Ein ehemaliger Bürgermeister aus Nordhessen ist mit seiner Forderung nach mindestens 50.000 Euro Entschädigung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gescheitert. Der 1. Zivilsenat wies die Klage ab – entscheidend war dabei nicht die inhaltliche Bewertung, sondern die Verjährung möglicher Ansprüche.
Der Kläger hatte sich gegen die Veröffentlichung eines Berichts eines Akteneinsichtsausschusses gewandt. Dieser war nach dem Ende seiner Amtszeit eingerichtet worden und hatte verschiedene Aspekte seiner Tätigkeit untersucht. Der Bericht wurde 2017 öffentlich vorgestellt und zeitweise auch auf der Website der Stadt zugänglich gemacht. Erst Ende 2019 wurde er auf Verlangen des Klägers entfernt.
Der ehemalige Bürgermeister sieht sich durch den Bericht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und machte sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden geltend. Nachdem das Landgericht Limburg die Klage bereits abgewiesen hatte, verfolgte er im Berufungsverfahren zumindest die Geldentschädigung weiter.
Das Oberlandesgericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Etwaige Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Maßgeblich sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese habe spätestens im Frühjahr 2018 begonnen, als der Kläger Kenntnis von der Veröffentlichung gehabt habe.
Eine Verlängerung der Frist lehnte das Gericht ab. Anders als vom Kläger argumentiert, handle es sich bei der Veröffentlichung nicht um eine sogenannte „Dauerhandlung“. Vielmehr sei der Bericht als einmalige Veröffentlichung zu werten – auch wenn er über einen gewissen Zeitraum online abrufbar gewesen sei.
Damit greift keine fortlaufende Verjährung, wie sie etwa bei dauerhaft zugänglichen urheberrechtsverletzenden Inhalten angenommen werden kann. Entscheidend sei hier der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann über eine Nichtzulassungsbeschwerde versuchen, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu erreichen.
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