Landgericht Würzburg

Landgericht Würzburg

5 KLs 721 Js 11479/13
5 KLs 721 Js 5413/16
5 KLs 721 Js 453/16

Strafverfahren gegen Thomas Gerull, Michael Gerull, Thorsten Scheck, Stefan Kaufold und Slobodan Cvetkovic wegen Betrugs

Mitteilung der Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten gemäß § 111 i Abs. 4 i. V. m. § 111 e Abs. 4 StPO

In den Strafverfahren des Landgerichts Würzburg gegen Thomas Gerull, Michael Gerull, Thorsten Scheck (Az. 5 KLs 721 Js 11479/13), Stefan Kaufold (Az. 5 KLs 721 Js 453/16) und Slobodan Cvetkovic (Az. 5 KLs 721 Js 5413/16) sind Vermögenswerte der Angeklagten und anderer Personen zur Sicherung der aus den abgeurteilten Taten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten im Sinne einer Rückgewährhilfe gesichert worden. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft Würzburg bereits eine Benachrichtigung der Geschädigten über den elektronischen Bundesanzeiger veranlasst.

Zwischenzeitlich hat das Landgerichts Würzburg in den genannten Strafverfahren folgende Beschlüsse erlassen:

Der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 29.06.2015, Az: 1 Gs 2299/15 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Stephan Kaufold wird bis zur Höhe von 252.280,92 € für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 13.01.2016 aufrecht erhalten.

Der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 30.04.2015, Az: 1 Gs 1489/13 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Thomas Gerull wird bis zur Höhe von 25.128,86 Euro für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 22.03.2016 aufrecht erhalten.

Der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 09.03.2015, Az: 1 Gs 745/15 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Michael Gerull wird bis zur Höhe von 646.535,65 Euro für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 22.03.2016 aufrecht erhalten.

Der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 13.05.2015, Az: 1 Gs 1663/15 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Thorsten Scheck wird bis zur Höhe von 175.371,35 für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 22.03.2016 aufrecht erhalten.

Der aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Würzburg vom 10.03.2016, Az: 5 KLs 721 Js 11479/13 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten Ring Park Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Mainfrankenpark 17, 97337 Dettelbach, wird für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 22.03.2016 aufrecht erhalten.

Der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 30.04.2015, Az: 1 Gs 1488/15 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten Churfirsten Family Office AG, vertreten durch den Vorstand, Poststraße 12, 6301 Zug/Schweiz wird bis zur Höhe von 501,96 Euro für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 22.03.2016 aufrecht erhalten.

Der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 30.04.2015, Az: 1 Gs 1486/15 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten Churfirsten Holding Family Office GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Poststraße 12, 6301 Zug/Schweiz wird bis zur Höhe von 20.000 CHF für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 22.03.2016 aufrecht erhalten.

Der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 30.04.2015 unter dem Aktenzeichen 1 Gs 1485/15 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten Churfirsten Wealth Management Treu Unternehmen reg., Alte Churer Straße 45, FL-9496 Balzers/Liechtenstein, wird bis zur Höhe von 186.181,44 Euro für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 22.03.2016 aufrecht erhalten.

Der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 13.05.2015, Az: 1 Gs 1661/15 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten Basset Management GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Rathausplatz 2, 97337 Dettelbach, wird bis zur Höhe von 394.413,16 Euro für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 22.03.2016 aufrecht erhalten.

Der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 13.05.2015, Az: 1 Gs 1662/15 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten Basset GmbH & Co.KG, vertreten durch den Geschäftsführer, Rathausplatz 2, 97337 Dettelbach, wird bis zur Höhe von 52,47 Euro für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 22.03.2016 aufrecht erhalten.

Der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 30.04.2015, Az: 1 Gs 1485/15 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten Angelika Gerull, wohnhaft: Seidenstraße 22, 8304 Wallisellen/Schweiz, wird bis zur Höhe von 100.000,- Euro für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 22.03.2016 aufrecht erhalten.

Der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2015, Az: 1 Gs 2224/16 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Cvetkovic wird bis zur Höhe von 111.079,17 € für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 26.04.2016 aufrecht erhalten.

Der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2015 unter 1 Gs 2200/15 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten Assetox GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hamelstraße 21, 61350 Bad Homburg v.d. Höhe wird bis zur Höhe von 1.503.134,00 € für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 26.04.2016 aufrecht erhalten.

Der aufgrund des Beschlusses des Landgericht Würzburg vom 12.11.2015, Az: 5 KLs 721 Js 14479/13 erlassene dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten Energy Outsourcing Ltd., 69 Great Hampton Street, Birmingham, West Midlands B18 6EW, diese vertreten durch Slobodan Cvetkovic, wh. Hamelstr. 21, 61350 Bad Homburg bzw. Sea Horse Ranch 147, Sosua/Dominikanische Republik, derzeit JVA Aschaffenburg, wird bis zur Höhe von 655.653 € für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 26.04.2016 aufrecht erhalten.

Die Rechtskraft der gegen die oben genannten Personen ergangenen Strafurteile ist betreffend Thomas Gerull, Michael Gerull, Thorsten Scheck und Slobodan Cvetkovic am 08.03.2017 eingetreten, betreffend Stefan Kaufold ist sie am 20.01.2016 eingetreten.

Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Beschlagnahme bzw. Arrestierung der Vermögenswerte zugunsten der durch die Straftat Geschädigten bewirkt nur eine vorläufige Sicherung. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände wegen aus den gegenständlichen Taten der Verurteilten erwachsener Ansprüche verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, gegebenenfalls im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, auf die gepfändeten Vermögenswerte zugreifen. Die Verwertung der verstrickten Objekte muss durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts (derzeit das Landgericht Würzburg) ausdrücklich zugelassen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen des Verletzten und seine Rangstelle als Gläubiger richten sich nach seinen Vollstreckungsmaßnahmen und nicht nach dem Zeitpunkt der richterlichen Zulassung zur Vollstreckung.

Hinweis:

Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Würzburg sind als Strafverfolgungsbehörden nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche abzuwickeln, Auszahlungen vorzunehmen oder sonst die gesicherten Werte zu verteilen.

Sie sind, abgesehen von der vorläufigen Sicherung im Sinne einer Rückgewinnungshilfe und der Erteilung von Zustimmungen zur Verwertung der Sicherheiten, nicht an der Abwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche beteiligt. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten; ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz weitere Anfragen über die zu ergreifenden Maßnahmen von hier aus nicht beantwortet, auch keine telefonischen Auskünfte erteilt werden können.

Das Gericht weist entsprechend § 111 i Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 StPO ausdrücklich darauf hin, dass mit Ablauf der 3-Jahres-Frist, welche mit Rechtskraft des Urteils begann, bei Untätigkeit der Geschädigten der Staat die oben bezeichneten Vermögenswerte entsprechend e 73 e Abs. 1 StGB sowie einen entsprechenden Zahlungsanspruch erwirbt.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verwerten.

Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dann dem Staat zu.

Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

 

gez. Dr. Emmert
Vorsitzender Richter am Landgericht

One Comment

  1. Hans1 Freitag, 30.06.2017 at 16:46 - Reply

    Leider sind das im Vergleich zur Gesamtschadenhöhe nur Peanuts. Die Haftstrafen sitzen die Herren auf einer Backe ab. Das Geld für die Anleger ist futsch.
    Merke: Solange Du nur Anleger bestiehlst, ist alles halb so schlimm…

    Ha-Ha-Hans1

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