Startseite Allgemeines OLG Düsseldorf: Herstellerin von Sportschuhen verletzt Markenrechte von PUMA
Allgemeines

OLG Düsseldorf: Herstellerin von Sportschuhen verletzt Markenrechte von PUMA

Starkvisuals (CC0), Pixabay
Teilen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass eine in Spanien ansässige Sportschuh-Herstellerin zwei ihrer Schuhmodelle nicht mehr mit bestimmten Streifengestaltungen vertreiben darf. Nach Auffassung des 20. Zivilsenats verletzen diese das Markenrecht der PUMA SE.

Hintergrund

PUMA kennzeichnet seine Produkte seit Jahrzehnten mit einem charakteristischen Formstreifen, der als Unionsbildmarke geschützt ist. Die beklagte Herstellerin bot über ihre Internetseite auch in Deutschland drei Modelle mit ähnlichen Streifenmustern an. PUMA sah darin eine Markenrechtsverletzung und beantragte ein unionsweites Vertriebsverbot.

Das Landgericht Düsseldorf hatte 2024 zunächst eine einstweilige Verfügung für Deutschland erlassen, diese aber nach Widerspruch der Gegenseite aufgehoben. Gegen diese Entscheidung legte PUMA Berufung ein – allerdings nur in Bezug auf ein Vertriebsverbot innerhalb Deutschlands, nicht mehr unionsweit.

Entscheidung des OLG

Der 20. Zivilsenat gab PUMA nun teilweise Recht:

  • Verbot für zwei Schuhmodelle: Die Streifengestaltungen verletzten die Markenrechte von PUMA. Sie seien dem geschützten Formstreifen im Gesamteindruck zu ähnlich und könnten beim Verbraucher eine Verwechslungsgefahr hervorrufen.

  • Keine Unterlassung für ein Modell: Bei der dritten Gestaltung verneinte das Gericht eine ausreichende Ähnlichkeit, da der durchgehende Streifen als zentrales Element fehlte.

Ein unionsweites Vertriebsverbot konnte das Gericht nicht mehr aussprechen, da die frühere Entscheidung des Landgerichts insoweit rechtskräftig geworden war.

Begründung

Die Richter betonten, dass die Verfügungsmarke von PUMA durch ihre Bekanntheit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt habe. Auch wenn die Schuhe der Gegenseite zusätzlich den Firmennamen trugen, könne der Verbraucher dies als Zweitmarke oder Modellbezeichnung verstehen. Entscheidend sei die prägende Streifengestaltung, die beim Vergleich nahezu identisch wirke.

Rechtskraft

Die Entscheidung vom 25. September 2025 (Az. I-20 U 35/25) ist rechtskräftig.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Chemie-Fans beobachten fasziniert: Lok bringt sogar das Internet zum Aufstiegskampf

Es gibt Dinge, die ändern sich nie: Der Leipziger Süden hasst Probstheida....

Allgemeines

Bayern-Fans fordern: „Legt dem Uli endlich ein Mikrofon-Verbot auf!“

Es gibt im deutschen Fußball drei Naturgesetze: Der HSV steigt fast auf....

Allgemeines

Recht hat er

Cem Özdemir hat endgültig genug vom Berliner Polit-Zirkus. Der neue Ministerpräsident aus...

Allgemeines

Borussia Mönchengladbach viele neue Namen, aber auch Qualität?

Natürlich freuen mich die vielen Neuzugänge erstmal grundsätzlich. Nach so einer enttäuschenden...