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Hillhouse Group: BaFin untersagt das unerlaubt betriebene Einlagen- und Emissionsgeschäft sowie den unerlaubt erbrachten Eigenhandel

kpuljek (CC0), Pixabay
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Hillhouse Group: BaFin untersagt das unerlaubt betriebene Einlagen- und Emissionsgeschäft sowie den unerlaubt erbrachten Eigenhandel

Die BaFin hat mit Bescheid vom 15. Juni 2021 gegenüber der Hillhouse Group, Niederlande, die sofortige Einstellung des unerlaubt betriebenen Einlagen- und Emissionsgeschäftes sowie des unerlaubt erbrachten Eigenhandels angeordnet.

Unter anderem bietet die Gesellschaft Interessenten den Erwerb bestimmter Aktien an. Dabei tritt die Hillhouse Group als „Konsortialbank“ auf und verkauft die Aktien auch aus dem eigenen Bestand. Zudem gewährt das Unternehmen Käufern der Aktie eine Rückkaufgarantie.

Damit betreibt die Hillhouse Group gewerbsmäßig das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) in der zweiten Tatbestandsvariante sowie das Emissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 KWG und erbringt den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c KWG. Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die Hillhouse Group nicht und handelt daher unerlaubt.

Das Unternehmen Hillhouse Management Ltd., Hongkong, betont, dass es in keinerlei Verbindung zur Hillhouse Group steht und insbesondere nicht in die Geschäftstätigkeit der Hillhouse Group einbezogen ist. Es handelt sich vorliegend somit um einen Identitätsdiebstahl zulasten der Hillhouse Management Ltd.

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