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Landgericht Stuttgart – 2. große Jugendkammer –

Bekanntmachung gemäß § 111i Abs. 4 Strafprozessordnung
in dem Berufungsverfahren 2 Ns 134 Js 71196/14
(Az. des Amtsgerichts Stuttgart: 202 Kls 134 Js 71196/14,
Az. der Staatsanwaltschaft Stuttgart: 190 AR RVA 46/15)

 

Durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.10.2015 (Az.: 202 Ls 134 Js 23051/15 jug.) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.02.2016 (Az.: 2 Ns 134 Js 71196/14), wurde der Angeklagte Hewad Gulzad wegen gemeinschaftlichen Betruges im besonders schweren Fall in 99 Fällen sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges im besonders schweren Fall in 116 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt.

Das Landgericht Stuttgart hat in seinem Urteil ferner festgestellt, dass der Angeklagte folgende Beträge erlangt hat:

54.039,09 Euro aus den der Verurteilung zugrundeliegenden 99 Taten.

weitere 110.679,48 Euro aus sonstigen rechtswidrigen Taten.

Insoweit hat die Kammer nur deshalb nicht auf den (erweiterten) Verfall von Wertersatz erkannt, weil dem die Ansprüche der Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB (i.V.m. 73d Abs. 1 S. 3 StGB) entgegenstehen.

Der Angeklagte Gulzad hatte unter seiner „kaufmännischen“ Firma „VHG e.K.“ ab dem 09.12.2014 an eine Vielzahl von Unternehmen Schreiben versandt, in denen nach dem gut lesbaren Teil des Textes bewusst wahrheitswidrig vorgetäuscht wurde, dass für eine Handelsregistereintragung im Auftrag des jeweiligen Registergerichts Gebühren zwischen 522,41 Euro bis zu 553,35 Euro für die entsprechende Eintragung im Handelsregister zu zahlen seien. Hierbei erweckte er den Anschein, allein für die Einziehung der Registergebühren zuständig zu sein. Lediglich im äußerst schlecht lesbaren Kleingedruckten wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem Schreiben bloß um ein Angebot (verschleiernd mit dem mittlerweile ungebräuchlichen Fremdwort „Offerte“ bezeichnet) über die Aufnahme der Daten des jeweils angeschriebenen Unternehmens in den „Firmendatensatz“ der Internetseite der VHG-media handelte.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist seit dem 17.02.2016 rechtskräftig.

Das Landgericht Stuttgart hat am 17.02.2016 gemäß § 111i Abs. 2 StPO beschlossen, dass die durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.02.2015 (Az.: 28 Gs 1343/15) angeordnete Beschlagnahme der Forderungen des Angeklagten aus seinem Girokonto gegen die Deutsche Postbank AG als Inhaber der Firma VGH Verwaltungs e.K. (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 500222 B) mit Sitz in 10117 Berlin, Friedrichstraße 88, zur Sicherung der den Verletzten aus den verfahrensgegenständlichen Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche bis zur Höhe eines Betrages von 54.039,09 Euro sowie zur Sicherung der den Verletzten aus weiteren rechtswidrigen Taten des Angeklagten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche bis zur Höhe eines Betrages von weiteren 110.679,48 Euro für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils die aufrechterhalten bleibt.

Geschädigte aus den Straftaten werden darauf hingewiesen, dass sie wegen etwaiger Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung während des Zeitraumes von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen können. Die Geschädigten werden gebeten, sich hinsichtlich der im Einzelnen gesicherten Vermögenswerte an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 134 Js 71196/14, 190 AR RVA 46/15 zu wenden.

Die Geschädigten werden weiterhin darauf hingewiesen, dass nach dem 16.02.2019 die bei dem Angeklagten gesicherten Vermögenswerte dem Staat zufallen, soweit kein vorheriger Zugriff eines Verletzten erfolgt ist (vgl. § 111i Abs. 5 StPO). Im Falle des Rechtserwerbs durch den Staat stehen folglich die zuvor gesicherten Vermögenswerte nicht mehr zur Befriedigung von Ansprüchen Verletzter zur Verfügung.

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