Insolvenz: MATRIX Asset Management GmbH und Matrix Development GmbH

Published On: Mittwoch, 07.02.2024By Tags:

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 44/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 152571 eingetragenen MATRIX Asset Management GmbH, Poststraße 6, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Martin Ernst Wolfgang Schaer und Herrn Olaf Heinzmann

Geschäftszweig: die Verwaltung von Immobilien und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien aller Art. etc.

ist am 07.02.2024, um 12:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67c IN 44/24
Amtsgericht Hamburg, 07.02.2024
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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 45/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137077 eingetragenen Matrix Development GmbH, Poststraße 6, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Olaf Heinzmann und Herrn Martin Schaer

Geschäftszweig: der Erwerb, die Erschließung, die Entwicklung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleicher Rechte und die Verwaltung von Immobilien

ist am 07.02.2024, um 12:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67c IN 45/24
Amtsgericht Hamburg, 07.02.2024

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