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Google-Bewertungen löschen lassen: OLG Frankfurt setzt Reputationsagenturen enge rechtliche Grenzen

Simon (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die rechtlichen Grenzen für kommerzielle Dienstleistungen rund um das Entfernen negativer Google-Bewertungen präzisiert. Wer im Auftrag eines Kunden beurteilt, ob eine Rezension rechtlich beanstandet werden kann, und anschließend gegenüber Google tätig wird, erbringt regelmäßig eine Rechtsdienstleistung. Ohne entsprechende Befugnis kann dieses Geschäftsmodell gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen.

Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung allerdings nicht, dass sie negative oder gefälschte Bewertungen nicht mehr selbst melden dürfen. Das Urteil richtet sich vielmehr gegen Dienstleister, die fremde Einzelfälle rechtlich prüfen und bearbeiten, obwohl sie dazu nicht befugt sind.

SEO-Agentur klagte gegen kritischen Kanzleibeitrag

Dem Verfahren lag ein Streit zwischen einem Unternehmen aus den Bereichen Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign und einer Anwaltskanzlei zugrunde. Die Agentur bot im Rahmen ihres Reputationsmanagements an, bei Google-Bewertungen, die gegen Richtlinien verstießen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden.

Die Kanzlei hatte dieses Angebot öffentlich kritisiert und erklärt, die Agentur biete teilweise Leistungen an, die sie rechtlich nicht ausführen könne. Dagegen klagte das Unternehmen.

Das Landgericht Frankfurt hatte der Agentur in diesem Punkt zunächst recht gegeben. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung jedoch ab. Die Aussage der Kanzlei sei insoweit nicht unwahr, weil die beworbene Tätigkeit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstelle und die Agentur keine entsprechende Befugnis dargelegt habe.

Das Urteil erging am 19. März 2026 unter dem Aktenzeichen 16 U 2/25. Vorausgegangen war die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2024, Az. 2-03 O 638/23. Bei Veröffentlichung der gerichtlichen Pressemitteilung war das Urteil noch nicht rechtskräftig; das OLG hatte die Revision nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde blieb jedoch möglich.

Wann wird Reputationsmanagement zur Rechtsdienstleistung?

Nach § 2 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz liegt eine Rechtsdienstleistung vor, wenn eine Tätigkeit eine konkrete fremde Angelegenheit betrifft und eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Genau diese Voraussetzungen sah das OLG beim angebotenen Vorgehen gegen Google-Bewertungen als erfüllt an. Der Dienstleister müsse zunächst entscheiden, ob gegen eine bestimmte Rezension vorgegangen werden könne. Anschließend müsse er beurteilen, welche Beanstandung rechtlich und tatsächlich geeignet sei.

Dabei können zahlreiche Rechtsfragen eine Rolle spielen: Enthält die Bewertung eine überprüfbare Tatsachenbehauptung oder lediglich eine Meinungsäußerung? Ist eine behauptete Kundenerfahrung erfunden? Liegt Schmähkritik vor? Werden Persönlichkeits-, Unternehmens- oder Datenschutzrechte verletzt? Welche Nachweise können vom Verfasser verlangt werden?

Eine solche Bewertung ist mehr als eine rein technische oder kommunikative Hilfeleistung. Sie setzt eine rechtliche Einordnung des konkreten Sachverhalts voraus.

§ 3 RDG bestimmt deshalb, dass außergerichtliche Rechtsdienstleistungen grundsätzlich nur erbracht werden dürfen, wenn eine gesetzliche Erlaubnis besteht.

Kein pauschales Verbot für jede Agenturleistung

Aus der Entscheidung folgt allerdings kein vollständiges Verbot des Reputationsmanagements durch Marketing- oder SEO-Agenturen.

Agenturen dürfen weiterhin technische, organisatorische und kommunikative Leistungen anbieten. Dazu können beispielsweise das Beobachten öffentlich zugänglicher Bewertungen, das Erstellen allgemeiner Auswertungen oder die technische Unterstützung bei der Nutzung eines Meldeformulars gehören.

Die kritische Grenze wird erreicht, sobald der Dienstleister eigenständig einen konkreten Fall rechtlich bewertet, eine juristische Argumentation entwickelt oder im Namen des Kunden Ansprüche geltend macht.

Ob eine Tätigkeit ausnahmsweise als erlaubte Nebenleistung nach § 5 RDG anzusehen ist, hängt von ihrem Inhalt, Umfang und Zusammenhang mit der eigentlichen Hauptleistung ab. Bei einem ausdrücklich beworbenen Lösch- oder Beanstandungsservice dürfte die Annahme einer bloßen Nebenleistung nach den Maßstäben des OLG jedoch schwer zu begründen sein.

Auch die Bezeichnung als „Beschwerdemanagement“, „Reputationsservice“ oder „technische Prüfung“ ändert daran nichts. Entscheidend ist nicht der Name des Angebots, sondern die tatsächlich erbrachte Leistung.

Sind Verträge mit solchen Agenturen unwirksam?

Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz kann dazu führen, dass ein Vertrag nach § 134 BGB nichtig ist. Daraus können Streitigkeiten über Vergütungsansprüche oder bereits geleistete Zahlungen entstehen.

Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil jedoch nicht allgemein entschieden, dass jeder Vertrag mit einer Bewertungsagentur automatisch unwirksam ist. Gegenstand des Verfahrens war vor allem die Frage, ob eine Anwaltskanzlei das Angebot der betroffenen Agentur öffentlich als teilweise nicht ausführbar bezeichnen durfte.

Ob ein konkreter Vertrag unwirksam ist, muss deshalb anhand der vereinbarten und tatsächlich erbrachten Leistungen geprüft werden. Eine pauschale Aussage wäre rechtlich zu weitgehend.

Dürfen nur Rechtsanwälte Bewertungen beanstanden?

Auch die Aussage, ausschließlich Rechtsanwälte dürften gegen Bewertungen vorgehen, greift zu kurz. Rechtsanwälte sind aufgrund ihrer Berufszulassung grundsätzlich zur umfassenden rechtlichen Beratung und außergerichtlichen Vertretung befugt.

Daneben können andere Personen oder Unternehmen Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn hierfür eine gesetzliche Erlaubnis besteht. Registrierte Rechtsdienstleister dürfen allerdings nur innerhalb des Umfangs ihrer konkreten Registrierung tätig werden. Die bloße Bezeichnung als „Legal Tech“ begründet noch keine umfassende Befugnis zur Rechtsberatung.

Unternehmen und Privatpersonen dürfen ihre eigenen Angelegenheiten außerdem weiterhin selbst bearbeiten. Ein Geschäftsinhaber kann daher eine Bewertung eigenständig über sein Google-Unternehmensprofil melden oder sich unmittelbar an Google wenden. Das RDG schützt vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen in fremden Angelegenheiten; es verbietet nicht die Wahrnehmung eigener Rechte.

Frühere Rechtsprechung wies bereits in dieselbe Richtung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt steht nicht allein. Bereits das Landgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 28. Juni 2019, Az. 315 O 255/18, die Prüfung und außergerichtliche Beanstandung negativer Google-Bewertungen als Rechtsdienstleistung eingeordnet.

Das neue Urteil besitzt dennoch besondere Bedeutung. Erstmals hat ein Oberlandesgericht die rechtliche Einordnung für ein typisches Angebot des kommerziellen Reputationsmanagements so deutlich bestätigt. Auch Beck Aktuell hebt hervor, dass bereits die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ eines Vorgehens eine rechtliche Einzelfallprüfung erfordert.

Google macht Löschungen öffentlich sichtbar

Unabhängig vom Frankfurter Urteil hat Google in Deutschland zusätzliche Transparenzhinweise eingeführt. Unternehmensprofile können anzeigen, in welcher Größenordnung innerhalb der vergangenen 365 Tage Bewertungen aufgrund erfolgreicher Beschwerden wegen rufschädigender Inhalte entfernt wurden.

Nach den offiziellen Erläuterungen von Google erscheint keine exakte Zahl, sondern eine Spanne, beispielsweise „zwei bis fünf“ oder „elf bis 20“ entfernte Rezensionen. Gezählt werden nur Löschungen aufgrund entsprechender Beschwerden nach deutschem Recht, die nicht später wieder aufgehoben wurden. Löschungen wegen anderer Rechtsverstöße oder allgemeiner Richtlinienverstöße fließen nicht ein. Nach Angaben von Google beeinflusst der Hinweis nicht die Platzierung des Unternehmensprofils.

Die in verschiedenen Veröffentlichungen hergestellte direkte Verbindung zum Digital Services Act ist dagegen nicht eindeutig belegt. Google selbst begründet die Anzeige mit dem hohen Aufkommen entsprechender Beschwerden in Deutschland und dem Ziel größerer Transparenz.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen dürfen nach wie vor gegen nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen, erfundene Kundenerlebnisse, Beleidigungen und andere rechtswidrige Inhalte vorgehen. Sachliche Kritik oder eine rechtlich zulässige Meinungsäußerung muss dagegen grundsätzlich hingenommen werden.

Wer einen externen Dienstleister beauftragen möchte, sollte vor Vertragsschluss klären:

  • Welche konkreten Tätigkeiten übernimmt der Anbieter?
  • Prüft er Bewertungen rechtlich?
  • Formuliert er eigenständig rechtliche Beanstandungen?
  • Tritt er gegenüber Google oder dem Verfasser als Vertreter auf?
  • Auf welcher gesetzlichen Grundlage darf er diese Leistungen erbringen?
  • Besteht eine anwaltliche Zulassung oder eine für den konkreten Bereich ausreichende Registrierung?

Das Urteil ist damit kein Verbot seriösen Reputationsmanagements. Es ist vor allem eine Warnung vor Geschäftsmodellen, bei denen Marketingagenturen unter einer technischen Bezeichnung tatsächlich Rechtsberatung anbieten. Sobald die rechtliche Bewertung eines fremden Einzelfalls zum Kern der Dienstleistung wird, reicht Marketingkompetenz allein nicht mehr aus.

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