Neu 2017

Falschen Fuffzigern macht es die Europäische Zentralbank 2017 schwer: Der neue 50-Euro-Schein soll deutlich weniger leicht zu fälschen sein. Erstmals ausgegeben wird der rundum erneuerte Fünfziger ab 4. April 2017. Bis dahin soll auch sichergestellt sein, dass Geräte, die die Echtheit von Banknoten im gesamten Euroraum prüfen, die neue Banknote erkennen. Natürlich bleiben die alten 50er-Scheine weiterhin gültig, sie werden von den Notenbanken der Länder nach und nach ausgetauscht.

Wie schon der 20-Euro-Schein hat auch die neue 50er-Banknote ein Porträt-Fenster als neues Sicherheitsmerkmal. Es erscheint, wenn der Schein gegen das Licht gehalten wird. Am oberen Ende des Hologramms ist dann beidseitig ein Porträt der mythologischen Gestalt Europa zu sehen. Gekippt lässt sich im Fenster auch die Wertzahl „50“ erkennen. Auf der Rückseite erscheint die kleine Wertzahl mehrfach im Fenster. Das Porträt der Europa ist auch im Wasserzeichen zu erkennen. Außerdem bewegt sich dann ein Lichtbalken auf der Zahl auf und ab.

Wie schon bei den bereits neu aufgelegten 5-, 10- und 20-Euro-Scheinen kann man auch bei der neuen 50er-Banknote am linken und rechten Rand jeweils eine Reihe kurzer reliefartig abgehobener Linien fühlen. Auf der Rückseite zeigt der 50er die Landkarte Europas jetzt auch mit Malta und Zypern; das Wort „Euro“ ist nicht nur in lateinischer und griechischer Schrift abgebildet, sondern auch in kyrillischer.

Laut Europäischer Zentralbank entfallen etwa 45 Prozent des Euro-Banknotenumlaufs auf den 50er. Er ist damit der am häufigsten benutzte Euro-Schein. Der Zentralbank zufolge sind mehr 50er im Umlauf als 5er, 10er und 20er zusammen.

Bis Ende 2018 will die Zentralbank auch die 100-Euro- und die 200-Euro-Banknote erneuern, um auch diese Scheine besser vor Fälschungen zu schützen.

Für sogenannte Tafelpapiere, am Bankschalter erworbene Fondsanteile, heißt es künftig: ab ins Depot! Sonst können sie nicht mehr gehandelt werden. Bei der Auswahl des Depots hilft eine Checkliste der Verbraucherzentrale.

Bankkunden, die ihre Anteile an Investmentfonds selbst zu Hause oder in einem Bankschließfach verwahren, müssen hierfür bis zum 31. Dezember 2016 ein neues Domizil finden: „Ab ins Depot!“, heißt es dann für die sogenannten Tafelpapiere, also Fondsanteile, die der Kunde am Bankschalter (also „über die Tafel“) in Papierform erworben und bisher selbst aufbewahrt hat. Werden diese Wertpapiere nicht bei einer Bank in Sammelverwahrung gegeben, können sie ab 1. Januar 2017 nicht mehr gehandelt werden. Und Ausschüttungen werden nicht mehr geleistet.

Hintergrund: Eine Änderung im Kapitalanlagegesetzbuch (§ 358, Absatz 3) erklärt Inhaberanteilscheine, die sich nach Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung befinden, für „kraftlos“. Konkret heißt das: Alle Investmentfondsanteile, die nicht in einem Depot geführt werden, sondern auf Papier beim Inhaber deponiert sind, können dann nicht mehr weiterverkauft werden.

Allerdings macht die Gesetzesänderung die Schätzchen auch nicht über Nacht zum wertlosen Altpapier: Wer sie – auch nach dem Jahreswechsel – bei einer Bank einliefert und dort verwahren lässt, verleiht seinen dann akkurat nach dem Gesetz verwahrten Tafelpapieren in Safe oder Bankschließfach wieder die ansonsten versagte Finanz-„Kraft“. Wer Gewinnausschüttungen einstreichen oder seine Anteile verkaufen will, für den führt kein Weg mehr am Depot vorbei.

Bei der Auswahl des passenden Depots hilft eine Checkliste der Verbraucherzentralen. Denn: „Den“ Preis für ein Wertdepot gibt es nicht. Vielmehr fallen je nach Anbieter unterschiedliche Kosten an, insbesondere eine jährliche Grundgebühr oder Entgelte für Käufe und Verkäufe (Orderkosten). Grundsätzlich gilt: Für Anleger, die selten handeln, ist eher die jährliche Grundgebühr entscheidend. Bei häufigen Transaktionen sind dagegen eher die Orderkosten relevant. Einige Geldinstitute bieten Rabatte für hauseigene Produkte an. Auch finden sich Banken, die auf die jährliche Grundgebühr verzichten.

Kapitallebens- und Rentenversicherungen: Wer im nächsten Jahr einen Vertrag abschließt, muss sich mit einem Garantiezins im Rekordtief begnügen. Sicher sind dann nur noch 0,9 Prozent.

Damit will das Bundesfinanzministerium sicherstellen, dass Versicherer ihren Kunden nicht mehr an Zinsen versprechen als sie selbst erwirtschaften können. Bisher lag dieser sogenannte Höchstrechnungszins bei 1,25 Prozent.

Berechnet wird der Garantiezins auf der Basis durchschnittlicher Renditen gut bewerteter Staatsanleihen einschließlich eines Sicherheitsabschlags. Der Garantiezins ist der einzige Teil der Rendite, mit dem sicher gerechnet werden kann.

Der reduzierte Garantiezins gilt ab 1. Januar 2017 auch für alle neuen Abschlüsse von Riester– und Rürup-Policen, in der betrieblichen Altersvorsorge bei Direktversicherungen und bei einigen Pensionskassenverträgen.

Kunden mit schon laufenden Verträgen können weiter mit dem Garantiezins rechnen, der ihnen bei Vertragsabschluss zugesagt worden ist.

VBZV

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