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Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime zur Rechtslage der MABEWO AG und ihrer behaupteten Verschmelzung mit der MABEWO Holding SE

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Wir aben Rechtsanwalt Jens Reime einmal unsere Unterlagen zum Vorgang MABEWO AG vorgelegt und ihn gebeten, uns seine Rechtsmeinung zu dem Vorgang darzulegen.

Redaktion: Herr Reime, laut Angaben des Unternehmens MABEWO AG sei diese bereits vor Monaten mit der MABEWO Holding SE in Düsseldorf verschmolzen. Allerdings wird die MABEWO AG im schweizerischen Handelsregister weiterhin als „aktiv“ geführt. Ist so eine Verschmelzung überhaupt rechtlich möglich?

Jens Reime: Das ist eine sehr berechtigte Frage. Grundsätzlich ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung – also etwa von einer Schweizer Aktiengesellschaft mit einer deutschen SE – rechtlich möglich. Allerdings sind dabei sowohl die Vorgaben des schweizerischen Fusionsgesetzes als auch die europäischen und deutschen Bestimmungen zu beachten. Ein zentraler Punkt ist, dass eine solche Verschmelzung nur dann wirksam wird, wenn sie in beiden Ländern – also im Ursprungsland und im Zielland – ordnungsgemäß durchgeführt und im Handelsregister eingetragen wurde.

Redaktion: Was bedeutet das konkret für den Fall der MABEWO AG?

Jens Reime: Wenn die MABEWO AG laut schweizerischem Handelsregister nach wie vor als „aktiv“ geführt wird, dann deutet das stark darauf hin, dass eine tatsächliche Löschung wegen Verschmelzung nicht stattgefunden hat. In einem solchen Fall kann man nicht davon ausgehen, dass die Verschmelzung bereits rechtsgültig abgeschlossen ist.

Redaktion: Also wäre die Aussage des Unternehmens zumindest irreführend?

Jens Reime: Ja, zumindest solange keine formelle Eintragung über eine vollzogene Verschmelzung im schweizerischen Handelsregister vorliegt. Das Handelsregister hat öffentliche Glaubwürdigkeit. Solange dort „aktiv“ steht und keine Hinweise auf eine Fusion oder Löschung ersichtlich sind, gilt die MABEWO AG als selbstständig existent. Eine Behauptung über eine bereits vollzogene Verschmelzung könnte dann irreführend oder schlicht falsch sein.

Redaktion: Welche Folgen könnte das für Anleger oder Geschäftspartner haben?

Jens Reime: Möglicherweise gravierende. Wenn jemand davon ausgeht, dass die MABEWO AG nicht mehr existiert, tatsächlich aber noch rechtsgültig aktiv ist, kann das zu Missverständnissen in Haftungsfragen, bei Verträgen oder bei der Durchsetzung von Forderungen führen. Geschäftspartner sollten also in solchen Fällen genau hinsehen – und sich nicht allein auf Aussagen des Unternehmens verlassen, sondern auf offizielle Registerauszüge.

Redaktion: Vielen Dank für die Einschätzung, Herr Reime.

Jens Reime: Gern geschehen.

FireShot Capture 667 – MABEWO AG, Küssnacht am Rigi – www.shabex.ch

 

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