Landgericht Nürnberg-Fürth6 O 2543/25 In dem Rechtsstreit Raaf, Hubert, Auf der Hülle 3, 53913 Swisttal Prozessbevollmächtigte: gegen ZBI Fondsmanagement GmbH, vertreten durch d. Vorstand, Henkestraße 10, 91054 Erlangen Prozessbevollmächtigte: wegen Forderung erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 6. Zivilkammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Zeißner, den Richter am Landgericht Fichtner und den Richter am Landgericht Dr. Schöpf am 11.05.2026 folgenden Beschluss
Gründe:I.Die Klagepartei, bei der es sich um einen Privatanleger/Verbraucher handelt, erwarb am 3. April 2023 179,211 Anteile des Immobilien-Sondervermögens UniImmo: Wohnen ZBI zum Preis von 10.000,00 € inklusive eines Ausgabeaufschlags in Höhe von 350,00 €. Im Rahmen eines vorausgegangenen Beratungsgesprächs wurden der Klagepartei der Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen sowie das Basisinformationsblatt (Anlage K2) übergeben. Die Beklagte ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Sie vertreibt und verwaltet Immobilienfonds für Privatanleger und institutionelle Kunden, hierunter den Fonds UniImmo: Wohnen ZBI. Bei diesem handelt es sich um ein PRIIP im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2013 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (sog. PRIIP-Verordnung). Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Fonds in dem Basisinformationsblatt auf einer Skala von 1 bis 7 in die Risikoklasse „2“, mithin in die zweitniedrigste, eingestuft. Die Klagepartei macht im vorliegenden Verfahren einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 aufgrund behaupteter Fehlerhaftigkeit der Risikoeinstufung im Basisinformationsblatt geltend. II.Der Musterverfahrensantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig, § 3 Abs. 1, Abs. 2 KapMuG. Der Anwendungsbereich des Kapitalmusterverfahrensgesetzes ist eröffnet, § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG. Die Klagepartei hat, soweit erforderlich, zu den bekanntzumachenden Feststellungszielen Beweismittel vorgelegt, die nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG ungeeignet sind. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt voraussichtlich von den bekannt zu machenden Feststellungszielen ab, § 3 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG. Die weiteren, in § 3 Abs. 2 KapMuG erfassten Unzulässigkeitsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist der Musterverfahrensantrag nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 KapMuG unzulässig. Die erforderliche Breitenwirkung des Musterverfahrensantrags folgt bereits aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klagepartei, dass eine Vielzahl von Kleinanlegern, die seit dem 1. Januar 2023 Fondsanteile des UniImmo: Wohnen ZBI erworben haben, von der behaupteten Unrichtigkeit der Kapitalmarktinformation betroffen ist (vgl. Habersack/Mülbert/Schlitt KapMarktInfo-HdB/Schmitz/Welling, 4. Aufl. 2025, § 32. Rn. 150). Das Gericht hat die zulässigen Feststellungsziele im Rahmen der Bekanntmachung, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung des zur Begründung gehaltenen Klägervortrags konkretisiert (vgl. Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2017, 22 AR 1/17, BeckRS 2017, 118702, Rdnr. 97, beck-online). Eine Bindung des Gerichts an die Formulierung der Feststellungsziele durch die Klagepartei besteht insoweit nicht. Die inmitten stehenden Rechtsfragen sind teilweise Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (C-677/25), das dort auf Vorlage des Oberlandesgerichts Nürnberg im Verfahren 3 U 321/25 geführt wird. Der Anregung der beklagten Partei, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, ist die Klagepartei ausdrücklich entgegengetreten. Soweit die Feststellungsziele im Übrigen als unzulässig verworfen werden, dient dies lediglich der Klarstellung. Rechtsbehelfsbelehrung:Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
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