Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass eine in Spanien ansässige Sportschuh-Herstellerin zwei ihrer Schuhmodelle nicht mehr mit bestimmten Streifengestaltungen vertreiben darf. Nach Auffassung des 20. Zivilsenats verletzen diese das Markenrecht der PUMA SE.
Hintergrund
PUMA kennzeichnet seine Produkte seit Jahrzehnten mit einem charakteristischen Formstreifen, der als Unionsbildmarke geschützt ist. Die beklagte Herstellerin bot über ihre Internetseite auch in Deutschland drei Modelle mit ähnlichen Streifenmustern an. PUMA sah darin eine Markenrechtsverletzung und beantragte ein unionsweites Vertriebsverbot.
Das Landgericht Düsseldorf hatte 2024 zunächst eine einstweilige Verfügung für Deutschland erlassen, diese aber nach Widerspruch der Gegenseite aufgehoben. Gegen diese Entscheidung legte PUMA Berufung ein – allerdings nur in Bezug auf ein Vertriebsverbot innerhalb Deutschlands, nicht mehr unionsweit.
Entscheidung des OLG
Der 20. Zivilsenat gab PUMA nun teilweise Recht:
-
Verbot für zwei Schuhmodelle: Die Streifengestaltungen verletzten die Markenrechte von PUMA. Sie seien dem geschützten Formstreifen im Gesamteindruck zu ähnlich und könnten beim Verbraucher eine Verwechslungsgefahr hervorrufen.
-
Keine Unterlassung für ein Modell: Bei der dritten Gestaltung verneinte das Gericht eine ausreichende Ähnlichkeit, da der durchgehende Streifen als zentrales Element fehlte.
Ein unionsweites Vertriebsverbot konnte das Gericht nicht mehr aussprechen, da die frühere Entscheidung des Landgerichts insoweit rechtskräftig geworden war.
Begründung
Die Richter betonten, dass die Verfügungsmarke von PUMA durch ihre Bekanntheit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt habe. Auch wenn die Schuhe der Gegenseite zusätzlich den Firmennamen trugen, könne der Verbraucher dies als Zweitmarke oder Modellbezeichnung verstehen. Entscheidend sei die prägende Streifengestaltung, die beim Vergleich nahezu identisch wirke.
Rechtskraft
Die Entscheidung vom 25. September 2025 (Az. I-20 U 35/25) ist rechtskräftig.
Kommentar hinterlassen