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OLG Frankfurt a.M.: Abgrenzung zulässiger Strukturvertrieb vom rechtswidrigen Schnellballsystem

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In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 21.01.2016 – Az.: 6 W 7/16) noch einmal den zulässigen Strukturvertrieb vom wettbewerbswidrigen Schnellballsystem abgegrenzt. Bei einem sogenannten Schneeballsystem handelt es sich um eine Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer eine Vergütung zu erlangen.  Abzugrenzen ist unzulässige progressive Kundenwerbung vom erlaubten Strukturvertrieb. Dies sei nur durch eine Gesamtbetrachtung des Vergütungssystems möglich, so die Frankfurter Richter. Es komme darauf an, ob die Ausgestaltung in erster Linie dem Warenverkauf diene oder ob sie typischerweise darauf Ziele, neue Teilnehmer in die Absatzstruktur einzubinden.

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn dem Teilnehmer durch das Vergütungssystem besondere Vorteile versprochen würde, die geeignet seien, die typische Dynamik eines Systems der sog. progressiven Kundenwerbung in Gang zu setzen. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine abschließende Beurteilung vornehmen, da der Kläger es unterlassen hatte, ausreichend vorzutragen. Die vorgelegten Informationen genügten nicht, um eine tiefergehende Bewertung vorzunehmen. Gegen ein Schnellballsystem spreche auch, dass die nachgeordneten Vertriebspartner nicht zwingend weitere Verkäufer anwerben müssten, um selbst zu profitieren, sondern ihre Umsätze selbst durch einen Waren-Abverkauf erzielen könnten.

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