Startseite Allgemeines Internationale Zivilverfahren: Neue Rechtshilfe-Regeln für zwölf Staaten veröffentlicht
Allgemeines

Internationale Zivilverfahren: Neue Rechtshilfe-Regeln für zwölf Staaten veröffentlicht

InstagramFOTOGRAFIN (CC0), Pixabay
Teilen

Das Bundesamt für Justiz hat die Länderhinweise der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen überarbeitet. Betroffen sind unter anderem Kanada, Norwegen, Liechtenstein, Myanmar und Äthiopien. Die Regeln bestimmen, wie deutsche Gerichte Schriftstücke im Ausland zustellen oder dort Zeugen und andere Beweise erheben können.

Wer vor einem deutschen Gericht klagt, hat es nicht immer nur mit Beteiligten in Deutschland zu tun. Ein Beklagter kann in Kanada wohnen, ein wichtiger Zeuge in Norwegen leben oder eine Person, der eine Klageschrift zugestellt werden muss, ihren Wohnsitz in Myanmar haben.

Dann stellt sich eine entscheidende praktische Frage:

Wie erreicht ein deutsches Gericht eine Person im Ausland rechtssicher?

Genau dafür gibt es die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

Das Bundesamt für Justiz hat nun zwölf Länderabschnitte dieser Rechtshilfeordnung neu gefasst. Die Bekanntmachung vom 7. Juli 2026 wurde am 25. August 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Betroffen sind:

Äthiopien, die Föderierten Staaten von Mikronesien, Kanada, Liechtenstein, Madagaskar, Mauritius, die Marshallinseln, die Mongolei, Myanmar, Norwegen, Palau sowie Trinidad und Tobago.

Die Vorschriften sind vor allem für Gerichte und Justizverwaltungen bestimmt. Sie können aber auch für Rechtsanwälte, Unternehmen und Privatpersonen entscheidend sein, wenn ein Zivilprozess internationale Bezüge hat.

Was bedeutet internationale Rechtshilfe überhaupt?

Ein deutsches Gericht kann im Ausland nicht einfach dieselben hoheitlichen Befugnisse ausüben wie innerhalb Deutschlands.

Soll beispielsweise eine Klageschrift an einen Empfänger im Ausland zugestellt oder dort ein Zeuge vernommen werden, müssen die Regeln des jeweiligen Staates und bestehende internationale Abkommen beachtet werden.

Die ZRHO beschreibt deshalb für jedes Land unter anderem:

  • ob gerichtliche Schriftstücke per Post zugestellt werden dürfen,
  • welche ausländische Behörde zuständig ist,
  • welche Übersetzungen benötigt werden,
  • wie Rechtshilfeersuchen übermittelt werden,
  • ob deutsche Botschaften oder Generalkonsulate tätig werden dürfen,
  • wie Zeugenvernehmungen und andere Beweisaufnahmen möglich sind und
  • welche Kosten entstehen können.

Die Unterschiede zwischen den Staaten sind erheblich.

Äthiopien: Rechtshilfe durch Behörden derzeit nicht möglich

Besonders schwierig stellt sich die Situation in Äthiopien dar.

Nach der neuen Länderfassung sind Postzustellungen nicht zulässig. Noch bedeutsamer ist der Hinweis, dass äthiopische Behörden derzeit weder bei Zustellungen noch bei Beweisaufnahmen Rechtshilfe leisten.

Damit bleiben nur eingeschränkte Möglichkeiten über die deutsche Botschaft in Addis Abeba.

Die Botschaft kann eine formlose Zustellung durchführen, wenn der Empfänger nicht ausschließlich äthiopischer Staatsangehöriger ist.

Auch Vernehmungen oder die Abnahme von Eiden können unter bestimmten Voraussetzungen über die Botschaft stattfinden. Voraussetzung ist insbesondere, dass dafür keinerlei Zwang erforderlich ist und die betreffende Person nicht ausschließlich die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt.

Für deutsche Gerichtsverfahren mit Beteiligten in Äthiopien kann die internationale Zustellung oder Beweisaufnahme damit erheblich komplizierter sein als in Staaten mit etablierten Rechtshilfeabkommen.

Myanmar: Zustellung über die Botschaft möglicherweise ohne Rechtswirkung

Auch bei Myanmar enthält die Neufassung einen bemerkenswerten Hinweis.

Postzustellungen sind dort nicht zulässig. Zustellungsanträge an die zuständigen Stellen müssen in englischer Sprache vorliegen und über die deutsche Botschaft in Rangun weitergeleitet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Botschaft selbst eine formlose Zustellung durchführen, wenn der Empfänger nicht die myanmarische Staatsangehörigkeit besitzt.

Allerdings warnt die Rechtshilfeordnung ausdrücklich:

Es müsse damit gerechnet werden, dass eine von der deutschen Botschaft vorgenommene Handlung in Myanmar keine Rechtswirkungen entfaltet.

Für ein Gerichtsverfahren kann dies erhebliche Bedeutung haben. Denn eine formal fehlerhafte oder im Ausland nicht anerkannte Zustellung kann dazu führen, dass ein Verfahren verzögert wird oder eine spätere Entscheidung bei ihrer Anerkennung auf Probleme stößt.

Kanada: Postzustellung möglich – aber Provinzen haben eigene Behörden

Deutlich strukturierter ist der Rechtsverkehr mit Kanada.

Hier bildet unter anderem das Haager Zustellungsübereinkommen die Grundlage.

Postzustellungen sind zulässig.

Für förmliche Zustellungen spielen jedoch die kanadischen Provinzen und Territorien eine wichtige Rolle. Zustellungsersuchen sollen vorrangig an deren jeweilige Zentralbehörden gerichtet werden.

Daneben existiert eine zentrale Anlaufstelle bei Global Affairs Canada in Ottawa.

Je nach Provinz muss das Schriftstück in englischer oder französischer Sprache vorliegen. In einigen Gebieten sind beide Sprachen möglich.

Das Bundesamt für Justiz führt deshalb für Kanada eine ausführliche Liste der zuständigen Stellen beispielsweise für Alberta, British Columbia, Manitoba, Ontario, Quebec und die übrigen Provinzen und Territorien.

Bei der Ausführung einer Zustellung durch kanadische Behörden entstehen nach der Bekanntmachung üblicherweise Kosten von 100 kanadischen Dollar. Häufig wird dafür vorab ein Kostenvorschuss verlangt.

Auch Beweisaufnahmen sind möglich. Rechtshilfeersuchen benötigen dabei grundsätzlich eine beglaubigte Übersetzung in die jeweils erforderliche englische oder französische Sprache.

Norwegen: Direkter Kontakt mit dem zuständigen Gericht möglich

Für Norwegen gelten das Haager Zustellungs- und das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen sowie weitere bilaterale Regelungen.

Interessant ist hier, dass Zustellungsanträge grundsätzlich direkt an das örtlich zuständige norwegische Gericht, das sogenannte Tingrett, gerichtet werden können.

Alternativ ist eine Übermittlung über die norwegische Zentralbehörde möglich.

Postzustellungen sind nach der neuen Länderfassung dagegen nicht zulässig.

Bei einer förmlichen Zustellung muss das betreffende Schriftstück grundsätzlich in Norwegisch, Dänisch oder Schwedisch übersetzt sein.

Fehlt eine notwendige Übersetzung ausnahmsweise, kann das norwegische Gericht diese selbst beschaffen – allerdings auf Kosten des deutschen Gerichts.

Bei Beweisaufnahmen sind mehr Sprachen zugelassen. Rechtshilfeersuchen können mit beglaubigter Übersetzung unter anderem auf Norwegisch oder Englisch sowie auf Dänisch oder Schwedisch eingereicht werden.

Liechtenstein: Direkter Weg nach Vaduz

Besonders unkompliziert kann der Behördenweg bei Liechtenstein sein.

Zustellungsanträge sind an das Fürstliche Landgericht in Vaduz zu richten. Die Dokumente müssen auf Deutsch vorliegen.

Auch Rechtshilfeersuchen zur Beweisaufnahme können unmittelbar über die vorgesehenen Justizstellen nach Vaduz übermittelt werden.

Grundlage für Beweisaufnahmen ist unter anderem das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen.

Eine Postzustellung ist dagegen nicht zulässig.

Die deutsche Botschaft in Bern darf derzeit keine Zustellungen in Liechtenstein durchführen. Bei Vernehmungen oder der Abnahme von Eiden kann die Botschaft dagegen in Ausnahmefällen tätig werden, wenn zuvor die erforderliche Genehmigung eingeholt wurde und kein Zwang notwendig ist.

Mauritius und Trinidad und Tobago: Postzustellung erlaubt

Anders sieht es bei Mauritius und Trinidad und Tobago aus.

In beiden Staaten sind Postzustellungen grundsätzlich zulässig.

Für förmliche Rechtshilfeverfahren gelten weiterhin Regeln auf Grundlage des historischen deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens.

Für Mauritius müssen Zustellungsanträge und gegebenenfalls die Schriftstücke beglaubigt ins Englische übersetzt werden. Zusätzlich sieht die Länderregelung für bestimmte Anträge eine Apostille vor.

Zustellungsersuchen gehen an den Master and Registrar des Supreme Court of Mauritius.

Für Trinidad und Tobago ist das zuständige Ministerium in Port-of-Spain die Anlaufstelle. Auch dort werden für förmliche Verfahren beglaubigte englische Übersetzungen verlangt.

Deutsche Botschaften können in beiden Ländern in bestimmten Ausnahmefällen ebenfalls tätig werden.

Mongolei: Einschreiben mit Rückschein ausdrücklich möglich

Auch für die Mongolei erlaubt die Neufassung eine Zustellung per Post.

Die ZRHO nennt ausdrücklich die Möglichkeit eines Einschreibens mit internationalem Rückschein.

Für den offiziellen Behördenweg müssen Zustellungsanträge dagegen an das mongolische Justizministerium gerichtet werden.

Dabei ist eine Übersetzung in die mongolische Sprache erforderlich. Bei einer förmlichen Zustellung müssen auch die zuzustellenden Schriftstücke grundsätzlich beglaubigt ins Mongolische übersetzt werden.

Ähnliche Anforderungen gelten für Beweisaufnahmen.

Madagaskar: Französisch oder Madagassisch

Bei Madagaskar sind Postzustellungen nicht zulässig.

Offizielle Zustellungsanträge sind an das Justizministerium der Republik Madagaskar zu richten und müssen auf Französisch oder Madagassisch übersetzt werden.

Dasselbe gilt grundsätzlich für die zuzustellenden Dokumente.

Die Übermittlung erfolgt über die deutsche Botschaft in Antananarivo.

Diese kann in Ausnahmefällen auch selbst eine formlose Zustellung durchführen. Ebenso kann sie Zeugen vernehmen oder Eide abnehmen, sofern dies ohne Zwang möglich ist.

Kleine Pazifikstaaten mit eigenen Verfahren

Auch die Marshallinseln, die Föderierten Staaten von Mikronesien und Palau erhalten neu gefasste Länderabschnitte.

Bei den Marshallinseln gilt für Zustellungen das Haager Zustellungsübereinkommen. Postzustellungen sind dennoch nicht zulässig.

Zentrale Behörde ist dort der Attorney General auf Majuro. Anträge und Schriftstücke müssen für eine förmliche Zustellung in englischer Sprache vorliegen.

Für die Föderierten Staaten von Mikronesien bestehen keine entsprechenden völkerrechtlichen Grundlagen in der Länderfassung. Auch dort sind Postzustellungen ausgeschlossen. Zustellungs- und Beweisaufnahmeersuchen müssen auf Englisch übersetzt und über die vorgesehenen diplomatischen beziehungsweise konsularischen Wege übermittelt werden.

Die Regelungen zeigen, dass selbst zwischen geografisch benachbarten Staaten sehr unterschiedliche Verfahren gelten können.

Warum die richtige Zustellung so wichtig ist

Internationale Zustellung klingt zunächst wie ein rein bürokratisches Problem.

Tatsächlich kann sie über den Erfolg eines gesamten Gerichtsverfahrens entscheiden.

Ein Beklagter muss ordnungsgemäß darüber informiert werden, dass gegen ihn ein Verfahren läuft. Werden die international vorgeschriebenen Zustellungswege nicht eingehalten, können erhebliche Rechtsprobleme entstehen.

Besonders relevant wird das später, wenn ein deutsches Urteil im Ausland anerkannt oder vollstreckt werden soll.

Ähnliches gilt für Beweise.

Ein deutsches Gericht kann einen im Ausland lebenden Zeugen nicht ohne Weiteres wie einen Zeugen in Deutschland laden und erforderlichenfalls mit Zwang vorführen lassen. Dafür ist internationale Rechtshilfe notwendig.

Kein einheitliches weltweites Verfahren

Die neuen Länderabschnitte machen vor allem eines deutlich:

Ein einheitliches weltweites System für zivilrechtliche Rechtshilfe existiert nicht.

Manche Staaten sind Vertragsparteien der Haager Übereinkommen. Bei anderen gelten jahrzehntealte bilaterale Abkommen. Wieder andere verfügen über keine entsprechende Vertragsgrundlage.

In Kanada können Schriftstücke per Post zugestellt werden, in Norwegen dagegen nicht. In Liechtenstein reicht bei vielen Verfahren Deutsch, während für die Mongolei Übersetzungen ins Mongolische und für Madagaskar ins Französische oder Madagassische benötigt werden.

In Äthiopien wiederum leisten die Behörden derzeit nach den deutschen Rechtshilfehinweisen überhaupt keine entsprechende Rechtshilfe.

Damit entscheidet bei internationalen Zivilverfahren häufig bereits das Zielland darüber, wie aufwendig, teuer und langwierig eine Zustellung oder Beweisaufnahme werden kann.

Was sich mit der Bekanntmachung ändert

Das Bundesamt für Justiz spricht ausdrücklich von Neufassungen der zwölf Länderabschnitte. Sie sollen einer einheitlichen Verwaltungspraxis der deutschen Justizbehörden dienen und wurden auch formal an einen zwischen Bund und Ländern vereinbarten Standard angepasst.

Die Bekanntmachung selbst enthält allerdings keine Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung.

Deshalb lässt sich allein aus ihr nicht bei jedem einzelnen Punkt feststellen, ob eine konkrete Zustellungsregel tatsächlich neu eingeführt wurde oder lediglich aktualisiert beziehungsweise neu strukturiert worden ist.

Für die Praxis ist dennoch entscheidend:

Seit der Veröffentlichung stehen den deutschen Justizbehörden aktualisierte Länderregelungen zur Verfügung, die festlegen, welchen Weg gerichtliche Schriftstücke und Rechtshilfeersuchen in diesen zwölf Staaten nehmen sollen.

Für Rechtsanwälte und Prozessparteien mit internationalen Verfahren lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf den jeweiligen Länderabschnitt.

Denn schon eine scheinbar einfache Frage – „Kann das Gericht den Brief nicht einfach ins Ausland schicken?“ – kann je nach Staat eine völlig andere Antwort haben.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

RIP:Abschied von „Matz“ Vogel – ein großer Fußballer, der nie größer sein wollte als das Spiel

Mit Eberhard Vogel ist einer jener Fußballer gestorben, deren Bedeutung sich nicht...

Allgemeines

Vorsicht Betrug mit Chatgpt!!!!Absender der Betrugsmail ChatGPT

Haben Sie auch eine Mail von dem Absender bekommen, das etwas mit...

Allgemeines

FC Viktoria 1889 Berlin Fußball GmbH-Insolvenz

3602 IN 3175/26 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung...

Allgemeines

Autohaus Gotthard König GmbH der Insolvenzbeschluss

3616 IN 5522/26 In dem Verfahren über den Antrag Autohaus Gotthard König...