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Ist ein Initiator der in der Schweiz seinen Firmensitz hat, verpflichtet interessierte Anleger

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über Betrugsermittlungen gegen eine führende Person des Unternehmens zu unterrichten?Dazu haben haben wir dann auch einen uns bekannten Schweizer Rechtsanwalt befragt. Seine klare Aussage dazu:

Ja, als Initiator eines Investments sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Anleger über relevante Risiken und wesentliche Informationen aufzuklären, die ihre Anlageentscheidung beeinflussen könnten. Dazu gehört auch, wenn gegen Sie als Initiator Ermittlungen wegen Betrugs durch eine Schweizer Staatsanwaltschaft laufen. Diese Information könnte als wesentlich betrachtet werden, da sie das Vertrauen in die Seriosität des Investments und in Sie als Initiator beeinflusst.

Das Unterlassen solcher Informationen kann rechtliche Konsequenzen haben, einschließlich zivilrechtlicher Haftung für Schäden, die Anleger durch fehlende Aufklärung erleiden, sowie potenzieller strafrechtlicher Folgen. Die Informationspflicht kann auch von den spezifischen Bestimmungen im Verkaufsprospekt oder im Rahmen der Regulierung für Finanzprodukte in der Schweiz und der EU abhängen.

In der Schweiz unterliegen Finanzdienstleister und Investmentinitiatoren der Pflicht zur „Wahrung der Interessen der Anleger,“ was auch eine umfassende Information über relevante Risiken einschließt. Sollten die Ermittlungen also ein erhebliches Risiko darstellen, müssen diese offengelegt werden, um den Grundsatz der Transparenz zu erfüllen.

Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die genauen Pflichten in Ihrer spezifischen Situation zu klären.

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