Startseite Allgemeines OLG Frankfurt: Eingefrorene Russland-Gelder bleiben auch in der Insolvenz blockiert
Allgemeines

OLG Frankfurt: Eingefrorene Russland-Gelder bleiben auch in der Insolvenz blockiert

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einer aktuellen Entscheidung ein deutliches Signal gesetzt:
Vermögenswerte, die wegen der Russland-Sanktionen eingefroren wurden, bleiben auch dann blockiert, wenn über das Vermögen der betroffenen Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Damit hat das Gericht einem Insolvenzverwalter eine klare Absage erteilt, der die Auszahlung von rund einer Million Euro von einer Bank verlangt hatte.

Worum ging es?

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Gesellschaft nach dem Recht der Isle of Man. Diese Gesellschaft unterhielt bei einer deutschen Bank mehrere Konten mit einem Guthaben von insgesamt knapp 1 Million Euro.

Die Bank verweigerte jedoch die Auszahlung. Begründung:
Die Gelder seien aufgrund der EU-Russland-Sanktionen eingefroren und dürften deshalb nicht freigegeben werden.

Der Insolvenzverwalter wollte das nicht akzeptieren und klagte auf Auszahlung.
Bereits das Landgericht Frankfurt hatte die Klage abgewiesen – nun bestätigte auch das OLG Frankfurt diese Entscheidung.

Warum bleiben die Gelder eingefroren?

Entscheidend war für das Gericht nicht, dass die insolvente Gesellschaft selbst auf den ersten Blick nicht direkt auf der EU-Sanktionsliste steht.

Vielmehr kam der Senat zu dem Ergebnis, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine im Anhang I der EU-Verordnung 269/2014 gelistete Person die Gesellschaft faktisch kontrolliert.

Und genau das reicht aus.

Denn nach den EU-Sanktionsregeln werden nicht nur Gelder eingefroren, die einer gelisteten Person direkt gehören.
Eingefroren werden auch Vermögenswerte, die von einer gelisteten Person gehalten oder kontrolliert werden – selbst dann, wenn diese Kontrolle nicht formal, sondern nur tatsächlich ausgeübt wird.

Gericht sieht komplexe Strukturen zur Umgehung von Sanktionen

Besonders deutlich wird das Urteil an einer Stelle, die für viele Konstruktionen mit Offshore- und Treuhandstrukturen brisant sein dürfte:

Das OLG spricht von komplexen Unternehmens- und Treuhandstrukturen, die nach Auffassung des Gerichts offenbar gerade darauf angelegt waren, Vermögenswerte vor Sanktionen zu schützen.

Nach Ansicht des Senats gab es deutliche Hinweise darauf, dass:

  • Vermögenswerte in verschachtelte Strukturen eingebracht wurden,
  • ein verbundener Trust eine Rolle spielte,
  • Verantwortliche und Begünstigte kurz vor einer Sanktionslistung ausgetauscht wurden,
  • und diese Maßnahmen ersichtlich darauf abzielten, restriktive Maßnahmen zu umgehen.

Mit anderen Worten:

Das Gericht hat nicht nur eine formale Sanktionen-Entscheidung getroffen – es hat sich auch sehr klar zu mutmaßlichen Umgehungskonstruktionen positioniert.

Insolvenz ändert an den Sanktionen nichts

Besonders wichtig:
Der Insolvenzverwalter argumentierte offenbar, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die bisherige Kontrolle der gelisteten Person über die Gelder entfallen sei.

Das sah das OLG anders.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei lediglich ein tatsächlicher Umstand, führe aber nicht automatisch zu einem sanktionsrechtlichen Kontrollverlust.

Oder einfacher gesagt:

Nur weil ein Insolvenzverwalter im Spiel ist, verschwinden die Russland-Sanktionen nicht.

Das Gericht stellte zudem klar, dass sich die Auslegung der EU-Verordnung nicht nach nationalem Insolvenzrecht richtet.
Die EU-Sanktionsregeln haben hier Vorrang.

Was bedeutet das in der Praxis?

Das Urteil ist für Insolvenzverwalter, Banken und alle Beteiligten in sanktionsnahen Verfahren von erheblicher Bedeutung.

Denn die Botschaft lautet:

  • Eingefroren bleibt eingefroren
  • auch bei Insolvenz
  • auch wenn die betroffene Gesellschaft selbst nicht direkt gelistet ist
  • sofern eine gelistete Person weiterhin faktisch Kontrolle ausübt oder ausgeübt hat

Für Banken ist das ein klares Signal, eher nicht auszuzahlen, wenn der Verdacht auf eine sanktionsrechtliche Kontrolle besteht.
Für Insolvenzverwalter bedeutet das:
Auf blockierte Konten kann nicht einfach zugegriffen werden, nur weil ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des OLG Frankfurt ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger kann nun mit einer Nichtzulassungsbeschwerde versuchen, eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zu erreichen.

Die Kernaussage des Urteils

Das OLG Frankfurt macht unmissverständlich klar:

Wer über verschachtelte Gesellschafts-, Trust- oder Treuhandstrukturen versucht, Vermögenswerte dem Zugriff von EU-Sanktionen zu entziehen, kann sich nicht darauf verlassen, dass diese Gelder im Insolvenzfall plötzlich wieder frei werden.

Oder noch einfacher:

Sanktionen lassen sich nicht weginsolvenzieren.

Die Entscheidung

  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Urteil vom 01.04.2026
  • Az. 17 U 20/25

Vorinstanz:

  • Landgericht Frankfurt am Main
  • Urteil vom 14.04.2025
  • Az. 3-03 O 12/24

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Kommentar: Chemnitzer FC obenauf – der perfekte Start gehört den Himmelblauen

Der zweite Spieltag der Regionalliga Nordost hatte einiges zu bieten: klare Heimsiege,...

Allgemeines

Nachrichten aus dem Weißen Haus in Washington

Das Weiße Haus hat in seinem aktuellen Wochenrückblick eine Reihe außenpolitischer Treffen,...

Allgemeines

Bahn-Chefin findet Problem bei der Bahn: Es könnte an der Bahn liegen

Bei der Deutschen Bahn wird wieder umgebaut. Nicht nur an Gleisen, Bahnhöfen...

Allgemeines

Fähre vor Indonesien in Brand: Mindestens fünf Tote und 41 Vermisste

Vor der indonesischen Insel Madura ist am Sonntag eine Passagierfähre in Brand...