INTEC AG – bilanziell überschuldet

Ein Unternehmen, das Garantien gibt, was die wohl WERT sind mit so einer Bilanz? Diese Frage müssen sich dann möglicherweise Kunden des Unternehmens doch einmal stellen.

INTEC AG

Göttingen

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019

BILANZ

AKTIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Anlagevermögen

1.584.109,23

1.635.915,23

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1.151,00

1.822,00

II. Sachanlagen

1.548.883,56

1.600.018,56

III. Finanzanlagen

34.074,67

34.074,67

B. Umlaufvermögen

3.579.862,18

3.330.061,87

I. Vorräte

64.438,95

156.793,13

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1.477.945,46

952.178,79

davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

434.185,10

600.000,00

III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

2.064.983,45

2.221.089,95

C. Rechnungsabgrenzungsposten

7.408,51

4.821,82

D. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

2.544.145,47

4.063.784,64

Summe Aktiva

7.715.525,39

9.034.583,56

PASSIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Eigenkapital

0,00

0,00

I. Gezeichnetes Kapital

100.000,00

100.000,00

II. Gewinnrücklagen

5.200,00

5.200,00

III. Verlustvortrag

4.168.984,64

1.904.699,32

IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

1.519.639,17

-2.264.285,32

V. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

2.544.145,47

4.063.784,64

B. Rückstellungen

6.299.575,10

8.752.432,63

C. Verbindlichkeiten

1.415.950,29

282.150,93

davon mir Restlaufzeit bis 1 Jahr

1.415.950,29

237.611,02

Summe Passiva

7.715.525,39

9.034.583,56

ANHANG

Allgemeine Angaben

Die INTEC AG mit Sitz in Göttingen wird im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Registernummer HRB 200983 geführt.

Der Jahresabschluss der INTEC AG wurde auf Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt.

Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des Aktiengesetzes zu beachten.

Angaben, die wahlweise in der Bilanz, in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang gemacht werden können, sind insgesamt im Anhang aufgeführt.

Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt.

Nach den in § 267 HGB in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 EGHGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wurde von den größenabhängigen Erleichterungen der §§ 267, 276, 288, 274a HGB in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 EGHGB Gebrauch gemacht.

Die Gesellschaft hat am 10. Dezember 2015 einen Insolvenzantrag gestellt, da aufgrund von fälligen Steuerrückforderungen die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) vorlag. Die Rückforderungen resultierten aus zu Unrecht gezogener Vorsteuer und nicht entrichteter Versicherungssteuer aus Vorjahren.

Die Gesellschaft hat mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Göttingen ein sogenanntes Eigenverwaltungsverfahren nach § 270a InsO beantragt. Das Amtsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet.

Zum 1. März 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet.

Das Insolvenzgericht Göttingen hat am 25. August 2016 den Insolvenzplan der INTEC AG bestätigt. Das Insolvenzverfahren wurde mit Datum vom 1. November 2016 aufgehoben.

Aufgrund des Verzichts der Insolvenzgläubiger entsteht durch den Erlass der Schulden ein Sanierungsgewinn, der nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung aufgrund des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 (Bundessteuerblatt I. Seite 270) zunächst gestundet und später erlassen werden konnte. Der große Senat des BFH hat mit Urteil vom 28.November 2016 (GrS1/15) entschieden, dass das oben genannte BMF-Schreiben zum Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit verstößt.

Der Gesetzgeber hat daraufhin für alle Fälle, in den nach der Bekanntgabe der Entscheidung des großen Senates des BFH am 08. Februar 2017 steuerpflichtige Sanierungsgewinne entstehen, mit § 3a EStG eine neue gesetzliche Regelung zur Steuerfreistellung des Sanierungsgewinn geschaffen. (Vgl. Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechtüberlassungen vom 24. Juni 2017, Bundesgesetzblatt I 2017 S. 2074 ff.) Das Inkrafttreten des neuen § 3a EStG steht jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der europäischen Kommission, dass die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns keine unzulässige Beihilfe darstellt.

Die EU Kommission hat durch einen sogenannten „Comfort Letter“ entschieden, dass der Steuerpflichtige für Forderungsverzichte vor dem 08.02.2017 ein Wahlrecht hat, ob er den Sanierungserlass des BMF anwenden möchte oder den Erlassantrag nach § 3a EStG stellt. Am 23. November 2018 hat der Bundesrat das 1″Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet“ (Jahressteuergesetz 2018) verabschiedet. Danach tritt § 3a und § 3c Abs. 4 EStG und § 7b GewStG auch ohne Notifizierungsverfahren rückwirkend in Kraft. Eine unzulässige Beihilfe liegt nicht vor. Die Gesellschaft hat den Erlassantrag aufgrund des Sanierungserlasses gestellt.

Die Bearbeitung der Finanzverwaltung ist noch nicht abgeschlossen.

Angaben zur Bilanzierung und Bewertung einschließlich steuerrechtlicher Maßnahmen

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Die Bilanz enthält sämtliche Vermögensgegenstände und Schuldposten. Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind die gesetzlichen Vorschriften (§§ 252 bis 256 HGB) beachtet worden. Sämtliche zu bilanzierende Vermögensgegenstände und Schulden wurden einzeln bewertet. Die Bewertung der Vermögens- und Schuldposten trägt allen erkennbaren Risiken nach den Grundsätzen vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung Rechnung.

Zu den Methoden der planmäßigen Abschreibung und zu der Ausübung der Bewertungswahlrechte werden nachstehend Angaben bei den einzelnen Posten gemacht.

Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert.

Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert.

Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände linear und degressiv vorgenommen.

Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung erfolgt in den Fällen, in denen dies zu einer höheren Jahresabschreibung führt.

Die Finanzanlagen wurden wie folgt angesetzt und bewertet:

– Beteiligungen zu Anschaffungskosten

– Anteile an verbundenen Unternehmen zu Anschaffungskosten

– Ausleihungen zum Nennwert

Soweit erforderlich wurde der am Bilanzstichtag vorliegende niedrigere Wert angesetzt.

Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Sofern die Tageswerte am Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese angesetzt.

Forderungen und Wertpapiere wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.

Liquide Mittel wurden zum Nominalwert angesetzt.

Für ungewisse Verbindlichkeiten aus Pensionsverpflichtungen wurden Rückstellungen gebildet. Die Rückstellungsbildung wurde gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags bewertet. Die Pensionsrückstellungen betragen € 516.554,00.

Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.

Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt.

Weitere Angabepflichten nach dem Aktiengesetz

Angaben über die Gattung der Aktien

Das Grundkapital beträgt € 100.000,00.

Die Aktien lauten auf den Inhaber.

 

Göttingen, den 15. April 2020

gez. Markus Müller (Vorstand)

Leave A Comment