KTG Agrar SE-Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 129495 eingetragenen KTG Agrar SE, Ferdinandstraße 12, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Siegfried Hofreiter, Hirschbergerstraße 4, 85254 Sulzemoos und Ulf HammerichGeschäftszweig: Betrieb von landwirtschaftlichen Betrieben zur landwirtschaftlichen Urproduktion, der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie, wird angeordnet (§ 270 a InsO):

Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg, Telefon: 040 35 00 60 bestellt.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

 

Zahlungen an das Finanzamt aus dem Steuerschuldverhältnis und an die Träger der Sozialversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) dürfen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden.

 

Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).

67g IN 266/16
Amtsgericht Hamburg, 04.07.2016

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