständig waren. Eine solche rückblickende Betrachtung ist aber nicht statthaft, vielmehr ist allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Sind die Informationen zu diesem Zeitpunkt vollständig, erfolgt der Vertragsabschluss im Antragsmodell. Änderungen bei der Annahme des Versicherers führen dann nicht in den Geltungsbereich des § 5a VVG a.F., sondern zur Anwendung des § 5 VVG. Das ergibt sich aus der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der beiden Vorschriften.
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(1) Die Notwendigkeit für diese Abgrenzung folgt daraus, dass die beiden Vorschriften unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen (vgl. auch Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a Rn. 69). Nach § 5 Abs. 3 VVG werden die im Antrag enthaltenen Versicherungsbedingungen verbindlich, wenn der Versicherer nicht gemäß § 5 Abs. 2 VVG auf die Änderung hinweist. In dieser Konstellation wurde der Versicherungsnehmer auch in einer rückblickenden Betrachtung bereits bei Antragstellung inhaltlich zutreffend unterrichtet; für eine Anwendung des § 5a VVG a.F. bleibt dann kein Raum (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.11.2015 – I-20 U 137/15, juris Rn. 8). Weist der Versicherer dagegen gemäß § 5 Abs. 2 VVG auf die Änderung hin, berechtigt dies den Versicherungsnehmer nach § 5 Abs. 1 VVG zum Widerspruch, bei dessen Ausübung der Vertragsschluss am Fehlen eines Konsenses scheitert (Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 Rn. 11). Diese Situation ist zwar ähnlich wie im Rahmen des § 5a VVG a.F., es galten aber unterschiedliche Fristen: Nach § 5 Abs. 1 VVG kann der Widerspruch innerhalb eines Monats ausgeübt werden, nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nur innerhalb von 14 Tagen.
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(2) Die Vorschrift des § 5a VVG a.F. beanspruchte gegenüber § 5 VVG keinen grundsätzlichen Vorrang. Das zeigt die Regelung in § 5a Abs. 1 Satz 3 VVG a.F., demzufolge § 5 VVG unberührt bleiben sollte.
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(3) Die Vorschrift des § 5 VVG ist auf den Vertragsschluss im Antragsmodell zugeschnitten und stellt – damals wie heute – eine Sonderregelung gegenüber § 150 Abs. 2 BGB dar: Die Antragsannahme des Versicherers soll zu einer schwebenden Wirksamkeit des Vertrages führen (Hanisch, in: BeckOK-VVG, Stand: 01.02.2024, § 5 Rn. 1; Armbrüster, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl., § 5 Rn. 2). Geht hingegen der Antrag vom Versicherer aus, ist der Anwendungsbereich des § 5 VVG nicht eröffnet (Armbrüster, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl., § 5 Rn. 5, 7; Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 5 Rn. 1).
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Demgegenüber stellte ein Vertragsschluss im „Policenmodell“ – ungeachtet der umstrittenen Frage, wie er in die allgemeine Rechtsgeschäftslehre einzuordnen war (dazu Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a Rn. 9f.) – keinen Fall des § 150 Abs. 2 BGB dar. Der Anwendungsbereich des § 5a Abs. 1 VVG a.F. war schon seinem Wortlaut zufolge nur eröffnet, wenn dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die maßgeblichen Bedingungen nicht oder unvollständig vorgelegt wurden. Dagegen war die Vorschrift nicht anwendbar, wenn die Verbraucherinformationen von Anfang an unrichtig waren (Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 5a VVG Rn. 16) oder wenn die Versicherungsbedingungen mit dem Antrag vollständig überlassen, aber im Versicherungsschein geändert wurden (Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a Rn. 70; vgl. auch Rn. 22a sowie Vorbem. I Rn. 26; OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2021, 8 U 156/20, von der Beklagten vorgelegt als Anlage B16).
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(4) Nach dieser Abgrenzung führt es nicht in den Anwendungsbereich des § 5a VVG a.F., sondern zum Vertragsschluss im Antragsmodell, wenn – wie hier – die Garantiewerte bei Antragstellung vollständig und in bindender Weise mitgeteilt wurden, aber bei der Vertragsannahme und Policierung durch den Versicherer geändert wurden.
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Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21.04.2015 (25 U 3877/11), auf die sich die Klägerin beruft, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Ursache für die unterschiedlichen Ergebnisse sind keine Differenzen bei der rechtlichen Abgrenzung zwischen § 5a und § 8 VVG a.F., sondern die unterschiedliche Auslegung der jeweiligen Antrags- und Vertragsunterlagen. Diese obliegt dem Tatrichter im Einzelfall und kann verschieden ausfallen, selbst wenn die auszulegenden Dokumente – wie es hier anscheinend der Fall ist – sehr ähnlich sind. Das Oberlandesgericht München ist von einem Vertragsschluss im Policenmodell ausgegangen, weil nicht alle erforderlichen Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung erteilt wurden (OLG München, Urteil vom 21.04.2015 – 25 U 3877/11, juris Rn. 31). Dieses Ergebnis folgte daraus, dass das Oberlandesgericht München die Garantiewerte im dort vorgelegten Versicherungsvorschlag für unzureichend oder unverbindlich erachtet hat (OLG München, Urteil vom 21.04.2015 – 25 U 3877/11, juris Rn. 30). Auf der Grundlage, dass der Versicherungsvorschlag im vorliegenden Fall – wie ausgeführt – verbindlich ist, führen dieselben rechtlichen Maßstäbe zum Vertragsschluss im Antragsmodell.
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dd. Der Vertragsschluss im Antragsmodell scheiterte im vorliegenden Fall auch nicht etwa an einem Dissens. Das hätte grundsätzlich der Fall sein können, wenn es an dem von § 5 Abs. 2 VVG geforderten Hinweis gefehlt hätte. Abweichend von § 150 Abs. 2 BGB wäre indessen auch dann der Vertrag zustande gekommen, allerdings mit dem Inhalt des Antrags (§ 5 Abs. 3 VVG).
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Der Versicherungsschein vom 10.11.1999 (Anlage K8) enthält aber ohnehin den Hinweis auf die Änderungen, wie von § 5 Abs. 2 VVG gefordert. Auf Seite 2 heißt es, hervorgehoben durch Fettdruck:
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An den mit # gekennzeichneten Stellen weicht der Versicherungsschein von dem Antrag ab. Wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach dem Empfang des Versicherungsscheines uns gegenüber schriftlich widersprechen, gelten die Abweichungen als genehmigt.
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Tatsächlich sind verschiedene Angaben – insbesondere der Beginn und Ablauf der Versicherung, der Ablauf der Beitragszahlung, die Versicherungssumme und die Garantiewerte – mit einem „#“ gekennzeichnet. Demzufolge wurden die Änderungen nach § 5 Abs. 1 VVG Vertragsbestandteil, nachdem der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß widersprochen hatte. Gegenteiliges macht die Klägerin auch nicht geltend.
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2. Ob die Belehrung im Antragsformular ordnungsgemäß war, richtet sich somit nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. Dessen Anforderungen genügt sie.
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a. Die Belehrung ist formal nicht zu beanstanden.
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§ 8 Abs. 5 VVG a.F. stellte insoweit keine besonderen Anforderungen. Um dem gesetzlichen Zweck gerecht zu werden und dem Aufklärungsziel Rechnung zu tragen, musste die Belehrung aber darauf angelegt sein, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – IV ZR 501/15, juris Rn. 10; st. Rspr.).
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Nach diesem Maßstab ist die Belehrung hinreichend dadurch hervorgehoben, dass sie unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ vollständig in Fettdruck gehalten und zudem umrahmt ist. Sie fällt auch durch die Positionierung unmittelbar über der Unterschriftenzeile besonders in den Blick. Von dem Hinweis auf die Schlusserklärung, der sich ebenfalls unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ befindet, ist die Belehrung durch die jeweils eigenständige Umrahmung deutlich abgesetzt. Dadurch ist noch hinreichend gewährleistet, dass die Rücktrittsbelehrung zur Kenntnis genommen wird (vgl. Senat, Urteil vom 15.08.2017 – 12 U 97/17, juris Rn. 6, 65; OLG Dresden, Beschluss vom 21.10.2021 – 4 U 1990/21, juris Rn. 6).
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Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Formular zahlreiche Umrahmungen enthält, dass die Überschrift „Wichtige Hinweise“ nicht anders gestaltet ist als die anderen Überschriften, und dass eine für sich genommen hinreichende drucktechnische Hervorhebung konterkariert werden kann, wenn andere Textstellen mit den gleichen Mitteln gestaltet sind, so dass die Belehrung in ihrem Kontext nicht mehr auffällt, sondern untergeht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 260/11, juris Rn. 17). Das ist bei der vorliegenden Gestaltung aber nicht der Fall. Die Rücktrittsbelehrung ist nicht inmitten eines Textblocks platziert (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 260/11, juris Rn. 17). Vielmehr sind die Hinweise am Ende vom übrigen, tabellenartig gestalteten Teil räumlich abgesetzt und – anders als das übrige Formular – fett gedruckt. Auch von der unmittelbar davor stehenden „Empfangsbestätigung des Antragstellers“ sind die abschließenden „Wichtigen Hinweise“ durch ein gesondertes Unterschriftenfeld getrennt.
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b. Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
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aa. Eine Belehrung über die einzuhaltende Form war entbehrlich, weil vom Versicherer nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 24/14, Rn. 15). Vielmehr reichte es aus, wenn er sich bei der Formulierung der Belehrung am Gesetzestext orientierte (Senat, Urteil vom 15.08.2017 – 12 U 97/17, juris Rn. 66), was hier geschehen ist.
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Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 (C-355/18 u.a., „Rust-Hackner“) ergibt sich nichts Anderes. Danach ist u.a. der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (RL 92/96/EWG, ABI. 1992 L 360, 1), die auch für die Auslegung von § 8 Abs. 5 VVG a.F. von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris Rn. 24), zu entnehmen, dass dem Versicherungsnehmer Informationen über die Form der Rücktrittserklärung mitzuteilen sind, soweit er auf diese angewiesen ist, um sein Rücktrittsrecht ausüben zu können (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, C-355/18 u.a. „Rust-Hackner“, juris Rn. 72). Dies ist hier nicht der Fall.
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Legt man § 8 Abs. 5 VVG a.F. dahin aus, dass er für die Rücktrittserklärung keine besondere Form verlangt, so bedurfte es keines entsprechenden Hinweises des Versicherers (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 72, 82). Das Abstellen auf die „Absendung“ der Erklärung wäre nicht schädlich, weil die Formulierung in Einklang mit dem Gesetzeswortlaut steht.
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Folgt man hingegen der Ansicht, nach der aus der Verwendung des Begriffs „Absendung“ auf ein Schriftformerfordernis zu schließen sei (zum Streit in der Literatur: OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011 – 20 U 138/11, juris Rn. 10 m.w.N.), führt dies ebenfalls nicht dazu, dass das nationale Recht nach richtlinienkonformer Auslegung einer Ingangsetzung der Rücktrittsfrist im Streitfall entgegenstünde. Denn dies wäre nur dann geboten, wenn die Belehrung derart unrichtig wäre, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege der Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, C-355/18 u.a. „Rust-Hackner“, juris Rn. 81; BGH, Urteil vom 15.02.2023 – IV ZR 353/21, juris Rn. 16). Eine solche Benachteiligung des Versicherungsnehmers wäre hier nicht eingetreten. Das Abstellen auf die „Absendung“ der Rücktrittserklärung verdeutlichte zumindest, dass eine mündliche Erklärung nicht ausreichte. Zwar bliebe damit noch offen, ob die Textform ausreichte oder die traditionelle Schriftform erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, juris Rn. 26). Das bleibt aber im vorliegenden Fall folgenlos: Zum einen war die Textform bei Vertragsschluss im Jahr 1999 im Rechtsverkehr noch nicht etabliert (vgl. hierzu: Senat, Urteil vom 15.08.2017 – 12 U 97/17, juris Rn. 68 a.E.), so dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einen Rücktritt per E-Mail nicht als ausreichend angesehen hätte. Zum anderen wäre das Beharren des Versicherers auf der Schriftform in dieser Konstellation treuwidrig und nach § 242 BGB zurückzuweisen gewesen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25.11.2020 – IV ZR 318/18, juris Rn. 13). Der Versicherer konnte sich nicht einerseits darauf berufen, dass er die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht auslegen und sich in der Belehrung auf eine bestimmte Form festlegen musste (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 24/14, Rn. 15), und andererseits genau dies vom Versicherungsnehmer verlangen (vgl. Armbrüster, VuR 2020, 107, 116f.: „kann … auch nicht einseitig aufgelöst werden“).
Randnummer58
bb. Dass der Fristbeginn in der Belehrung an den Erhalt des Versicherungsscheins angeknüpft wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Belehrung ist zutreffend und vorzugswürdig gegenüber dem – ebenfalls ausreichenden – Hinweis, die Frist beginne mit „Abschluss des Vertrages“ zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2018 – IV ZR 106/17, juris Rn. 15). Das hat das Landgericht zutreffend erkannt und wird in der Berufung auch nicht angegriffen.
Randnummer59
cc. Allerdings hat der Senat für eine – abgesehen vom Hinweis auf § 8 AVB im Klammerzusatz – identisch formulierte Belehrung entschieden, dass diese inhaltlich nicht ausreichend sei, weil dem Antragsteller mit dem Hinweis, er könne vom Versicherungsvertrag „zurücktreten bzw. ihm widersprechen“ nicht deutlich gemacht werde, welches Recht ihm zusteht (Senat, Urteil vom 29.09.2016 – 12 U 101/16, juris Rn. 33).
Randnummer60
Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hier ist im Ergebnis abweichend zu entscheiden.
Randnummer61
Im vorliegenden Fall konnte der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Belehrung ohne Weiteres entnehmen, dass ihm ein – allein maßgebliches – Lösungsrecht vom Vertrag zusteht. Hinzu kommt, dass – anders als in dem dem Senatsurteil vom 29.09.2016 (12 U 101/16) zu Grunde liegenden Fall – die unterschiedlichen Voraussetzungen von Rücktrittsrecht und Widerspruchsrecht in § 6 AVB erläutert werden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2018 – 4 U 1000/18, juris Rn. 3). Zwar verweist die Belehrung im Antragsformular nicht auf § 6 AVB, sondern auf § 8 AVB. Dieser Fehlverweis wird einen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer aber nicht daran hindern, die richtige Fundstelle zu entdecken, weil die beiden Vorschriften in hinreichend engem räumlichen Zusammenhang stehen und ihr Inhalt durch klar verständliche Überschriften unmittelbar erkennbar ist. Unter Berücksichtigung des § 6 AVB wird für den Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass ihm ein Vertragslösungsrecht zusteht, welches innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins auszuüben ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 15.08.1018 – 4 U 1000/18, juris Rn. 7; zu inhaltlich vergleichbaren Belehrungen auch OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016 – 20 U 12/16, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2012 – 20 U 189/11, juris Rn. 8 ff.). Angesichts dessen ist die Nennung der unterschiedlichen Vertragslösungsrechte – Rücktritt bzw. Widerruf – nicht geeignet, den Versicherungsnehmer in der Ausübung seines Rücktrittsrechts zu beeinträchtigen.
Randnummer62
3. Aufgrund der wirksamen Belehrung im Antragsformular war die Rücktrittsfrist im Jahr 2019 längst abgelaufen. Die Klägerin konnte das Vertragslösungsrecht deshalb nicht mehr wirksam ausüben und ihr stehen wegen des Vertrages -86 (S.) keine Rückforderungsansprüche zu.
Randnummer63
Die Beklagte wurde daher zu Unrecht zur Rückzahlung der auf diesen Vertrag geleisteten Prämien verurteilt, und auch die Feststellung der Erledigung hinsichtlich der Auskunftsstufe der Stufenklage ist zum Vertrag -86 zu Unrecht erfolgt.
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Der Senat hat den Tenor in Orientierung an das angegriffene Urteil positiv formuliert. Inhaltliche Abweichungen gegenüber dem negativ formulierten Berufungsantrag sind damit nicht verbunden. Unter Ziffer I.1. (neu) war die Zahlungssumme um 3.192,79 EUR auf 4.767,04 EUR zu reduzieren. Die Verurteilung zur Zinszahlung aus dem unangegriffenen Grundbetrag von 4.767,04 EUR ab den im Urteil angegebenen Zeitpunkten hat die Beklagte nicht angegriffen. Damit bleibt es bei einer Verzinsung aus 2.471,75 EUR seit dem 07.02.2019 und aus dem Restbetrag von 2.295,29 EUR (= 4.767,04 EUR – 2.471,75 EUR) seit dem 31.01.2019. Auf den Hinweis des Senats vom 05.10.2023 wird insoweit Bezug genommen. Im Tenor Ziffer I.2. (neu) war der Vertrag mit der Endziffer -86 zu streichen, im Übrigen bleibt er unverändert.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), bestand nicht.

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