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Musterverfahrensantrag 6 O 2543/25 ZBI Fondsmanagement GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Landgericht Nürnberg-Fürth

6 O 2543/​25

In dem Rechtsstreit

Raaf, Hubert, Auf der Hülle 3, 53913 Swisttal
– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Gz.: 00159-25/​DR/​ScE

gegen

ZBI Fondsmanagement GmbH, vertreten durch d. Vorstand, Henkestraße 10, 91054 Erlangen
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rittershaus Rechtsanwälte PartmbB, Barer Straße 7, 80333 München, Gz.: MBR/​01982/​25

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 6. Zivilkammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Zeißner, den Richter am Landgericht Fichtner und den Richter am Landgericht Dr. Schöpf am 11.05.2026 folgenden

Beschluss

I.

Der Musterverfahrensantrag der Klagepartei vom 05.05.2025 in der Fassung der Schriftsätze vom 17.11.2025 und vom 02.03.2026 ist zulässig, soweit die Klagepartei folgende Feststellungen begehrt:

1. Es wird festgestellt, dass die Preise des offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI seit dem 01.01.2023 nicht mindestens monatlich entsprechend Anhang II Teil 1 Nr. 4 lit. c) der Delegierten Verordnung VO (EU) 2017/​653 festgesetzt wurden und der UniImmo: Wohnen ZBI keine geeignete Benchmark und keinen geeigneten Stellvertreter hat, deren Preise mindestens monatlich festgesetzt wurden.

2. Es wird festgestellt, dass die börsentägliche Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteilsscheine des offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI der mindestens monatlichen Festsetzung der Preise nach Anhang II Teil 1 Nr. 4 lit. c) der Delegierten Verordnung VO (EU) 2017/​653 nicht entspricht, soweit nicht sämtliche Vermögenswerte des Fonds mindestens einmal monatlich neu bewertet werden.

3. Es wird festgestellt, dass in dem nach der Verordnung VO (EU) 1286/​2014 für den offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI zu erstellenden Basisinformationsblatts seit dem 01.01.2023 ein Gesamtrisikoindikator von „6“ anzugeben war, weil die Preise des UniImmo: Wohnen ZBI nicht mindestens monatlich entsprechend Anhang II Teil 1 Nr. 4 lit. c) der Delegierten Verordnung VO (EU) 2017/​653 festgesetzt wurden und der UniImmo: Wohnen ZBI keine geeignete Benchmark und keinen geeigneten Stellvertreter hat, deren Preise mindestens monatlich festgesetzt wurden.

4. Es wird festgestellt, dass die Beweislast hinsichtlich der Frage, ob das Basisinformationsblatt in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verordnung VO (EU) 1286/​2014 sowie der Delegierten Verordnung VO (EU) 2017/​653 erstellt wurde, bei der Herstellerin des Basisinformationsblattes liegt, soweit ein Kleinanleger einen Schadensersatzanspruch gegen die Herstellerin aus Art. 11 Abs. 2 der Verordnung VO (EU) 1286/​2014 geltend macht.

5. Es wird festgestellt, dass die Beweislast bezüglich der Frage, ob das fehlerhafte Basisinformationsblatt kausal für die Anlageentscheidung des Kleinanlegers war, bei der Herstellerin des Basisinformationsblatts liegt, soweit ein Kleinanleger einen Schadensersatzanspruch gegen die Herstellerin aus Art. 11 Abs. 2 der Verordnung VO (EU) 1286/​2014 geltend macht.

II.

Im Übrigen wird der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen.

III.

Der zulässige Musterverfahrensantrag ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Gründe:

I.

Die Klagepartei, bei der es sich um einen Privatanleger/​Verbraucher handelt, erwarb am 3. April 2023 179,211 Anteile des Immobilien-Sondervermögens UniImmo: Wohnen ZBI zum Preis von 10.000,00 € inklusive eines Ausgabeaufschlags in Höhe von 350,00 €. Im Rahmen eines vorausgegangenen Beratungsgesprächs wurden der Klagepartei der Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen sowie das Basisinformationsblatt (Anlage K2) übergeben. Die Beklagte ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Sie vertreibt und verwaltet Immobilienfonds für Privatanleger und institutionelle Kunden, hierunter den Fonds UniImmo: Wohnen ZBI. Bei diesem handelt es sich um ein PRIIP im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2013 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (sog. PRIIP-Verordnung). Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Fonds in dem Basisinformationsblatt auf einer Skala von 1 bis 7 in die Risikoklasse „2“, mithin in die zweitniedrigste, eingestuft.

Die Klagepartei macht im vorliegenden Verfahren einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1286/​2014 aufgrund behaupteter Fehlerhaftigkeit der Risikoeinstufung im Basisinformationsblatt geltend.

II.

Der Musterverfahrensantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig, § 3 Abs. 1, Abs. 2 KapMuG. Der Anwendungsbereich des Kapitalmusterverfahrensgesetzes ist eröffnet, § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG.

Die Klagepartei hat, soweit erforderlich, zu den bekanntzumachenden Feststellungszielen Beweismittel vorgelegt, die nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG ungeeignet sind.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt voraussichtlich von den bekannt zu machenden Feststellungszielen ab, § 3 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG. Die weiteren, in § 3 Abs. 2 KapMuG erfassten Unzulässigkeitsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist der Musterverfahrensantrag nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 KapMuG unzulässig. Die erforderliche Breitenwirkung des Musterverfahrensantrags folgt bereits aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klagepartei, dass eine Vielzahl von Kleinanlegern, die seit dem 1. Januar 2023 Fondsanteile des UniImmo: Wohnen ZBI erworben haben, von der behaupteten Unrichtigkeit der Kapitalmarktinformation betroffen ist (vgl. Habersack/​Mülbert/​Schlitt KapMarktInfo-HdB/​Schmitz/​Welling, 4. Aufl. 2025, § 32. Rn. 150).

Das Gericht hat die zulässigen Feststellungsziele im Rahmen der Bekanntmachung, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung des zur Begründung gehaltenen Klägervortrags konkretisiert (vgl. Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2017, 22 AR 1/​17, BeckRS 2017, 118702, Rdnr. 97, beck-online). Eine Bindung des Gerichts an die Formulierung der Feststellungsziele durch die Klagepartei besteht insoweit nicht.

Die inmitten stehenden Rechtsfragen sind teilweise Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (C-677/​25), das dort auf Vorlage des Oberlandesgerichts Nürnberg im Verfahren 3 U 321/​25 geführt wird. Der Anregung der beklagten Partei, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, ist die Klagepartei ausdrücklich entgegengetreten.

Soweit die Feststellungsziele im Übrigen als unzulässig verworfen werden, dient dies lediglich der Klarstellung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Zeißner

Vorsitzende Richterin
am Landgericht

Fichtner

Richter
am Landgericht

Dr. Schöpf

Richter
am Landgericht

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