OLG Karlsruhe zum Thema Babytraumtee usw.

1. Die Bewerbung von Lebensmitteln („Babytraumtee“, „Babytraum Globuli für Sie/Für die Frau“, „Babytraum Globuli für Ihn/Für den Mann“, „Glücklich Schwanger Tee“ und Himbeerblättertee) mit gesundheitsbezogenen Angaben, die nicht wissenschaftlich nachgewiesen sind, verstößt gegen §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claim-VO).
2. Eine Produktpräsentation von Globuli mit dem Zusatz „radionisch informiert“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG in der Fassung vom 10.12.2015, wenn dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der (falsche) Eindruck erweckt wird, dass es sich hierbei nicht nur um reine Zuckerkügelchen handelt.

Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 13. Januar 2023, 12 O 13/22 KfH, Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 13.01.2023, Az. 12 O 13/22 KfH, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. für die Produkte „Babytraum Tee“ und/oder „Babytraum Globuli für Sie/Für die Frau“ und/oder „Babytraum Globuli für Ihn/Für den Mann“ wie folgt zu werben:
mit der Angabe/Abbildung:
„Vor der Schwangerschaft“,
Abbildung
2. für das Produkt „Babytraum-Tee“ wie folgt zu werben:
„Was ist der Babytraum Tee?
Von Hebammen empfohlen
Speziell für die Zeit vor der Schwangerschaft
Wertvolle Kräuter mit allgemein bekannten Vorteilen“,
3. für das Produkt „Babytraum Globuli für Ihn“/„Babytraum für den Mann“ mit der Aufmachung zu werben:

Abbildung

4. Für das Produkt „Babytraum Globuli für Sie“/„Für die Frau“
4.1. mit der Aufmachung zu werben:

Abbildung

4.2. „Speziell für Frauen entwickelt, die eine Schwangerschaft planen“,
4.3. „Speziell zur Schwangerschaftsvorbereitung
Zutaten mit allgemein bekannten Vorteilen für Frauen“,
4.4. „Für Frauen, bei Kinderwunschplanung“,
5. Für das Produkt „Glücklich Schwanger Tee“ zu werben:
„Für wen ist der Glücklich Schwanger Tee geeignet?
Unruhige Mütter“,
6. Für das Produkt „Himbeerblättertee“ zu werben:
„Ein Muss am Ende jeder Schwangerschaft
Am Ende jeder Schwangerschaft ist ein Himbeerblättertee extrem wichtig. Sprechen Sie Ihre Hebamme darauf an – diese wird es Ihnen bestätigen,
Für die Zeit am Ende der Schwangerschaft,
Für Frauen, die sich am Ende der Schwangerschaft befinden“,
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Randnummer1
Streitgegenständlich sind lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Randnummer2
Die Beklagte betreibt einen Online-Versand; über ihre Internetseite www…..de bietet sie Produkte rund um die Schwangerschaft an. Der Kläger, ein Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben u. a. die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört, begehrt die Unterlassung verschiedener Werbeaussagen zu Tees und Globuli, die sich am 12.01.2022 auf der Internetseite www…..de befanden.
Randnummer3
Auf eine Abmahnung des Klägers vom 14.01.2022 (Anlage K 5) hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2022 hinsichtlich eines Teils der vom Kläger beanstandeten Aussagen eine Unterlassungserklärung abgegeben (Anlage K 6). Mit der Klage verlangt der Kläger die Unterlassung weiterer Werbeaussagen, für die die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.Wegen des Inhalts der klägerseits beanstandeten Werbeaussagen wird auf den Screenshot des Internetauftritts der Beklagten vom 12.01.2022 (Anlage K 4) verwiesen.
Randnummer4
Das Landgericht hat die Beklagte bei Klageabweisung im Übrigen verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Babytraum Globuli für Sie“ / „Für die Frau“ wie folgt zu werben:
Randnummer5
1. „Speziell für Frauen entwickelt, die eine Schwangerschaft planen“,
Randnummer6
2. „Speziell zur Schwangerschaftsvorbereitung
Randnummer7
Zutaten mit allgemein bekannten Vorteilen für Frauen“,
Randnummer8
3. „Für Frauen bei Kinderwunschplanung“,
Randnummer9
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.
Randnummer10
Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 13.01.2023 Bezug genommen.
Randnummer11
Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die teilweise Klageabweisung.
Randnummer12
Er trägt vor, hinsichtlich des Antrags Ziffer 1 übersehe das Landgericht, dass die Angabe nicht als unzulässiges Wirkversprechen, sondern vielmehr als gesundheitsbezogene Aussage sowie aufgrund ihrer Eignung zur Irreführung angegriffen worden sei. Die Angabe eines Gesundheitsbezugs werde gebraucht für einen Tee sowie verschiedene Globuli. Diese würden jeweils den Namensbestandteil „Babytraum“ tragen, was schon für sich alleine vermittle, dass die Produkte für solche Menschen gedacht seien, welche von einem Baby träumten, ein solches also wollten und mit der Einnahme des Produktes den Traum vom Baby dann auch eher verwirklichen könnten. Wenn solche Produkte zusätzlich mit der Angabe „vor der Schwangerschaft“ beworben werden würden, sei auch der Anwendungszeitraum beschrieben. Die Aussage „vor der Schwangerschaft“ unterscheide sich damit nicht von anderen indikationsbezogenen Angaben, denn es werde eine spezifische Wirkung auf den Körper vermittelt. Da die Produkte unstreitig keine Förderung auf die Empfängnis/Schwangerschaft nehmen könnten und eine solche auch nicht förderten, liege auch eine Irreführungsgefahr vor.
Randnummer13
Die Wertung des Landgerichts zu dem Antrag Ziffer 2 sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Wenn ein Verbraucher zu einem Produkt mit dem Namen „Babytraum-Tee“ lese, dieser sei von Hebammen empfohlen, speziell für die Zeit vor der Schwangerschaft, und enthalte wertvolle Kräuter mit allgemein bekannten Vorteilen, so erkenne dieser die „bekannten Vorteile“ in den Wirkstoffen der enthaltenen Kräuter. Wenn das Produkt zudem „für die Zeit vor der Schwangerschaft“ gedacht sei, so könne das Produkt nur – da ja von Hebammen empfohlen – etwas mit der Schwangerschaft zu tun haben, also mit physiologischen Vorgängen, auf welche dann in besonderer Weise eingewirkt werde. Unter weiterer Bezugnahme auf den Produktnamen sei ein Gesundheitsbezug evident.
Randnummer14
Hinsichtlich der Anträge Ziffer 3 und Ziffer 4 werde die Angabe „radionisch informiert“ nicht als unzulässige Wirkangabe, sondern als irreführende Aussage bezüglich des Herstellungsverfahrens oder der Eigenschaften des beworbenen Mittels gerügt. Wer mit einem Herstellungsverfahren werbe und dieses auf dem Produktetikett als Besonderheit seines Produktes herausstelle, hebe dieses von vergleichbaren Produkten ab, wobei es sich im vorliegenden Fall um nichts Anderes als Zuckerkügelchen handle. Nur durch die angebliche „radionische Informierung“ ließen sich diese Zuckerkügelchen überhaupt verkaufen, denn der angesprochene Verbraucher erwarte hierin ein besonderes Verfahren, welches Informationsmuster auf die Globuli aufgetragen habe und welche ihm dann bei Einnahme der Globuli zugutekämen. Dies alles sei jedoch nicht der Fall, weil es mittels Radionik aufgetragene Informationsmuster nicht gebe.
Randnummer15
Das Landgericht übersehe bei dem Antrag Ziffer 5, dass vorliegend ein Schwangerschaftstee beworben werde. Es handele sich also nicht um irgendeinen Tee, welcher – wie jeder andere Tee auch – ein beruhigendes Ritual erfordere und welcher frei von anregenden Substanzen sei. Es handle sich vielmehr um einen für eine bestimmte Zielgruppe, nämlich „unruhige Mütter“ konzipierten Tee, welcher Schwangere auch glücklich machen solle. Dieser Tee sei mit Hebammen zusammen entwickelt worden („mit Hebammen perfekt abgestimmt“), also wiederum mit Personen der Heilberufe, welche traditionell der alternativen Medizin, insbesondere der Kräuterheilkunde nahe stünden. Hieran schließe auch der in der Werbung ebenfalls befindliche Satz „Wertvolle Kräuter mit allgemein bekannten Vorteilen“ an. Aus der vorstehenden Formulierung gehe klar hervor, dass die verwendeten Kräuter nicht nur zu Zwecken des Geschmacks ausgewählt und beigefügt worden seien, sondern um sich die „allgemein bekannten Vorteile“ zu Nutze zu machen. Dem Tee werde damit eine klare Funktion beigemessen, nämlich eine beruhigende Wirkung bei sonst unruhiger Schwangerschaft. Somit liege eine gesundheitsbezogene Angabe vor, für welche es einer Zulassung bedürfte, welche jedoch nicht existiere. Die Aussage sei damit als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 LGVO, wenigstens aber im Sinne des Art. 10 Abs. 3 LGVO zu werten.
Randnummer16
Hinsichtlich des Antrags Ziffer 6 gelte es, die Aussagen in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Wenn es dort heiße, das Produkt sei am Ende jeder Schwangerschaft notwendig, sei den angesprochenen Verkehrskreisen insoweit klar, worum es gehe. Denn am Ende der Schwangerschaft hofften alle auf eine leichte Geburt. Der Tee solle also eine leichte Geburt fördern, etwa indem er diese einleite, die Wehen erleichtere, Schmerzen mildere oder Ähnliches. Hinzu komme, dass auch hier wiederum auf die Hilfe der Hebammen zurückgegriffen werde, indem es in der Werbung heiße „sprechen Sie Ihre Hebamme darauf an – diese wird es Ihnen bestätigen“. Der Angriff richte sich daher gegen die Auslobung einer Wirkung und auch gegen den Gebrauch einer unzulässigen gesundheitsbezogenen Angabe.
Randnummer17
Der Kläger beantragt,
Randnummer18
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 13.01.2023 abzuändern und die Beklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus wie folgt zu verurteilen:
Randnummer19
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
Randnummer20
1. für die Produkte „Babytraum Tee“ und/oder „Babytraum Globuli für Sie/Für die Frau“ und/oder „Babytraum Globuli für Ihn/Für den Mann“ wie folgt zu werben:
Randnummer21
mit der Angabe/Abbildung:
Randnummer22
„Vor der Schwangerschaft“
Abbildung
Randnummer23
2. für das Produkt „Babytraum-Tee“ wie folgt zu werben:
Randnummer24
„Was ist der Babytraum Tee?
Randnummer25
Von Hebammen empfohlen
Randnummer26
Speziell für die Zeit vor der Schwangerschaft
Randnummer27
Wertvolle Kräuter mit allgemein bekannten Vorteilen“,
Randnummer28
3. für das Produkt „Babytraum Globuli für Ihn“/„Babytraum für den Mann“ mit der Aufmachung zu werben:

Abbildung

Randnummer29
4. Für das Produkt „Babytraum Globuli für Sie“/„Für die Frau“
Randnummer30
4.1. mit der Aufmachung zu werben:

Abbildung

Randnummer31
5. Für das Produkt „Glücklich Schwanger Tee“ zu werben:
Randnummer32
„Für wen ist der Glücklich Schwanger Tee geeignet?
Randnummer33
Unruhige Mütter“,
Randnummer34
6. Für das Produkt „Himbeerblättertee“ zu werben
Randnummer35
„Ein Muss am Ende jeder Schwangerschaft
Randnummer36
Am Ende jeder Schwangerschaft ist ein Himbeerblättertee extrem wichtig. Sprechen Sie Ihre Hebamme darauf an – diese wird es Ihnen bestätigen,
Randnummer37
Für die Zeit am Ende der Schwangerschaft,
Randnummer38
Für Frauen, die sich am Ende der Schwangerschaft befinden“,
Randnummer39
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.
Randnummer40
Die Beklagte beantragt,
Randnummer41
die Berufung zurückzuweisen.
Randnummer42
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Randnummer43
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024 ergänzend Bezug genommen.
II.
Randnummer44
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Randnummer45
Der Kläger kann nach §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG in der Fassung vom 10.12.2015 (im Folgenden: a. F.) die Unterlassung der in den Klageanträgen beanstandeten Werbung verlangen.
Randnummer46
1. Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, was zwischen den Parteien nicht im Streit steht.
Randnummer47
2. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die weiteren gegenüber der Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche.
Randnummer48
a) Die in Rede stehenden Unterlassungsanträge Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 5 und Ziffer 6 sind aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claim-VO) begründet.
Randnummer49
aa) Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt diese für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.
Randnummer50
Wer eine geschäftliche Handlung vornimmt, die gegen Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstößt, kann gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Es handelt sich um eine spezielle Vorschrift für die Verwendung nährwertbezogener und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln, durch die die allgemeinen Regelungen über den Täuschungsschutz in der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (jetzt Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel; Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) und der Richtlinie 84/450/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (jetzt Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung; § 5 Abs. 1 UWG) nicht verdrängt, sondern ergänzt werden (BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 93/21, Rn. 20, juris).
Randnummer51
Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13.07.2023 – I ZR 68/21, Rn. 39, juris). Wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hervorgeht, ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Angabe irreführend ist, auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Ob der Verwender der Angabe in Kenntnis des irreführenden Charakters der Angabe im Sinne von Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a der Verordnung Nr. 1924/2006 oder gar absichtlich gehandelt hat, spielt keine Rolle (EuG, Urteil vom 16.03.2016 – T-100/15, Rn. 66 und 71, juris).
Randnummer52
Die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben ist gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen sich nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein. Die Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben, die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestimmt sind, konkretisieren im Wesentlichen das Verbot des Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, nach dem solche Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen (Sosnitza/Meisterernst/Rathke/Hahn, LebensmittelR, 186. EL März 2023, VO (EG) 1924/2006 Art. 5 Rn. 1, beck-online).
Randnummer53
bb) Gemessen hieran sind die mit den Anträgen Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 5 und Ziffer 6 beanstandeten Werbeaussagen hinsichtlich der von der Beklagten beworbenen Lebensmittel (1) schon deswegen irreführend im Sinne des Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und damit zu unterlassen, da die gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen suggerierten positiven Wirkungen auf den menschlichen Organismus, bei denen es sich um gesundheitsbezogene Angaben handelt (2), nicht wissenschaftlich belegt sind (3). Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben, auch wenn diese wie vorliegend nicht genau spezifiziert sind, dass sich diese auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und dem vertriebenen Produkt nicht lediglich zu Werbezwecken ohne jeglichen Beleg der beworbenen gesundheitsfördernden Wirkung zugesprochen werden.
Randnummer54
(1) Die Produkte der Beklagten sind Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Denn Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Hiervon ist bei den Tees und den Globuli der Beklagten auszugehen (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 21.06.2019 – I-6 U 181/18, Rn. 54, juris).
Randnummer55
(2) Bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen der Beklagten handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Randnummer56
/a/ Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15, Rn. 19, juris).
Randnummer57
/b/ Gemessen hieran handelt es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen um gesundheitsbezogene Angaben in diesem Sinn, was der Senat selbst beurteilen kann. Zwar richtet sich das Angebot speziell an Frauen und Männer mit einem Kinderwunsch bzw. an Frauen während der Schwangerschaft. Allerdings verfügen die angesprochenen Verkehrskreise insofern nicht über speziellere Kenntnisse als der Durchschnittsverbraucher. Maßgeblich ist demgemäß das Verständnis eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Rahmen des angesprochenen Verkehrskreises, das der Senat selbst beurteilen kann.
Randnummer58
/aa/ Die Produktbezeichnungen „Babytraum Tee“, „Babytraum Globuli für Sie/Für die Frau“ und „Babytraum Globuli für Ihn/Für den Mann“ (Klageantrag Ziffer 1) suggerieren bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit der klägerseits gerügten bildlichen Darstellung einer Frau mit einem Schwangerschaftstest in der rechten Hand und gekreuzten Fingern der linken Hand, also mit einer Geste, die Glück verheißen soll, sowie dem Zusatz „Vor der Schwangerschaft“, dass die Produkte positiven Einfluss auf den gehegten „Babytraum“ der angesprochenen Verkehrskreise haben sollen. Hierbei handelt es sich nicht nur um bloße Gattungsbezeichnungen der Produkte. Vielmehr erweckt die gesamte Darstellung den Eindruck, dass die genannten Produkte der Beklagten dazu dienen, die Empfängnis zu fördern und positiv zu beeinflussen, indem durch die Produkte auf die Psyche und Physis eingewirkt werden soll, und sogar Abweichungen des körperlichen Zustandes, die einer Empfängnis im Wege stehen, gelindert werden sollen, um so die Empfängnis zu ermöglichen oder zumindest bessere Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Denn die Empfehlung, den „Babytraum Tee“ bzw. die „Babytraum Globuli“ gerade vor der Schwangerschaft zu konsumieren – worauf auch die gerügte bildliche Darstellung hinweist – suggeriert, der Tee bzw. die Globuli dienten dazu, die Empfängnisfähigkeit zu steigern, was eine Verbesserung des Gesundheitszustandes darstellt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 21.06.2019 – I-6 U 181/18, Rn. 62, juris).
Randnummer59
/bb/ Dies gilt in gleicher Weise für den Text „Was ist der Babytraum Tee? Von Hebammen empfohlen Speziell für die Zeit vor der Schwangerschaft Wertvolle Kräuter mit allgemein bekannten Vorteilen“ (Klageantrag Ziffer 2). Diese Aussagen werden im Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass Hebammen empfehlen, den Tee bei einem bestehenden Kinderwunsch vor der Empfängnis zu konsumieren, und zwar gerade wegen der „wertvollen“ Kräuter und deren „allgemein bekannten Vorteile“. Hier wird demgemäß ebenfalls der Eindruck erweckt, der Konsum des Tees habe eine positive Wirkung auf die Empfängnisfähigkeit.
Randnummer60
/cc/ Indem bei dem „Glücklich Schwanger Tee“ (Klageantrag Ziffer 5) die besondere Eignung gerade für „unruhige Mütter“ in den Vordergrund gestellt wird, entsteht bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck, der Tee habe eine besondere beruhigende Wirkung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dies nicht auf die beruhigende Wirkung der Zubereitung des Tees bezogen werden, denn der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass sich die Zubereitung anderer Tees hiervon nicht unterscheidet. Indem der „Glücklich Schwanger Tee“ speziell „unruhigen Müttern“ empfohlen wird, erweckt dies vielmehr bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck einer (besonderen) beruhigenden Wirkung des Tees, die von dessen Konsum herrührt. Insgesamt suggeriert die Darstellung im Zusammenhang mit dem Produktnamen, dass der „Glücklich Schwanger Tee“ Inhaltsstoffe enthält, die eine gegenüber handelsüblichen Kräutertees hinausgehende beruhigende Wirkung haben.
Randnummer61
Dass hierdurch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise lediglich betont werden soll, der Tee enthalte keine anregenden Substanzen, wie beispielsweise Teein, ist fernliegend. Die angesprochenen Verkehrskreise setzen als selbstverständlich voraus, dass ein während der Schwangerschaft empfohlener Tee keine Inhaltsstoffe enthält, von deren (intensiven) Konsum während der Schwangerschaft allgemein abgeraten wird.
Randnummer62
/dd/ Indem für den Himbeerblättertee der Beklagten mit dem Text „Ein Muss am Ende jeder Schwangerschaft Am Ende jeder Schwangerschaft ist ein Himbeerblättertee extrem wichtig. Sprechen Sie Ihre Hebamme darauf an – diese wird es Ihnen bestätigen, Für die Zeit am Ende der Schwangerschaft, Für Frauen, die sich am Ende der Schwangerschaft befinden“ geworben wird (Klageantrag Ziffer 6), wird ebenfalls der Eindruck erweckt, die Inhaltsstoffe des Himbeerblättertees der Beklagten hätten eine (besondere) gesundheitsfördernde Wirkung gerade gegen Ende der Schwangerschaft. Hervorgehoben wird dies durch das „Muss“ und die in Bezug genommene Empfehlung durch Hebammen. Zwar fehlt es insoweit an einer konkreten Wirkangabe, dennoch suggeriert die Konsumempfehlung für „die Zeit am Ende der Schwangerschaft“ – also zu einem relativ genau benannten Zeitraum -, dass die angesprochenen Verkehrskreise, also werdende Mütter gegen Ende der Schwangerschaft, hiervon einen Vorteil haben, der Tee wegen der positiven Wirkungen mithin unverzichtbar sei. Da durch diese Aussage ein bestimmter Adressatenkreis angesprochen wird, der typischerweise gegen Ende der Schwangerschaft gesundheitlich beeinträchtigt ist, wird gezielt der Eindruck erweckt, durch den (von Hebammen empfohlenen) Konsum des Tees würden gegen Ende der Schwangerschaft wertvolle, notwendige Substanzen zur Verbesserung des Wohls von Mutter und Kind eingenommen und gegebenenfalls bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen zumindest gemildert, wenn nicht gar verhindert.
Randnummer63
(3) Auf einen wie auch immer gearteten wissenschaftlichen Nachweis der suggerierten Wirkungen der genannten Produkte beruft sich die Beklagte nicht. Sie ist vielmehr der Auffassung, aus den angegriffenen Werbeaussagen zu den einzelnen Produkten ergäben sich keine spezifischen Wirkaussagen, was aber – wie dargelegt – der Fall ist.
Randnummer64
cc) Das Verfahren ist nicht in Hinblick auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2023 – I ZR 109/22 bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs auszusetzen. Denn auf die Frage, ob Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf Angaben anwendbar sind, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfung durch die Kommission zurückgestellt und noch nicht abgeschlossen ist, wie Angaben, die sich auf die Wirkung pflanzlicher Stoffe beziehen und die gemeinhin als „Botanicals“ bezeichnet werden, und bestimmte andere gesundheitsbezogene Angaben, über deren Aufnahme in die Liste zulässiger Angaben die Kommission noch nicht abschließend befunden hat (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 01.06.2023 – I ZR 109/22, Rn. 24, juris), kommt es nicht an. Die konkret angegriffenen Aussagen sind wie dargelegt nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert und deshalb als irreführende Angaben unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – I ZR 232/15, Rn. 11, juris).
Randnummer65
b) Die klägerseits geltend gemachten Unterlassungsansprüche Ziffer 3 und Ziffer 4.1. folgen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG a. F.
Randnummer66
aa) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG), ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, EuGH-Vorlage vom 21.09.2017 – I ZR 74/16, Rn. 10, juris). Die zwischenzeitliche Änderung des § 5 UWG durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021 führt vorliegend zu keiner abweichenden Beurteilung der Rechtslage.
Randnummer67
bb) Die klägerseits gerügte Produktpräsentation der Globuli „Babytraum Globuli für Ihn“/„Babytraum für den Mann“ und „Babytraum Globuli für Sie“/„Für die Frau“ mit dem Zusatz „radionisch informiert“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG a. F., was der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann.
Randnummer68
(1) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG a. F. handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält.
Randnummer69
Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht. Maßgeblich ist auch hier das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 5 Rn. 1.56).
Randnummer70
Eine Irreführung des Käufers kann vorliegen, wenn die Etikettierung, die alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen umfasst, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind, unwahre, falsche, mehrdeutige, widersprüchliche oder unverständliche Elemente enthält. In bestimmten Fällen kann das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, gleichwohl nicht geeignet sein, einen falschen oder missverständlichen Eindruck des Verbrauchers bezüglich der Eigenschaften eines Lebensmittels zu berichtigen, der sich aus den anderen Elementen der Etikettierung dieses Lebensmittels ergibt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2020 – 4 U 214/18, Rn. 26, juris).
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(2) Gemessen hieran stellt sich die gerügte Produktpräsentation in Zusammenschau mit dem Zusatz „radionisch informiert“ als irreführend in diesem Sinne dar. Die Präsentation der Globuli erfolgt in einer Weise, die der durchschnittliche Verbraucher mit homöopathischen Mitteln assoziiert, worauf auch der Zusatz „radionisch informiert“ verweist. Dies erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass es sich hierbei nicht nur um reine Zuckerkügelchen handelt. Vielmehr wird durch die Aufmachung und den Textzusatz der Eindruck erweckt, es handle sich um ein (zugelassenes) homöopathisches Mittel zur Steigerung der Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit, was nicht der Fall ist. Zwar wird vorliegend offengelassen, womit genau die Globuli „radionisch informiert“ sein sollen bzw. was der Inhalt dieser „Information“ sein soll. Die Präsentation der Globuli enthält auch kein klares Wirkversprechen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der durchschnittliche Verbraucher aufgrund der Aufmachung und Präsentation mehr als reinen Zucker erwartet, worum es sich hier aber handelt. Denn wie auf die Globuli „radionische Informationen“ (welchen Inhalts auch immer) – also etwas, was die Globuli von schlichtem Zucker unterscheiden könnte – aufgebracht worden sein sollen, wird beklagtenseits schon nicht hinreichend dargelegt (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 22.08.2022 – 13 U 18/22, Rn. 55, juris).
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3. Da die Beklagte gegen die vorgenannten Vorschriften wie dargelegt verstoßen hat, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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