Maßnahmen der Staatsanwaltschaft München I gegen Malte Hartwieg – Vermögenssicherung!

Unter dem Az.: 316 Js 211330/13 wird gegen den Beschuldigten Malte Andre HARTWIEG, geb. am 16.12.1972, letzte bekannte Wohnanschrift: Carrer de Montuiri, km 2,7, Randa, Algaida, Mallorca/Spanien, Postanschrift: Apartado de Correos 256, 07001 Palma de Mallorca, Mallorca/Spanien, und gegen weitere Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs u.a. geführt. Die entsprechenden Ermittlungen sind nicht abgeschlossen.

Dem Ermittlungsverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte Malte Andre HARTWIEG betrieb jedenfalls seit dem Jahr 2004 die Vermittlung von Geldanlagen an Privatanleger unter der Marke „dima24.de“. Die entsprechenden Vermittlungs- und Beratungsleistungen wurden durch folgende Unternehmen mit Sitz jeweils in der Betastraße 10e in 85774 Unterföhring erbracht: dima24.de Anlageberatung GmbH, dima24.de Vermögensberatung GmbH, dima24.de Anlagevermittlung GmbH (früher: amid Capital GmbH), dima24.de Direkt Anlage Beratung GmbH (nunmehr: RW Capital Service GmbH) und Zoom Money Coaching GmbH. Die vorgenannten Unternehmen (im Folgenden: „dima24.de-Gruppe“) wurden bzw. werden beherrscht durch die Alleingesellschafterin dima24.de Holding GmbH mit Sitz in der Betastraße 10e in 85774 Unterföhring, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschuldigte Malte Andre HARTWIEG ist.

Zur dima24.de-Gruppe gehört weiterhin die dima24.de Investmentberatung GmbH mit Sitz in der Betastraße 10e in 85774 Unterföhring. Alleingesellschafterin war die dima24.de Capital Holding GmbH mit gleichem Sitz, die in die Isar Palais Holding GmbH umfirmiert wurde.

Darüber hinaus war und ist der Beschuldigte Malte Andre HARTWIEG Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Nitro Invest GmbH mit Sitz in der Betastraße 10e in 85774 Unterföhring. Die Nitro Invest GmbH wiederum war Alleingesellschafterin der Conquistador Invest GmbH mit gleichem Sitz, welche Anteile an den weiteren Vertriebsgesellschaften Krüger Sachwert GmbH, Knüttgen GmbH, Monemaris GmbH und WM AG hielt. Auch die Vertriebsgesellschaft CSM Conqueror Sales & Marketing GmbH & Co. KG war nach den bisherigen Erkenntnissen dem Beschuldigten Malte Andre HARTWIEG zuzurechnen.

Das Geschäftsmodell der dima24.de-Gruppe bestand bzw. besteht primär in der Vermittlung von Beteiligungen auf dem sog. grauen Kapitalmarkt an Privatanleger. Geworben wurde und wird insbesondere damit, dass der übliche Ausgabeaufschlag (5 % Agio) entfällt oder zurückerstattet wird. Jedenfalls seit dem Jahr 2008 vertrieb die dima24.de-Gruppe neben Beteiligungen an Fondsgesellschaften dritter Anbieter auch Beteiligungen an Fondsgesellschaften, die direkt oder mittelbar dem Beschuldigten Malte Andre HARTWIEG zuzurechnen sind bzw. waren. Hierbei handelt es sich jedenfalls um die folgenden Fondsgesellschaften:

Selfmade Capital-Gruppe:
Selfmade Capital Emirates I GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital Emirates II GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital Emirates III GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital Emirates 4 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 6 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 7 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 8 Renditefonds GmbH & Co. KG (Selfmade Capital 8 GmbH & Co. KG),
Selfmade Capital 9 Renditefonds GmbH & Co. KG (Selfmade Capital 9 GmbH & Co. KG),
Selfmade Capital 9 Renditefonds Private Placement GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 10 Renditefonds GmbH & Co. KG (Selfmade Capital 10 GmbH & Co. KG).

NCI New Capital Invest-Gruppe:
NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG,
NCI New Capital Invest USA 16 GmbH & Co. KG,
NCI New Capital Invest USA 19 GmbH & Co. KG,
NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21 GmbH & Co. KG,
NCI New Capital Invest Proven Silver Direct 22 GmbH & Co. KG.

Euro Grundinvest-Gruppe:
Euro Grundinvest Deutschland 12 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 15 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 17 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 17 Private Placement GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 18 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 18 Private Placement GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest 20 GmbH & Co. KG.

Panthera-Gruppe:
PANTHERA Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG.

Die dima24.de-Gruppe bewarb und vertrieb daneben auch Beteiligungen in Form sogenannter Genussrechte, namentlich jedenfalls die durch die (ebenfalls dem Beschuldigten Malte Andre HARTWIEG zuzurechnende) Euro Grundinvest AG begebenen „Genussrechte I“ und „Genussrechte II“.

Im Rahmen der Konzeption und Umsetzung der Fonds wurden durch den Beschuldigten Malte Andre HARTWIEG und durch weitere Beschuldigte Gesellschaften im In- und Ausland etabliert, an welche die eingeworbenen Anlegergelder (nach Abzug der Kosten) flossen bzw. – zum Teil über mehrere Zwischenschritte – zur gewinnbringenden Investition fließen sollten.

Hinsichtlich der vorgenannten Fondsgesellschaften und Beteiligungen besteht derzeit der Verdacht, dass der Beschuldigte Malte Andre HARTWIEG und auf dessen Veranlassung die Vermittler der dima24.de-Gruppe die Anleger bei Vertragsschluss über das Anlagerisiko und die beabsichtigte Mittelverwendung täuschten oder dass die den Gesellschaften zur Verfügung gestellten Geldmittel durch den Beschuldigten Malte Andre HARTWIEG oder mit dessen Kenntnis und Billigung durch Dritte nachträglich unter Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht zweckentfremdet verwendet wurden.

Zudem besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte Malte Andre HARTWIEG, um den Verkauf entsprechender Beteiligungen zu fördern, in den an die potentiellen Anleger gerichteten Prospekten als jedenfalls faktisch Verantwortlicher bewusst nachteilige Tatsachen verschwieg, die für die Entscheidung der Anleger über den Erwerb von (treuhänderischen) Beteiligungen an der jeweiligen Fondsgesellschaft oder den Erwerb der Genussrechtsbeteiligung erheblich waren.

Im Rahmen der Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass auf dem Bankkonto der Isar Palais GmbH (vormals Green Spa GmbH) bei der Stadtsparkasse München, Kontonummer 1001088390, die folgenden Zahlungen eingingen:

Datum Betrag Herkunft
21.09.2012 500.000,00 € dima24.de Anlagevermittlung GmbH (vormals Amid Capital GmbH)
21.09.2012 500.000,00 € NCI New Capital Invest Marketing GmbH & Co. KG
24.09.2012 100.000,00 € dima24.de Anlagevermittlung GmbH (vormals Amid Capital GmbH)
24.09.2012 1.000.000,00 € NCI New Capital Invest Marketing GmbH & Co. KG
24.09.2012 1.500.000,00 € dima24.de Vermögensberatung GmbH
insgesamt 3.600.000,00 €

Es bestehen Gründe für die Annahme, dass die auf dem Bankkonto der Isar Palais GmbH eingegangenen Beträge Geldern entstammen, die durch den Beschuldigten Malte HARTWIEG ursprünglich von den Anlegern in Gestalt von Forderungen der Fondsgesellschaften gegen die jeweils kontoführende Bank erlangt wurden, und dass diese Beträge – infolge der Weiterleitung über die in obenstehender Tabelle genannten Vertriebs- und Vermittlungsgesellschaften, durch die ein Teil der Anlegergelder als Vermittlungsprovision vereinnahmt wurde – durch die Isar Palais GmbH entweder vertreten durch den Beschuldigten Malte HARTWIEG oder aufgrund einer durch den Beschuldigten Malte HARTWIEG in dessen eigenem Interesse vorgenommenen Vermögensverschiebung erlangt wurden.

Der Beschuldigte Malte HARTWIEG ist seit Kontoeröffnung als Verfügungsberechtigter des vorgenannten Bankkontos der Isar Palais GmbH erfasst. Die weitere Beschuldigte Tünde HARTWIEG (Ehefrau des Beschuldigten Malte HARTWIEG), die formell als alleinige Geschäftsführerin der Isar Palais GmbH fungiert, wurde demgegenüber erst am 18.03.2011 als weitere Verfügungsberechtigte erfasst.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftaten Verletzten durch.

Zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftaten Verletzten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.07.2015, Az.: ER I GS 4550/15, ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Beschuldigten Malte Andre HARTWIEG (Arrestbetrag: weitere 3.600.000,00 EUR) und in das Vermögen der Nebenbeteiligten (Arrestschuldnerin) Isar Palais GmbH (vormals Green Spa GmbH), Betastraße 10 e, 85774 Unterföhring, vertreten durch die Geschäftsführerin Tünde Ibolya HARTWIEG, Iker utca 23-25, 6753 Szeged, Ungarn in Höhe eines Arrestbetrages von 3.600.000,00 € angeordnet.

Die beiden Arrestschuldner haften bis zu dem genannten Betrag gesamtschuldnerisch.

In Vollziehung dieses dinglichen Arrestes wurden durch die Staatsanwaltschaft München I mit gesondertem Pfändungsbeschluss vom 27.07.2015 die Forderungen der Nebenbeteiligten Isar Palais GmbH (Arrestschuldnerin) gegen den Drittschuldner Erwin Muckenthaler in München gepfändet. Insbesondere gepfändet wurden die Ansprüche der Isar Palais GmbH auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.400.000,00 EUR aus dem Verkauf des Grundstücks Freisinger Straße 103, 85737 Ismaning, eingetragen im Grundbuch von Ismaning, Blatt 4076, gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 08.07.2015 des Notars Dr. Stefan Görk, Urk.Nr. G 2108/2015, zusammen mit allen weiteren Forderungen der Nebenbeteiligten aus dem Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 28.07.2015 teilte der Drittschuldner mit, dass die Pfändung anerkannt werde und die gepfändete Forderung bestehe.

Zur Erfüllung der bestehenden und fälligen Kaufpreisforderung erfolgte zu Gunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I, eine schuldbefreiende Hinterlegung des Kaufpreises in Höhe von 2.400.000,00 EUR beim Amtsgericht München/Hinterlegungsstelle, Pacellistraße 5, 80315 München unter dem Az.: 38 HL 885/15. Als mögliche Empfänger des hinterlegten Geldbetrages sind der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I, und die Nebenbeteiligte Isar Palais GmbH (Arrestschuldnerin) verzeichnet.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Verletzte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jeder/jede Verletzte seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche gerichtlich geltend machen und anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo dem/der Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Verletzten, erhält der jeweilige Arrestschuldner möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Benachrichtigung nicht berührt. Unter Umständen empfiehlt sich bereits zur Klärung der grundsätzlich vorweg anzustellenden Kosten-Nutzen-Frage (d.h. ob sich die Beschreitung des Rechtswegs auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten überhaupt lohnt) die Einschaltung eines Rechtsanwalts, durch den allerdings ggf. weitere Kosten entstehen. Durch die Staatsanwaltschaft und das befasste Gericht können und dürfen keine Ratschläge zum Verfahren oder weitere Auskünfte zur Werthaltigkeit und zu den Belastungen der gesicherten Vermögenswerte sowie zu den Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung gegeben werden.

Abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111 k StPO kann durch die Verletzten nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff genommen werden. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines anderweitigen dinglichen Arrests möglich sein. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch das Gericht (§ 111g Abs. 2 StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h Abs. 2 StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gilt auch im Rückgewinnungshilfeverfahren und wird durch eine Zulassung grundsätzlich nicht verändert. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Ein Verteilungsverfahren für die Verletzten durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht findet nicht statt. Die bloße Anmeldung einer Forderung entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die im Interesse der Verletzten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Durch die Staatsanwaltschaft können und dürfen keine Ratschläge zum Verfahren oder weitergehende Auskünfte (insbesondere zu den Erfolgsaussichten) gegeben werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass entsprechende (schriftliche oder mündliche) Anfragen, auch zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen im Fortgang des Ermittlungsverfahrens, unbeantwortet bleiben müssen.

One Comment

  1. anlegerausberlin Mittwoch, 13.01.2016 at 14:25 - Reply

    Die Anlegeranwälte sowie der Insolvenzverwalter sollten sich in Sachen Selfmade einmal die zwischen den Fonds und den Zielgesellschaften geschlossenen Genussrechtsverträge ansehen, die in den Verkausprospekten abgedruckt sind. Dort wurde als Gerichtsstand DEUTSCHLAND vereinbart, obwohl als Gegenpartei ein Unternehmen in den VAE fungierte. Deutsches Recht ist in den VAE jedoch NICHT anwendbar und ein Urteil aus demselben Grund NICHT vollstreckbar. Da der Vertrag vermutlich von einer deutschen Anwaltskanzlei entworfen wurde, wäre zu prüfen inwieweit hier GROBE FAHRLÄSSIGKEIT vorliegt und damit u.U. ein Schadenersatzanspruch gegen besagte Kanzlei oder deren Versicherung?

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