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Kein Geld für das Insolvenzverfahren: Gericht weist Anträge zweier GIK-Firmen ab

geralt (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht München hat die Insolvenzanträge der GIK 9 GmbH & Co. KG und der GIK 10 GmbH & Co. KG abgewiesen. Nach Angaben des Gerichts reicht das vorhandene Vermögen der beiden Gesellschaften nicht aus, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Die beiden in Heidelberg ansässigen Unternehmen hatten jeweils selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Das zuständige Insolvenzgericht lehnte die Anträge jedoch mit Beschlüssen vom 16. September 2026 „mangels Masse“ ab.

Betroffen sind die Verfahren mit den Aktenzeichen 1501 IN 4315/25 und 1501 IN 4316/25.

Was bedeutet „mangels Masse“?

Die Abweisung mangels Masse bedeutet nicht, dass das Gericht die finanziellen Schwierigkeiten der Unternehmen verneint. Im Gegenteil: Nach der gerichtlichen Prüfung ist offenbar nicht einmal genügend verwertbares Vermögen vorhanden, um die voraussichtlichen Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen.

In einem solchen Fall wird das Verfahren nicht eröffnet. Es kommt daher grundsätzlich auch nicht zu einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren mit einem eingesetzten Insolvenzverwalter und einer geregelten Verteilung des vorhandenen Vermögens an die Gläubiger.

Beide Gesellschaften gehören zum selben Umfeld

Die GIK 9 GmbH & Co. KG und die GIK 10 GmbH & Co. KG haben ihren Sitz in der Kopernikusstraße 9 in Heidelberg. Als Geschäftszweck ist jeweils die organisatorische Betreuung und Abwicklung von Bauvorhaben angegeben.

Persönlich haftende Gesellschafterin beider Unternehmen ist die XOLARIS Solution GmbH. Vertreten wird diese laut Gerichtsbekanntmachung durch Geschäftsführer Stefan Klaile.

Die GIK 9 GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Mannheim unter HRA 712394 eingetragen, die GIK 10 GmbH & Co. KG unter HRA 712395.

Beschwerde innerhalb von zwei Wochen möglich

Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis: die Verkündung, die Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse.

Eine mögliche Beschwerde muss beim Amtsgericht München eingehen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können sich für die Gesellschaften weitere registerrechtliche Konsequenzen ergeben.

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