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Insolvenzverkäufe:Vorsicht

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Derzeit wird mit viel buntem Papier der kurzzeitige Insolvenzverkauf von Teppichen beworben. Die Verbraucherzentrale nimmt dies zum Anlass, auf einige Besonderheiten hinzuweisen.

Grundsätzlich kann ein Verbraucher nicht davon ausgehen, dass er Gewährleistungsansprüche gegenüber einem insolventen Unternehmen durchsetzen kann. Dies bedeutet, dass bei Mängeln zwar Ansprüche bestehen, aber man sprichwörtlich einem nackten Mann nicht erfolgversprechend in die Tasche greifen kann. Dies gilt auch für ein manchmal „garantiertes“ Umtauschrecht. Hier stellt sich die Frage, warum ein insolventes Unternehmen, dass seinen Warenbestand loswerden muss, ein Umtauschrecht garantiert und was diese Werbeaussage tatsächlich wert ist.
Außerdem ist nicht jeder Insolvenzverkauf tatsächlich ein Verkauf zu besonders günstigen Preisen. Ein Preisvergleich ist auch bei vermeintlichen Schnäppchen dringend anzuraten. Neben einem Preisvergleich sollte auf jeden Fall auch die Qualität im Auge behalten werden. Gerade bei nur kurzzeitigen Verkäufen in der Region, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kundenzufriedenheit oder gar die Kundenbindung den Verkäufer sonderlich interessiert.

Quelle:VBZ Sachsen Anhalt

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