NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21 GmbH & Co. KG – die nächste Gesellschaft vom Malte Hartwieg, die in Insolvenz geht

In dem Verfahren über den Antrag d. NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21 GmbH & Co. KG, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, vertreten durch den Geschäftsführer Hartwieg Malte Andre
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 98843
– Schuldnerin –
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird am 02.12.2014 um 13h30 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S.
1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann,
Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49(89)548033111.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht –

One Comment

  1. feistelbauer Dienstag, 02.12.2014 at 20:28 - Reply

    Da habe ich noch etwas in Erinnerung:

    diebewertung vom 14.04.2014

    Gewaltig unter Druck steht Malte Hartwieg derzeit in der Öffentlichkeit mit seinem NCI Firmenkonstrukt. Teil dieses Firmenkonstruktes ist auch Jörg Schmolinski. Jörg Schmolinski den wir aus dem Thema Canada Gold Trust kennen. Man kann nur hoffen, im Sinne von Jörg Schmolinski, das er da von der Druckwelle verschont wird….

    Geschäftsführer: Schmolinski, Jörg, Wien/Österreich, *03.10.1965, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

    So und schon besteht eine sehr direkte Verbindung zu Canada Gold Trust, wenn das mal kein schlechtes Omen ist.

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