Landfleischerei Moritzburg GmbH & Co. KG, Parkstraße 4, 06333 Hettstedt OT Walbeck meldet Insolvenz an

Wieder stirbt ein Unternehmen in Sachsen-Anhalt. Wieder Menschen die Früher aufstehen müssen um einen neuen Job zu finden.

Geschäfts-Nr.: 59 IN 481/13  Am 01.11.2013 um 08:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Landfleischerei Moritzburg GmbH & Co. KG, Parkstraße 4, 06333 Hettstedt  OT Walbeck (AG Stendal, HRA 2091), vertr. d.: Andreas Kellner, Möllendorfer Straße 1 B, 06343 Mansfeld, (Geschäftsführer). Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dieter Rasehorn, Mühlweg 16, D 06108 Halle, Tel.: 0345/478228124, Fax: 0345/478228119.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a)      Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 30.12.2013,

b)      Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Gläubigerversammlungen:

1.        am Montag, 27.01.2014, 09:00 Uhr, Saal 1.043, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), eine Gläubigerversammlung (Berichtstermin) zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§ 66 InsO), über einen Antrag zur Unwirksamkeit einer Erklärung des Insolvenzverwalters gem. § 35 Abs.2 Satz 3 InsO, über den Zeitraum von Zwischenrechnungslegungen (§ 66 InsO), über Unterhaltszahlungen aus der Masse zugunsten der Schuldnerin (§ 100 InsO), über die Hinterlegungsstelle und die Hinterlegungsbedingungen für Massevermögen (§ 149 InsO), über die Betriebsfortführung bzw. Betriebsstillegung, Beauftragung des Verwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 InsO), über die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen sowie Betriebsveräußerungen an besonders Interessierte (§§ 160 ff. InsO), über einen Antrag der Gläubigerversammlung auf Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO) und zur Verfahrensweise im Falle der Einstellung gemäß §§ 207, 211 InsO, Anhörung zur Einzahlung eines Massekostenvorschusses. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gem . § 160 InsO als erteilt.

2.        am Montag, 27.01.2014, 09:00 Uhr, Saal 1.043, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt. Die Tabelle, sowie sämtliche Anmeldungen und Urkunden können ab zwei Wochen vor dem Prüfungstermin in der Kanzlei des Verwalters eingesehen werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 01.11.2013.

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