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Lombardium: Hauptverfahren wird eröffnet – doch Teile der Anklage sind offenbar inzwischen verjährt

geralt (CC0), Pixabay
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Sechs Jahre nach Anklageerhebung kommt Bewegung in einen der bemerkenswertesten Hamburger Wirtschaftsstrafkomplexe. Nach Informationen, die diebewertung.de vorliegen, hat das Landgericht Hamburg das Hauptverfahren im Lombardium-Komplex teilweise eröffnet. Doch die Entscheidung hat eine brisante Kehrseite: Teile der angeklagten Sachverhalte sollen wegen Verjährung nicht mehr Gegenstand des Hauptverfahrens werden. Für Tausende betroffene Anleger ist das eine Nachricht mit zwei völlig unterschiedlichen Seiten.

Von der Redaktion diebewertung.de

Es ist die Entscheidung, auf die Betroffene seit Jahren gewartet haben.

Im Strafverfahren um das Hamburger Luxuspfandhaus Lombardium soll es nun tatsächlich zu einem Hauptverfahren kommen.

Nach den diebewertung.de vorliegenden Informationen hat das Landgericht Hamburg die im August 2020 erhobene Anklage jedenfalls teilweise zur Hauptverhandlung zugelassen.

Damit ist erstmals die entscheidende Hürde zwischen Anklage und öffentlichem Strafprozess genommen.

Doch uneingeschränkte Freude dürfte bei vielen Geschädigten kaum aufkommen.

Denn nach den uns vorliegenden Informationen hat das Gericht das Hauptverfahren gerade nicht hinsichtlich sämtlicher angeklagter Vorwürfe und sämtlicher Angeschuldigter eröffnet.

Ein Grund dafür soll besonders schwer wiegen:

Verjährung.

Worum geht es bei Lombardium?

Der Lombardium-Komplex beschäftigt Anleger, Insolvenzverwalter, Ermittlungsbehörden und Justiz seit vielen Jahren.

Im August 2020 teilte die Hamburger Staatsanwaltschaft mit, einen Pfandhausbetreiber und sieben weitere Personen angeklagt zu haben.

Der zentrale Vorwurf:

banden- und gewerbsmäßiger Betrug in 1.730 Fällen im Zusammenhang mit dem Anlageprodukt „LombardClassic 3“.

Nach damaliger Darstellung der Staatsanwaltschaft soll Anlegern vermittelt worden sein, dass sie in eine besonders sichere, „festgeldähnliche“ Anlage investierten und hinter dieser ein florierendes Luxuspfandhausgeschäft stehe.

Tatsächlich soll das entsprechende Pfandgeschäft nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft jedoch nur in sehr geringem Umfang betrieben worden sein.

Das sind Anklagevorwürfe.

Über ihre strafrechtliche Berechtigung ist damit noch nicht abschließend entschieden.

Für sämtliche Angeschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

Rund 40 Millionen Euro angeklagter Schaden

Die Dimension des Verfahrens ist erheblich.

Nach den Informationen, die unserer Redaktion nun vorliegen, wird der Schaden aus den angeklagten Taten mit rund 40 Millionen Euro beziffert.

In den uns übermittelten Unterlagen wird zugleich die Auffassung vertreten, dass der tatsächliche wirtschaftliche Schaden noch erheblich höher liegen könnte.

Letzteres ist jedoch von der konkreten strafrechtlichen Schadensberechnung zu unterscheiden.

Für ein Strafverfahren zählt nicht irgendeine wirtschaftliche Gesamtschätzung, sondern derjenige Schaden, der bestimmten Taten und bestimmten Angeklagten nachgewiesen werden kann.

Und genau darüber müsste nun im Hauptverfahren Beweis erhoben werden.

Auch unerlaubte Bankgeschäfte und Urkundenfälschung angeklagt

Der Komplex soll zudem über den eigentlichen Betrugsvorwurf hinausreichen.

Nach den uns vorliegenden Informationen soll einer Person vorgeworfen werden, unerlaubte Bankgeschäfte betrieben zu haben.

Darüber hinaus sollen zwei Fälle banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung angeklagt worden sein.

Auch hierbei handelt es sich um strafrechtliche Vorwürfe und nicht um rechtskräftig festgestellte Tatsachen.

Jetzt die entscheidende Nachricht: Das Hauptverfahren wird eröffnet

Nach jahrelangem Stillstand hat das Landgericht nun offenbar entschieden.

Allerdings nur teilweise.

Nach den unserer Redaktion übermittelten Informationen soll das Verfahren hinsichtlich des ersten in der Anklageschrift bezeichneten Falles gegen sieben der acht Angeschuldigten eröffnet worden sein.

Außerdem soll die Eröffnung hinsichtlich des dritten und vierten in der Anklageschrift bezeichneten Falles erfolgt sein.

Damit ist klar:

Es soll zu einem Strafprozess kommen.

Aber eben nicht über sämtliche ursprünglich angeklagten Sachverhalte.

Der Rest der Anklage: teilweise keine Eröffnung

Und hier beginnt der für die Aufarbeitung besonders problematische Teil der Geschichte.

Nach den uns vorliegenden Informationen soll das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens im Übrigen aus rechtlichen Gründen abgelehnt haben.

Dabei soll insbesondere Verfolgungsverjährung beziehungsweise absolute Verjährung eine Rolle spielen.

Das wäre für die Betroffenen ein äußerst bitteres Ergebnis.

Denn Verjährung bedeutet nicht, dass ein Gericht nach einer Beweisaufnahme festgestellt hätte, ein Beschuldigter habe eine Tat nicht begangen.

Sie bedeutet vielmehr, dass eine Tat nach Ablauf der gesetzlichen Fristen grundsätzlich nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann.

Sechs Jahre lag die Anklage beim Gericht

Dieser Punkt erhält durch die außergewöhnliche Dauer des Zwischenverfahrens besondere Brisanz.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg erhob die Anklage bereits im August 2020.

Jetzt schreiben wir Oktober 2026.

Damit lagen zwischen Anklageerhebung und der nun bekannt gewordenen Eröffnungsentscheidung mehr als sechs Jahre.

diebewertung.de hatte genau diese Verfahrensdauer bereits im September öffentlich thematisiert.

Damals stellten wir die Frage:

Wann entscheidet die Hamburger Justiz endlich, ob aus der Anklage ein Prozess wird?

Nun gibt es offenbar eine Antwort.

Doch gleichzeitig sollen Teile des Verfahrens inzwischen nicht mehr eröffnet werden können.

Ist während des Wartens Verjährung eingetreten?

Das ist die zentrale rechtsstaatliche Frage dieses Falles.

Nach der uns übermittelten Darstellung wird die eingetretene beziehungsweise absolute Verjährung ausdrücklich mit der langen Dauer seit Eingang der Anklageschrift beim Gericht in Zusammenhang gebracht.

Ob und in welchem Umfang diese Darstellung die vollständige juristische Begründung des Landgerichts wiedergibt, können wir ohne den vollständigen Eröffnungsbeschluss nicht abschließend beurteilen.

Deshalb formulieren wir bewusst zurückhaltend.

Sollte sich jedoch bestätigen, dass angeklagte Sachverhalte während eines mehr als sechs Jahre dauernden Zwischenverfahrens endgültig der strafrechtlichen Verfolgung entzogen wurden, müsste die Hamburger Justiz erklären, wie es dazu kommen konnte.

Nicht die Entscheidung über Schuld oder Unschuld wäre dann das Problem.

Sondern die Frage, weshalb eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens einen derart außergewöhnlichen Zeitraum beanspruchte.

Bei einem Angeschuldigten differenziert das Gericht offenbar

Besonders interessant ist eine weitere Passage aus den unserer Redaktion vorliegenden Informationen.

Danach soll das Gericht hinsichtlich eines Angeschuldigten einen hinreichenden Tatverdacht wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zum Betrug angenommen haben.

Einen hinreichenden Tatverdacht wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zum Bandenbetrug soll die Kammer dagegen verneint haben.

Auch das zeigt, wie wichtig die genaue juristische Differenzierung ist.

Die bloße Tatsache, dass eine Staatsanwaltschaft einen bestimmten Straftatbestand anklagt, bedeutet nicht automatisch, dass ein Gericht diese rechtliche Bewertung übernimmt.

Genau dafür existiert das Zwischenverfahren.

Das Gericht prüft, ob nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ein hinreichender Tatverdacht besteht und eine Verurteilung in der Hauptverhandlung entsprechend wahrscheinlich erscheint.

In einem weiteren Fall soll absolute Verjährung eingetreten sein

Bei einem weiteren angeklagten Sachverhalt soll nach den uns vorliegenden Informationen bereits absolute Verjährung eingetreten sein.

Eine Eröffnung des Hauptverfahrens sei deshalb nicht mehr möglich.

Auch hier gilt:

Das ist keine Feststellung der Unschuld.

Es ist eine strafprozessuale Grenze der weiteren Strafverfolgung.

Für Geschädigte kann dieser Unterschied schwer zu akzeptieren sein.

Denn sie warten möglicherweise seit vielen Jahren auf eine strafgerichtliche Aufarbeitung – und müssen nun erleben, dass über Teile der Vorwürfe womöglich überhaupt keine Hauptverhandlung mehr stattfinden kann.

Große Strafkammer 30 soll verhandeln

Der verbleibende Komplex soll nach den uns vorliegenden Informationen vor der Großen Strafkammer 30 des Landgerichts Hamburg als Wirtschaftsstrafkammer verhandelt werden.

Dass diese Kammer als Wirtschaftsstrafkammer tätig ist, lässt sich auch anhand der aktuellen Geschäftsverteilung des Landgerichts Hamburg bestätigen.

Einen Termin für den Beginn der Hauptverhandlung soll es derzeit allerdings noch nicht geben.

Nach sechs Jahren Zwischenverfahren ist deshalb die nächste entscheidende Frage:

Wann beginnt der Prozess tatsächlich?

Staatsanwaltschaft kann gegen Teil-Nichteröffnung vorgehen

Die Entscheidung muss zudem noch nicht in sämtlichen Punkten das letzte Wort sein.

Soweit das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat, kann für die Staatsanwaltschaft grundsätzlich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in Betracht kommen.

Ob die Hamburger Staatsanwaltschaft hiervon im konkreten Fall Gebrauch machen wird, ist uns derzeit nicht bekannt.

Gerade angesichts der Dimension des Verfahrens wäre eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hierzu von erheblichem öffentlichen Interesse.

Von der Warnung bis zum Prozess: eine außergewöhnliche Chronologie

Der Fall Lombardium ist inzwischen auch deshalb bemerkenswert, weil sich seine Geschichte über einen enormen Zeitraum erstreckt.

Bereits Jahre vor der Anklage gab es Kritik am Geschäftsmodell.

Die Ermittlungen liefen über Jahre.

Im August 2020 erhob die Staatsanwaltschaft schließlich Anklage.

Danach folgte ein Zwischenverfahren, das wiederum mehr als sechs Jahre dauerte.

Und erst jetzt zeichnet sich eine Hauptverhandlung ab.

Für Betroffene bedeutet das:

Zwischen ihrer Anlageentscheidung und einem möglichen strafgerichtlichen Urteil können deutlich mehr als zehn Jahre liegen.

Für Anleger ist die Prozesseröffnung trotzdem wichtig

Trotz aller Kritik an der Dauer ist die teilweise Eröffnung des Hauptverfahrens für die Betroffenen eine wichtige Entwicklung.

Denn erstmals besteht nun die konkrete Perspektive auf eine öffentliche strafgerichtliche Aufarbeitung wesentlicher Teile der Vorwürfe.

In einer Hauptverhandlung können Zeugen gehört, Dokumente erörtert, Sachverständige befragt und die Einlassungen der Angeklagten geprüft werden.

Am Ende kann ein Urteil stehen.

Dieses Urteil kann verurteilen.

Es kann freisprechen.

Oder es kann zu differenzierten Ergebnissen hinsichtlich verschiedener Angeklagter und Tatvorwürfe kommen.

Genau darin besteht die Aufgabe eines Strafprozesses.

Keine Vorverurteilung

Bei aller Kritik an der außergewöhnlichen Verfahrensdauer muss eines ebenso klar gesagt werden:

Die Eröffnung eines Hauptverfahrens ist keine Verurteilung.

Das Gericht entscheidet damit lediglich, dass hinsichtlich der zugelassenen Anklagepunkte eine Hauptverhandlung stattfinden soll.

Die Schuldfrage bleibt offen.

Für sämtliche Betroffenen gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Das gilt auch nach jahrelangen Ermittlungen und unabhängig von der Höhe der behaupteten Schäden.

Aber die Hamburger Justiz muss sich Fragen gefallen lassen

Die Unschuldsvermutung schützt die Angeschuldigten.

Sie beantwortet jedoch nicht die institutionelle Frage, warum die Entscheidung über die Eröffnung eines bedeutenden Wirtschaftsstrafverfahrens mehr als sechs Jahre beanspruchte.

Gerade wenn Verjährung nun tatsächlich dazu führt, dass Teile einer ursprünglich erhobenen Anklage nicht mehr verhandelt werden können, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer nachvollziehbaren Erklärung.

Wie umfangreich waren die Akten?

Welche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestanden?

Welche Verfahrensschritte wurden zwischen August 2020 und Oktober 2026 vorgenommen?

Gab es personelle Engpässe?

Gab es Wechsel in der Kammer?

Welche konkreten Umstände erklären die außergewöhnliche Dauer?

Und vor allem:

Hätte verhindert werden können, dass einzelne Vorwürfe während des Zwischenverfahrens verjähren?

Diese Fragen sind keine unzulässige Einmischung in richterliche Entscheidungen.

Sie betreffen die Funktionsfähigkeit der Strafjustiz.

Lombardium wird damit zu zwei Verfahren

Der Fall hat inzwischen zwei Ebenen.

Die erste betrifft die ursprünglichen strafrechtlichen Vorwürfe:

Was geschah tatsächlich mit den Anlegergeldern?

Welche Aussagen wurden gegenüber Anlegern gemacht?

Welche Rolle spielten die einzelnen Angeschuldigten?

Welche Schäden lassen sich beweisen?

Und wer trägt hierfür gegebenenfalls strafrechtliche Verantwortung?

Die zweite Ebene betrifft mittlerweile die Justiz selbst:

Wie kann ein Zwischenverfahren über eine 2020 erhobene Anklage bis 2026 dauern?

Und welche Konsequenzen hatte diese Dauer?

Unser Fazit

Die teilweise Eröffnung des Lombardium-Hauptverfahrens ist für viele Betroffene zunächst eine gute Nachricht.

Nach Jahren der Ungewissheit soll ein Teil der schwerwiegenden Vorwürfe endlich öffentlich vor einer Wirtschaftsstrafkammer verhandelt werden.

Doch die Freude darüber wird durch eine andere Nachricht erheblich getrübt.

Nach den diebewertung.de vorliegenden Informationen können Teile der ursprünglichen Anklage nicht mehr beziehungsweise nicht in der ursprünglich angeklagten Form Gegenstand des Hauptverfahrens werden. Dabei soll insbesondere Verjährung eine Rolle spielen.

Sollte sich bestätigen, dass relevante Vorwürfe während des außergewöhnlich langen Zwischenverfahrens endgültig verjährt sind, wäre das nicht nur eine Randnotiz des Lombardium-Skandals.

Dann müsste auch darüber gesprochen werden, wie leistungsfähig Strafverfolgung und Justiz bei großen Wirtschaftsverfahren tatsächlich sind.

Für die Angeschuldigten gilt selbstverständlich weiterhin die Unschuldsvermutung.

Für die Hamburger Justiz gilt aber ebenso:

Sechs Jahre bis zur Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptverfahrens verlangen nach einer Erklärung.

Redaktioneller Hinweis

Grundlage dieses Beitrags sind die der Redaktion übermittelten Informationen zur Eröffnungsentscheidung sowie öffentlich zugängliche Informationen zum Lombardium-Komplex. Der vollständige Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Hamburg liegt der Redaktion derzeit nicht vor. Aussagen über die Gründe einer Teil-Nichteröffnung und über Verjährung geben deshalb den uns übermittelten Informationsstand wieder und werden nicht als darüber hinausgehende eigene Tatsachenfeststellung dargestellt. Soweit strafrechtliche Vorwürfe gegen einzelne Personen betroffen sind, gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.

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