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Insolvenz: matratzen direct AG

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 71/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 42852 eingetragenen matratzen direct AG, Max-Planck-Straße 35, 50858 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Wolfgang Schmidt, Max-Planck-Str. 35, 50858 Köln

wird heute, am 31.03.2025, um 18:32 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 21, 22 InsO; § 270b InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Kamekestraße 20-22, 50672 Köln, Telefon: 0221 292 998 30, Fax: 0221 292 998 38 bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den
erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Im Übrigen gilt der Beschluss vom 28.03.2025 fort.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Um einen ersten Einleitungsbericht binnen 10 Tagen wird gebeten.
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Der Schuldnerin wird aufgegeben, in Abständen von vier Wochen zu berichten, sofern nicht ein außerordentlicher Zwischenbericht vor Fristablauf erforderlich ist. Der erste Bericht der Schuldnerin ist bereits nach drei Wochen einzureichen und zugleich unmittelbar an den vorläufigen Sachwalter zu übermitteln, damit dieser in seinem Bericht bereits zum Bericht der Schuldnerin Stellung nehmen kann (§ 281 Abs. 2 S. 2 InsO analog).
Köln, 31.03.2025 Amtsgericht
70g IN 71/25
Amtsgericht Köln, 01.04.2025

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