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Holinvest AG: Zwei neue BaFin-Bescheide – und eine Vorgeschichte, die bis 2023 zurückreicht

Sasiepre (CC0), Pixabay
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Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime: Was betroffene Anleger jetzt wissen sollten

Bei der Holinvest AG mit Sitz in Luzern beschäftigt sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) offenbar bereits seit mehreren Jahren mit aufsichtsrechtlichen Fragen. Das zeigen mehrere öffentliche Zustellungen.

Bereits im Februar 2023 stellte die BaFin gegenüber der Holinvest AG ein Auskunfts- und Vorlageersuchen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) öffentlich zu. Verbunden war dieses mit der Androhung von Zwangsgeldern.

Im August 2023 folgte der nächste Schritt: Die BaFin stellte einen Bescheid über die Festsetzung von Zwangsgeldern und die Androhung weiterer Zwangsgelder öffentlich zu.

Nun gibt es eine neue Entwicklung. Am 20. August 2026 veröffentlichte die BaFin gleich zwei weitere öffentliche Bekanntmachungen. Beide betreffen Bescheide vom 17. August 2026 gegenüber der Holinvest AG. Sie tragen die Geschäftszeichen ZR 3-QR 2100/00019#00001 und ZR 3-QR 2100/00019#00002.

Was bedeutet diese Entwicklung? Was lässt sich aus der Abfolge der BaFin-Maßnahmen ableiten – und was gerade nicht? Darüber sprechen wir mit Rechtsanwalt Jens Reime, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Redaktion: Herr Reime, wenn man nur die beiden Veröffentlichungen vom August 2026 betrachtet, weiß man relativ wenig über deren Inhalt. Durch die Veröffentlichungen aus dem Jahr 2023 ergibt sich aber ein größeres Bild. Wie beurteilen Sie diese Vorgeschichte?

Rechtsanwalt Jens Reime: Die Vorgeschichte ist für die Einordnung wichtig. Wir müssen allerdings auch hier streng zwischen belegten Tatsachen und Schlussfolgerungen unterscheiden.

Belegt ist zunächst, dass die BaFin am 13. Februar 2023 gegenüber der Holinvest AG ein Auskunfts- und Vorlageersuchen auf Grundlage von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vermögensanlagengesetz erlassen hat. Gleichzeitig wurden Zwangsgelder angedroht.

Das war also nicht lediglich eine allgemeine Warnmeldung der BaFin, sondern ein konkretes aufsichtsrechtliches Vorgehen gegenüber der Gesellschaft.

Redaktion: Was kann die BaFin auf Grundlage von § 19 VermAnlG verlangen?

Rechtsanwalt Jens Reime: Vereinfacht gesagt gibt das Vermögensanlagengesetz der BaFin bestimmte Auskunfts- und Prüfungsbefugnisse. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann sie Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.

Für Anleger ist deshalb bereits interessant, dass sich die BaFin damals gegenüber der Holinvest AG ausdrücklich auf das Vermögensanlagengesetz gestützt hat.

Man sollte daraus aber nicht automatisch ableiten, dass damit bereits ein Gesetzesverstoß der Holinvest AG festgestellt worden wäre. Ein Auskunfts- und Vorlageersuchen dient gerade dazu, Informationen und Unterlagen zu erhalten.

Redaktion: Im August 2023 wurde es dann konkreter. Die BaFin setzte Zwangsgelder fest und drohte weitere Zwangsgelder an. Wie ist das zu verstehen?

Rechtsanwalt Jens Reime: Das ist der wesentlich interessantere zweite Schritt.

Wenn zunächst eine behördliche Verpflichtung mit einem Zwangsgeld bewehrt wird und später tatsächlich ein Zwangsgeld festgesetzt wird, spricht das dafür, dass die Behörde die verlangte Handlung jedenfalls aus ihrer Sicht nicht in der geforderten Weise oder nicht innerhalb der maßgeblichen Frist als erfüllt angesehen hat.

Andernfalls müsste ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld grundsätzlich nicht als Vollstreckungsmittel festgesetzt werden.

Für Anleger ist diese Entwicklung durchaus relevant. Sie zeigt, dass es nicht bei dem Auskunfts- und Vorlageersuchen geblieben ist, sondern dass die BaFin anschließend zu einem Vollstreckungsmittel gegriffen hat.

Redaktion: Kann man daraus sagen, die Holinvest AG habe nicht mit der BaFin kooperiert?

Rechtsanwalt Jens Reime: Mit dieser Formulierung wäre ich vorsichtig.

Wir können aufgrund der Veröffentlichung sicher sagen, dass die BaFin Zwangsgelder festgesetzt und weitere Zwangsgelder angedroht hat. Warum genau die Voraussetzungen dafür aus Sicht der BaFin vorlagen und welche Auskünfte oder Unterlagen zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch fehlten, können wir ohne den vollständigen Bescheid nicht abschließend beurteilen.

Journalistisch und juristisch sauber ist deshalb die Feststellung: Ein zuvor angedrohtes Zwangsmittel wurde später tatsächlich festgesetzt.

Das ist bereits eine relevante Information. Man muss sie nicht durch Spekulationen verschärfen.

Redaktion: Nun springen wir drei Jahre weiter. Am 17. August 2026 erlässt die BaFin zwei neue Bescheide gegenüber der Holinvest AG. Was fällt Ihnen daran auf?

Rechtsanwalt Jens Reime: Zunächst, dass es tatsächlich zwei unterschiedliche Bescheide gibt. Das zeigen die unterschiedlichen Geschäftszeichen mit den Endungen #00001 und #00002.

Beide stammen vom selben Tag und beide wurden am 20. August 2026 öffentlich bekannt gemacht.

Der entscheidende Unterschied zu den Veröffentlichungen aus 2023 besteht aber darin, dass die BaFin diesmal in den Bekanntmachungen nicht mitteilt, welchen konkreten Gegenstand die Bescheide haben.

Wir wissen also, dass zwei neue aufsichtsrechtliche Verwaltungsakte existieren. Wir wissen aus den vorliegenden Bekanntmachungen aber nicht, was darin angeordnet oder festgestellt wurde.

Redaktion: Kann man die beiden neuen Bescheide überhaupt mit dem Verfahren aus 2023 in Verbindung bringen?

Rechtsanwalt Jens Reime: Eine unmittelbare rechtliche Verbindung würde ich ohne Kenntnis der vollständigen Bescheide nicht behaupten.

Dagegen spricht schon, dass unterschiedliche Geschäftszeichen verwendet werden. 2023 lautete das Geschäftszeichen WA 31-Wp 7105/00022#00056. Die neuen Vorgänge werden unter ZR 3-QR 2100/00019#00001 und #00002 geführt.

Wir können aber journalistisch die Chronologie darstellen: 2023 gab es das Auskunfts- und Vorlageersuchen, anschließend die Festsetzung von Zwangsgeldern und 2026 nun zwei weitere BaFin-Bescheide gegenüber demselben Unternehmen.

Ob diese Vorgänge rechtlich oder sachlich unmittelbar miteinander zusammenhängen, lässt sich allein anhand der öffentlichen Zustellungen nicht feststellen.

Redaktion: Ist diese Unterscheidung für Anleger überhaupt wichtig?

Rechtsanwalt Jens Reime: Unbedingt. Gerade im Kapitalanlagerecht darf man behördliche Veröffentlichungen weder verharmlosen noch überinterpretieren.

Die BaFin hat 2023 dokumentiert, dass sie von der Holinvest AG Auskünfte und Unterlagen auf Grundlage des Vermögensanlagengesetzes verlangt hat. Wenige Monate später hat sie Zwangsgelder festgesetzt und weitere angedroht.

Jetzt existieren zwei neue Bescheide.

Das ist eine Tatsachenkette, die ein Anleger bei seiner Risikobewertung berücksichtigen kann. Daraus dürfen wir aber nicht ohne Weiteres ableiten, dass die BaFin beispielsweise das Geschäftsmodell untersagt, die Rückzahlung von Anlegergeldern angeordnet oder einen bestimmten Gesetzesverstoß festgestellt hat. Dafür müssten wir den Inhalt der Bescheide vom 17. August 2026 kennen.

Redaktion: Wie bewerten Sie die Tatsache, dass auch 2026 wieder öffentlich zugestellt wird?

Rechtsanwalt Jens Reime: Auch hier sollte man genau bei den Angaben der BaFin bleiben.

Schon 2023 erklärte die Behörde, dass die Holinvest AG ihren Sitz in der Schweiz hat und trotz eines entsprechenden Hinweises keine für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Person mit Sitz in Deutschland benannt hatte. Zusätzlich führte die BaFin damals aus, dass eine direkte postalische Zustellung von Verwaltungsakten an Adressaten in der Schweiz aufgrund entgegenstehender Regelungen des Schweizer Rechts nicht zulässig sei.

In den Bekanntmachungen von 2026 nennt die BaFin erneut den Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des FinDAG und das Fehlen eines Bevollmächtigten im Inland als Grund für die öffentliche Bekanntmachung.

Die öffentliche Zustellung als solche beweist deshalb nicht, dass ein Unternehmen verschwunden oder postalisch nicht erreichbar wäre.

Redaktion: Wenn Sie Anleger der Holinvest AG vertreten würden: Würden bei Ihnen angesichts dieser Chronologie die Alarmglocken läuten?

Rechtsanwalt Jens Reime: Ich würde nicht mit Alarmbegriffen arbeiten, sondern eine individuelle Prüfung empfehlen.

Aber selbstverständlich würde ich mir als Anwalt die gesamte Chronologie sehr genau ansehen. Für einen Anleger ist es ein Unterschied, ob es irgendeine einzelne behördliche Veröffentlichung gibt oder ob dokumentiert ist, dass eine Aufsichtsbehörde bereits Jahre zuvor Auskünfte und Unterlagen verlangt, anschließend Zwangsgelder festgesetzt und nun zwei weitere Bescheide erlassen hat.

Das rechtfertigt aus meiner Sicht eine zeitnahe Prüfung des Investments.

Redaktion: Was sollten Anleger jetzt konkret tun?

Rechtsanwalt Jens Reime: Der erste Schritt ist Beweissicherung.

Anleger sollten sämtliche Verträge, Zeichnungsscheine, Kontoauszüge, Überweisungsbelege, E-Mails, Messenger-Kommunikation, Rechnungen, Präsentationen und Werbeunterlagen sichern.

Auch Screenshots des Kundenbereichs, dort ausgewiesene Kontostände oder Guthaben, Renditeangaben und Transaktionshistorien können wichtig sein.

Ebenso sollte dokumentiert werden, mit welchen Personen gesprochen wurde, wer das Investment vermittelt hat und welche Aussagen über Sicherheit, Rendite, Laufzeit und Rückzahlung gemacht wurden.

Redaktion: Warum besteht bei digitalen Unterlagen besondere Eile?

Rechtsanwalt Jens Reime: Weil Webseiten, Kundenbereiche und digitale Inhalte jederzeit verändert werden können.

Was heute noch im Account eines Anlegers sichtbar ist, muss dort in einigen Monaten nicht mehr stehen. Deshalb sollten Anleger relevante Informationen nicht nur ansehen, sondern sichern.

Das betrifft insbesondere angebliche Guthaben, Vertragsinformationen, Auszahlungsanträge und Kommunikation mit Ansprechpartnern.

Redaktion: Was ist mit Anlegern, die jetzt zu einer weiteren Einzahlung aufgefordert werden?

Rechtsanwalt Jens Reime: Hier würde ich besondere Vorsicht empfehlen.

Bevor weiteres Kapital überwiesen wird, sollte geklärt werden, aus welchem Rechtsgrund die Zahlung verlangt wird und was die aktuellen BaFin-Verfahren bedeuten.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Auszahlung davon abhängig gemacht wird, dass zunächst weitere Gebühren, Steuern, Versicherungsbeiträge oder andere Beträge überwiesen werden.

Solche Forderungen sollte man rechtlich prüfen lassen, bevor weiteres Geld fließt.

Redaktion: Und wenn eine Auszahlung bereits überfällig ist?

Rechtsanwalt Jens Reime: Dann sollte der Anleger den Sachverhalt vollständig dokumentieren: Wann war die Zahlung fällig? Wann wurde sie verlangt? Wie wurde darauf reagiert? Welche Gründe wurden für eine Verzögerung genannt?

Auch hier sollte die gesamte Kommunikation gesichert werden.

Anschließend muss geprüft werden, welche Ansprüche bestehen und gegen wen sie durchgesetzt werden können.

Redaktion: Sollte ein Anleger sofort kündigen?

Rechtsanwalt Jens Reime: Nicht zwingend. Das hängt von der konkreten Anlage und den Vertragsbedingungen ab.

Bevor man kündigt, einen Vergleich akzeptiert, einen neuen Vertrag unterschreibt oder auf Rechte verzichtet, sollte geprüft werden, welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

Gerade wenn möglicherweise Schadensersatzansprüche bestehen, sollte man nicht unüberlegt Dokumente unterschreiben, die später als Anerkenntnis, Vergleich oder Verzicht interpretiert werden könnten.

Redaktion: Sind Schadensersatzansprüche aufgrund des BaFin-Vorgehens automatisch gegeben?

Rechtsanwalt Jens Reime: Nein.

Das aufsichtsrechtliche Vorgehen der BaFin und zivilrechtliche Ansprüche eines einzelnen Anlegers sind getrennt voneinander zu beurteilen.

Für Schadensersatz müssen wir untersuchen, ob gegenüber dem konkreten Anleger Pflichten verletzt wurden, wer dafür verantwortlich ist, ob dem Anleger dadurch ein Schaden entstanden ist und ob die erforderliche Kausalität besteht.

Die BaFin-Vorgänge können für diese Prüfung wichtige Informationen liefern. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung des individuellen Anspruchs.

Redaktion: Können neben der Holinvest AG weitere Beteiligte relevant werden?

Rechtsanwalt Jens Reime: Das ist möglich und sollte in jedem Einzelfall geprüft werden.

Bei Kapitalanlagen können beispielsweise Vermittler oder Berater eine Rolle spielen. Entscheidend ist aber immer, welche konkrete Person welche Informationen gegeben hat, welche Pflichten bestanden und ob diese verletzt wurden.

Deshalb ist es so wichtig, dass Anleger auch die Vermittlungs- und Beratungssituation rekonstruieren.

Redaktion: Was sind aus Ihrer Sicht die fünf wichtigsten Schritte für Betroffene?

Rechtsanwalt Jens Reime: Erstens sämtliche Beweise und Unterlagen sichern.

Zweitens offene oder bereits verlangte Auszahlungen genau dokumentieren.

Drittens weitere Zahlungen nicht ungeprüft leisten.

Viertens keine vorschnellen Vertragsänderungen, Vergleiche oder Verzichtserklärungen unterschreiben.

Und fünftens prüfen lassen, welche Ansprüche aus dem konkreten Investment bestehen und gegen wen sie gegebenenfalls durchgesetzt werden können.

Redaktion: Wenn Sie die Entwicklung von 2023 bis 2026 in einem Satz zusammenfassen müssten – was würden Sie Anlegern sagen?

Rechtsanwalt Jens Reime: Ich würde sagen: Die öffentlich dokumentierte Vorgeschichte ist inzwischen umfangreich genug, dass Anleger sie nicht ignorieren sollten, aber für eine seriöse rechtliche Bewertung der neuesten Entwicklung müssen wir insbesondere wissen, was die BaFin in den beiden Bescheiden vom 17. August 2026 tatsächlich angeordnet hat.

Redaktion: Herr Reime, vielen Dank für das Gespräch.

Die BaFin-Chronologie zur Holinvest AG

13. Februar 2023: Die BaFin erlässt gegenüber der Holinvest AG ein Auskunfts- und Vorlageersuchen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermAnlG. Damit verbunden ist die Androhung von Zwangsgeldern. Die Verfügung wird öffentlich zugestellt.

15. Februar 2023: Die öffentliche Zustellung wird bekannt gemacht.

3. August 2023: Die BaFin erlässt einen Bescheid zur Festsetzung von Zwangsgeldern nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und droht weitere Zwangsgelder an.

7. August 2023: Dieser Bescheid wird öffentlich zugestellt beziehungsweise bekannt gemacht.

17. August 2026: Die BaFin erlässt zwei weitere Bescheide gegenüber der Holinvest AG. Die Geschäftszeichen lauten ZR 3-QR 2100/00019#00001 und ZR 3-QR 2100/00019#00002.

20. August 2026: Beide Bescheide werden öffentlich bekannt gemacht. Der konkrete Inhalt der beiden Bescheide wird in den vorliegenden Bekanntmachungen nicht genannt.

Was Anleger daraus ableiten können – und was nicht

Die BaFin-Veröffentlichungen dokumentieren eine mehrjährige aufsichtsrechtliche Vorgeschichte der Holinvest AG.

Fest steht, dass die BaFin 2023 Auskünfte und Unterlagen auf Grundlage des Vermögensanlagengesetzes verlangte und Zwangsgelder androhte. Ebenfalls fest steht, dass wenige Monate später Zwangsgelder festgesetzt und weitere Zwangsgelder angedroht wurden.

Im August 2026 sind nun zwei weitere Bescheide hinzugekommen.

Nicht bekannt ist dagegen aus den vorliegenden Veröffentlichungen, was die BaFin mit den beiden Bescheiden vom 17. August 2026 konkret angeordnet hat. Insbesondere lässt sich daraus derzeit nicht seriös behaupten, die BaFin habe der Holinvest AG bestimmte Geschäfte untersagt, die Einstellung oder Abwicklung eines Geschäftsmodells angeordnet oder die Rückzahlung von Anlegergeldern verfügt.

Für betroffene Anleger ist deshalb vor allem die Kombination aus der dokumentierten Vorgeschichte und den beiden neuen Bescheiden Anlass, die eigene Situation zu überprüfen.

Wer bereits investiert hat, sollte insbesondere seine Unterlagen und die Kommunikation sichern, den Status seiner Anlage dokumentieren und weitere Zahlungen nicht ungeprüft leisten.

Denn für Anleger stellt sich inzwischen nicht mehr nur die Frage, was die beiden neuen Bescheide bedeuten. Ebenso relevant ist, warum sich die BaFin bereits 2023 auf Grundlage des Vermögensanlagengesetzes mit der Holinvest AG befasste, weshalb anschließend Zwangsgelder festgesetzt wurden und was die Behörde nun – drei Jahre später – mit zwei weiteren Bescheiden gegenüber demselben Unternehmen angeordnet hat.

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