JPMorgan Funds-außerordentliche Hauptversammlung

JPMorgan Funds Senningerberg

Bekanntmachung einer außerordentlichen Hauptversammlung

JPMorgan Funds

Die Versammlung wird an dem Ort und zu der Zeit abgehalten, wie unten angegeben.

Tagesordnung der Versammlung und Abstimmung durch die Anteilinhaber

Aktualisierung der Bestimmungen betreffend die Nichtzahlung von Zeichnungsbeträgen

1

Änderung von Artikel 6, um unter anderem:

festzulegen, dass die Ausgabe von Anteilen an die Bedingung gebunden sein wird, dass der Kaufpreis valutengerecht vom Zeichner eingeht;

festzulegen, dass die Annahme des Zeichnungsantrags und die Ausgabe der Anteile durch die Ausstellung einer Auftragsbestätigung belegt werden;

festzulegen, dass die Anteile bis zur Zahlung des Kaufpreises durch den Zeichner zugunsten des Fonds verpfändet werden;

festzulegen, dass die Anteile, die ausgegeben werden und für die noch keine Zahlung vom Zeichner eingegangen ist, im Verzeichnis der Anteilinhaber mit dem Vermerk „offen“ versehen werden und dass dieser Vermerk den Eintrag eines Pfandrechts in das Verzeichnis der Anteilinhaber verkörpert;

den Fonds oder seinen Bevollmächtigten mit der Ermessensbefugnis auszustatten, die ausgegebenen Anteile auf Kosten und zu Lasten des Zeichners und ohne vorherige Ankündigung zurückzunehmen oder zu annullieren, falls der Kaufpreis nicht innerhalb der im Verkaufsprospekt festgelegten Frist vom Zeichner beim Fonds oder seinem Bevollmächtigten eingeht oder falls der Fonds vor Ablauf dieser Frist von einem Ereignis Kenntnis erlangt, das den Anleger betrifft und nach Auffassung des Fonds oder seines Bevollmächtigten wahrscheinlich dazu führen wird, dass der Anleger nicht imstande oder willens sein wird, den Kaufpreis innerhalb der vorgenannten Frist zu zahlen;

festzulegen, dass der Fonds oder sein Bevollmächtigter das Pfandrecht des Fonds nach freiem Ermessen durchsetzen und Klage gegen den Anleger einreichen oder alle Kosten oder Verluste, die dem Fonds oder seinem Bevollmächtigten entstehen, mit bestehenden Positionen des Anlegers im Fonds verrechnen darf;

festzulegen, dass ein etwaiger Fehlbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Rücknahmepreis sowie alle dem Fonds oder seinem Bevollmächtigten bei der Durchsetzung der Rechte des Fonds entstandenen Kosten auf schriftliches Verlangen, den dem Fonds oder seinem Bevollmächtigten entstandenen Schaden zu ersetzen, vom Zeichner an den Fonds gezahlt werden müssen;

festzulegen, dass in dem Fall, dass die Rücknahmeerlöse den Kaufpreis und die vorgenannten Kosten übersteigen, der Fonds oder sein Bevollmächtigter die Differenz einbehalten darf, wie beide zu gegebener Zeit vereinbaren, und dass in dem Fall, dass die Rücknahmeerlöse und etwaige tatsächlich vom Anleger beigetriebene Beträge niedriger sind als der Kaufpreis, der Fehlbetrag vom Fonds oder seinen Bevollmächtigten getragen wird, wie beide zu gegebener Zeit vereinbaren; und

vorzuschreiben, dass bis zum Eingang des Kaufpreises die Übertragung oder der Umtausch der betreffenden Anteile unzulässig ist sowie Stimmrechte und Ansprüche auf Dividendenzahlungen ausgesetzt werden.

Aktualisierung der Bestimmungen bezüglich der Auflösung, Umstrukturierung oder Zusammenlegung von Teilfonds oder Anteilklassen

2

Änderung von Artikel 21, um unter anderem:

zu beschreiben, in welchen Fällen der Verwaltungsrat beschließen darf, (i) einen Teilfonds aufzulösen, (ii) eine Klasse des Fonds durch Zusammenlegung mit einer anderen Klasse desselben Teilfonds, eines anderen Teilfonds oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu schließen, (iii) einen Teilfonds umzustrukturieren und (iv) Teilfonds zusammenzulegen, insbesondere wenn die für den Fonds oder einen seiner Teilfonds oder eine seiner Anteilklassen geltenden Gesetze und Vorschriften dies vorschreiben oder dies im besten Interesse der Anteilinhaber ist; und

klarzustellen, dass die Vorschriften betreffend die Zusammenlegung von OGAW, wie festgelegt im Gesetz (wie im Folgenden definiert), und etwaige Durchführungsbestimmungen wirksam sein sollen.

Aktualisierung der Bestimmungen bezüglich der Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder

3

Änderung von Artikel 13 um vorzuschreiben, dass die Jahreshauptversammlung, die die Verwaltungsratsmitglieder des Fonds wählt, außerdem deren Anzahl, Vergütung und Amtszeit (höchstens sechs Jahre) bestimmen soll, und dass die Verwaltungsratsmitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden.

Aktualisierung der Bestimmungen, die infolge der Änderungen am Luxemburger Gesetz vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften wirksam wurden

4

Änderung von Artikel 4, um den Verwaltungsrat mit der Befugnis auszustatten, die Satzung zu aktualisieren, falls der Geschäftssitz des Fonds in eine beliebige andere Gemeinde im Großherzogtum Luxemburg verlegt werden sollte.

5

Änderung von Artikel 6, um unter anderem:

dem Fonds zu gestatten, globale Anteilszertifikate im Sinne von Artikel 41 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften in seiner jeweils gültigen Fassung auszugeben; und

dem Fonds zu gestatten, Mitteilungen an die Anteilinhaber per E-Mail zu versenden, sofern diese eine E-Mail-Adresse angegeben und der Kontaktaufnahme per E-Mail zugestimmt haben.

6

Änderung von Artikel 10 um klarzustellen, dass die Jahreshauptversammlungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, im Ausland stattfinden dürfen.

7

Änderung von Artikel 11, um unter anderem:

den Verwaltungsrat mit dem Recht auszustatten, bei einer Versammlung der Anteilinhaber das Stimmrecht eines Anteilinhabers auszusetzen, der seine Verpflichtungen gegenüber dem Fonds oder anderen Anteilinhabern nicht erfüllt; und

Anteilinhaber mit dem Recht auszustatten, ihre Rechte an allen ihren Anteilen oder einem Teil derselben vorübergehend oder für unbestimmte Zeit nicht auszuüben.

8

Änderung von Artikel 12 um klarzustellen, in welchen Fällen den Anteilinhabern Mitteilungen per E-Mail zugesandt werden können und welches Verfahren zu befolgen ist, um dieses Recht zu bewahren, auszuüben oder zu widerrufen.

9

Änderung von Artikel 17, sodass in dem Fall, dass das Quorum, das für eine Sitzung des Verwaltungsrates erfüllt war, infolge eines Interessenkonflikts eines oder mehrerer Verwaltungsratsmitglieder nicht mehr gegeben ist, der Verwaltungsrat beschließen kann, über den Punkt, der den Interessenkonflikt verursacht hat, eine Versammlung der Anteilinhaber beschließen zu lassen.

Allgemeine, nicht erhebliche Aktualisierungen der Satzung

10

Änderung von Artikel 8, um unter anderem klarzustellen, dass:

der Verwaltungsrat befugt ist, das Eigentum von Personen an Anteilen in den Fällen zu beschränken oder auszuschließen, in denen dies nach Ansicht des Verwaltungsrates für die Interessen des Fonds von Nachteil sein könnte;

der Begriff US-Person in der Satzung die Bedeutung hat, wie sie vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit festgelegt und im Verkaufsprospekt aufgeführt wird; und

der Fonds Anteile einer Klasse zurücknehmen oder umtauschen darf, wenn es den Anschein hat, dass ein Anteilinhaber oder wirtschaftlicher Eigentümer einer Anteilklasse, für die besondere Eignungskriterien gelten, diese Kriterien nicht erfüllt.

11

Änderung von Artikel 22:

um Umstände zu berücksichtigen und klarzustellen, in denen der Verwaltungsrat die Bestimmung des Nettoinventarwerts von Anteilen eines Teilfonds sowie des Ausgabe-, Umtausch- und Rücknahmepreises aussetzen kann; und

um klarzustellen, dass Zeichnungs-, Rücknahme- und Umtauschanträge widerrufen werden können, wenn die Berechnung des Nettoinventarwerts ausgesetzt wird.

12

Änderung von Artikel 23, um Bewertungsregeln für liquide Vermögenswerte und Geldmarktinstrumente hinzuzufügen.

13

Änderung von Artikel 3 zur Aktualisierung des Verweises auf anwendbares Gesetz durch folgenden Wortlaut:

„Der ausschließliche Zweck der Gesellschaft besteht darin, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in übertragbare Wertpapiere und/oder sonstige liquide Vermögenswerte sowie in sonstige Vermögenswerte, die gemäß Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in seiner jeweils gültigen Fassung (das „Gesetz“) zulässig sind, zu investieren, um die Anlagerisiken zu streuen und ihren Anteilinhabern die aus der Verwaltung ihrer Vermögenswerte stammenden Erträge zu gewähren.

Die Gesellschaft kann im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sämtliche Maßnahmen ergreifen und sämtliche Transaktionen eingehen, die sie für die Erreichung und Entwicklung ihres Zwecks für nützlich erachtet.“

14

Änderung verschiedener Artikel, um eine generelle Aktualisierung der Satzung unter anderem im Hinblick auf Folgendes vorzunehmen:

Änderung von Artikel 5 um klarzustellen, dass Verweise auf Anteilklassen in der Satzung im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes zu verstehen sind;

Änderung von Artikel 6, 21 und 26, um sämtliche Verweise auf Inhaberanteile zu streichen, da keine Inhaberanteile ausgegeben wurden;

Änderung von Artikel 14, um den Verweis auf „Kapitel 13 des Gesetzes“ durch den Verweis auf „Kapitel 15 des Gesetzes“ zu ersetzen;

Änderung von Artikel 21 um klarzustellen, dass Rücknahme- und Umtauschanträge unter den Bedingungen widerrufen werden können, die der Verwaltungsrat oder seine Bevollmächtigten festgelegt haben und die (gegebenenfalls) im Verkaufsprospekt veröffentlicht wurden;

Änderung von Artikel 24 um klarzustellen, dass Zeichnungsanträge unter den Bedingungen widerrufen werden können, die der Verwaltungsrat oder seine Bevollmächtigten festgelegt haben und die (gegebenenfalls) im Verkaufsprospekt veröffentlicht wurden;

Änderung von Artikel 27 um klarzustellen, dass in Übereinstimmung mit Artikel 181 des Gesetzes die Auflösung des letzten verbliebenen Teilfonds des Fonds automatisch zur Auflösung des Fonds führt und von einer außerordentlichen Versammlung der Anteilinhaber genehmigt werden muss; und

um Begriffe zu bestimmen und kleinere Klärungen vorzunehmen sowie gegebenenfalls vorübergehende Formulierungen zu löschen.

Die Versammlung

Ort Geschäftssitz des Fonds (siehe unten)

Datum und Uhrzeit 18. Oktober 2017, 15:00 Uhr (MEZ)

Quorum Anteile, die wenigstens 50% des Werts der vom Fonds ausgegebenen Anteile repräsentieren. Wird das Quorum nicht erreicht, wird für den 15. November 2017, 15:10 Uhr (MEZ) eine zweite außerordentliche Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Für die neu einberufene außerordentliche Hauptversammlung ist kein Quorum erforderlich.

Abstimmung Beschlüsse über Tagesordnungspunkte werden mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Der Fonds

Name JPMorgan Funds

Rechtsform SICAV

Art des Fonds OGAW

Eingetragener Sitz
6 route de Trèves
L-2633 Senningerberg, Luxemburg

Tel. +352 34 10 1

Fax +352 2452 9755

Handelsregisternummer (RCS Luxembourg)

B 8478

Verwaltungsgesellschaft JPMorgan Asset Management (Europe) S.à r.l.

Hinweis für Anleger in Deutschland:

Anleger sollten sich stets vollständig im aktuellen Verkaufsprospekt informieren. Dieser ist kostenlos erhältlich JPMorgan Asset Management (Europe) S.à r.l., Frankfurt Branch, Taunustor 1 D-60310 Frankfurt am Main sowie bei der deutschen Informationsstelle, JPMorgan Asset Management (Europe) S.à r.l., Frankfurt Branch, Taunustor 1, D-60310 Frankfurt, am eingetragenen Geschäftssitz des Fonds sowie auf der Website www.jpmorganassetmanagement.de.

 

JPMorgan Funds

Leave A Comment