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Landgericht Hamburg Az.: 318 O 338/17

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 18 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Gravesande-Lewis als Einzelrichterin am 13.12.2017:

Auf Antrag der Klägerin wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:

1. Beklagte:

a) Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Martin Zielke, Kaiserplatz 1, 60311 Frankfurt/Main

b) Lloyd Fonds AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Torsten Teichert, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg.

c) Lloyd Treuhand GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Florian von Nolting, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg

2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten:

MS „BERMUDA“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltung MS „BERMUDA“ Schifffahrtsgesellschaft mbH

3. Bezeichnung des Prozessgerichts:

Landgericht Hamburg

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:

318 O 338/17

5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages:

1. Der am 18. Juni 2008 von der Lloyd Fonds AG veröffentlichte Prospekt der MS „BERMUDA“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend:

a) Der Prospekt enthält keinen Hinweis auf den künftigen Wegfall des Wettbewerbsvorteils der Fondsschiffe durch die geplante bzw. bereits beschlossene Verbreiterung des Panamakanals und darauf, dass die Schiffe nach der Eröffnung der Verbreiterung des Panamakanals einer erhöhten Konkurrenz durch größere Schiffe ausgesetzt sind, die den Kanal dann ebenfalls passieren können.

b) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen.

c) Der Prospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte Loan-to-Value-Klausel und die 105 %-Währungsklausel sowie die hiermit verbundenen Risiken.

d) Der Prospekt verschweigt, dass darüber hinaus von der finanzierenden Bank zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.

2. Das jeweils beratende Kreditinstitut hätte die unter Ziffer 1a bis 1d genannten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte des Prospektes im Rahmen seiner Prüfungspflicht mit üblichem, kritischen Sachverstand erkennen und hierauf hinweisen müssen.

6. Knappe Darstellung des Lebenssachverhalts:

Die Klägerin und Antragstellerin (nachfolgend: Klägerin) nimmt die Beklagten und Antragsgegner (nachfolgend: Beklagte) nach der Zeichnung einer mittelbaren Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fonds MS „Bermuda“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) auf Schadensersatz wegen behauptetet unrichtiger, unvollständiger und irreführender Prospektangaben in Anspruch.

Die Klägerin beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 15.08.2008 mit einem Beteiligungsbetrag von 20.000,00 € zzgl. 5 % Agio an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft sollte ein Vollcontainerschiff mit einer Stellplatzkapazität von 4.330 TEU betreiben, wobei bei einer Gesamtinvestition von 51.660.000,00 € ein Emissionskapital von 22.200.000,00 € eingeworben werden sollte und in übersteigendem Umfang Schiffshypothekendarlehen aufgenommen werden sollten. Die Beklagte zu 2. ist Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft und wird im Prospekt als Anbieterin der Vermögensanlage aufgeführt. Die Beklagte zu 3. ist die Treuhandkommanditistin, über welche sich die Klägerin an der Fondsgesellschaft beteiligte. Die Klägerin war schon vor dem Jahr 2009 langjährig Bankkundin der Beklagten zu 1. Die Klägerin erwarb die streitgegenständliche Beteiligung nach einer Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1.

Die Klägerin macht geltend, die Beratung bezüglich der gegenständlichen Beteiligung durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 1. sei auf der Grundlage des Beteiligungsprospektes vom 18.6.2008 erfolgt. Dieser sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig, unvollständig und irreführend, die Beklagten hätten insoweit die ihnen jeweils zukommenden Aufklärungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet.

7. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:

21.11.2017, Eingang beim Landgericht Hamburg nach Verweisung am 08.11.2017

 

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