Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Presse nicht automatisch über vergangene Beziehungen eines Profifußballspielers berichten darf, nur weil dieser Angaben zu seiner aktuellen Partnerschaft gemacht hat. Mit dem heute verkündeten Urteil bestätigte das Gericht weitgehend die Entscheidung der Vorinstanz und stärkte den Schutz der Privatsphäre des Klägers.
Hintergrund des Falls
Der Kläger, ein deutscher Profifußballspieler und Nationalspieler, wehrte sich gegen Berichte eines Verlagshauses, die sich auf seine frühere Beziehung zu einer Frau bezogen, mit der er eine Tochter hat. Das Landgericht Frankfurt hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung dieser Berichte größtenteils erlassen. Die Beklagten – das Verlagshaus und die Autoren der Artikel – legten dagegen Berufung ein, hatten aber nur in einem geringen Umfang Erfolg.
Urteil: Schutz der Privatsphäre überwiegt
Das OLG Frankfurt stellte klar, dass der Schutz der Privatsphäre des Klägers nicht durch eine sogenannte Selbstöffnung aufgehoben wurde. Obwohl der Kläger in der Öffentlichkeit steht und gelegentlich Bilder mit seiner Tochter teilt, habe er seine frühere Beziehung stets privat gehalten.
„Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen ist der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen. Nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung führt dazu, dass nunmehr über sämtliche weiteren Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf“, so der Senat.
Auch die Tatsache, dass der Fußballspieler mit seiner neuen Partnerin öffentlich auftritt, rechtfertige keine Berichterstattung über seine frühere Beziehung.
Unwahre Behauptungen und Persönlichkeitsverletzung
Zusätzlich untersagte das Gericht die Verbreitung bestimmter Aussagen über das Verhalten des Klägers gegenüber seiner damaligen Partnerin während ihrer Schwangerschaft, da die Beklagten die Wahrheit dieser Behauptungen nicht nachweisen konnten. Solche Aussagen seien geeignet, das öffentliche Ansehen des Klägers erheblich zu beschädigen.
Die Berichterstattung über Details der früheren Beziehung – etwa das Kennenlernen, Gefühle, Zusammenziehen, Trennung und die gemeinsame Tochter – sei nicht von öffentlichem Interesse und diene lediglich der Neugier der Leser. In der Interessenabwägung überwiege daher das Recht des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten.
Keine Berichterstattung über Gehalt des Klägers
Auch die Veröffentlichung von Informationen zu Wochen- und Jahresgehältern des Klägers untersagte das Gericht. Die Beklagten argumentierten, dass die Gehälter von Spitzensportlern allgemein bekannt seien, konnten aber nicht belegen, dass dies auch für das Einkommen des Klägers zutrifft.
Rechtskraft des Urteils
Da es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, ist das Urteil nicht anfechtbar.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 06.02.2025, Az. 16 U 8/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 2-03 O 230/23)
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