Insolvenzverfahren: Aurum Consulting Services GmbH – GF. D’Souza Royden Terril – Anordnung und Mitteilung

1506 IN 1350/13

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Aurum Consulting Services GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer D’Souza Royden
Terril Sudetenstraße 61, 85521 Ottobrunn
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 185205
– Schuldnerin –

1. Es wird schriftliches Verfahren gem. § 5 Abs. 2 Insolvenzordnung angeordnet für folgende Verfahrensabschnitte:
● Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
● Schlusstermin gem. § 197 InsO:
– Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
– Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
– Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.03.2015
– den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde
festgesetzt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur
Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 13.01.2015

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1506 IN 1350/13

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Aurum Consulting Services GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer D’Souza Royden
Terril, Sudetenstraße 61, 85521 Ottobrunn
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 185205
– Schuldnerin –

Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 13.01.2015

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