Heroes AG

Heroes AG

Bremen

ISIN DE000A0B9VF9
WKN A0B9VF

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

hiermit laden wir Sie zu der am Freitag, den 26. März 2021, um 08:00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Heroes AG ein. Die Hauptversammlung findet in Präsenz im Büro der Heroes AG in Göttingen statt.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich in Präsenz. Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft Nonnenstieg 35 in 37075 Göttingen.

A. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Heroes AG zum 31. Dezember 2019 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 hat dem Aufsichtsrat vorgelegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss gebilligt, die Unterlagen geprüft und zustimmend zur Kenntnis genommen.

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Heroes AG zum 31. Dezember 2018 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 hat dem Aufsichtsrat vorgelegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss gebilligt, die Unterlagen geprüft und zustimmend zur Kenntnis genommen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass

a)

dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 erteilt wird und das

b)

dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 erteilt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Dem Vorstand wird Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 erteilt.

b)

Dem Aufsichtsrat wird Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass

a)

dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 erteilt wird und das

b)

dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 erteilt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Dem Vorstand wird Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 erteilt.

b)

Dem Aufsichtsrat wird Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 erteilt.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Rainer Merthan von der CDC Capital GmbH, München zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Herr Rainer Merthan von der CDC Capital GmbH, München wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 bestellt.“

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Rainer Merthan von der CDC Capital GmbH, München zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Herr Rainer Merthan von der CDC Capital GmbH, München wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 bestellt.“

7.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Günther Liehr von der ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Herr Günther Liehr von der ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 bestellt.“

8.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Günther Liehr von der ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Herr Günther Liehr von der ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 bestellt.“

9.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)

Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der vor Inkrafttreten des ARUG II geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.

Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden seit dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden.

Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll die Anpassung der Satzung beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

㤠19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Als Berechtigungsnachweis nach Absatz 2 reicht ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.“

10.

Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung zu: § 8 Abs. 5

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen ein Listing/​Zweitlisting an nationalen/​internationalen Börsen zu prüfen und durchzuführen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„§ 8 Abs. 5 wird wie folgt ergänzend gefasst:

Der Vorstand wird ermächtigt ein Listing/​Zweitlisting an nationalen/​internationalen Börsen, nach Zustimmung des Aufsichtsrats eigenständig durchzuführen.“

10.

Beschlussfassung über eine Ergänzung der Satzung um: § 7 Andere Wertpapiere

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„§ 7 Andere Wertpapiere wird wie folgt ergänzend gefasst:

Form und Inhalt der Urkunden von Wandelschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen, Optionsanleihen und Optionsscheinen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, sowie der entsprechenden Zins-, Berechtigungs- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Der Anspruch der Rechtsinhaber auf Verbriefung ihres Rechts ist ausgeschlossen.“

B. Teilnahme an der Hauptversammlung und weitere Informationen

Es können nur diejenigen Aktionäre die gesamte Hauptversammlung verfolgen, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher Sprache zur Hauptversammlung angemeldet haben. Dies gilt entsprechend für die Ausübung des Stimmrechts. Weitere Informationen erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 19. März 2021 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse in Textform zugehen:

Heroes AG
Nonnenstieg 35
37075 Göttingen
Telefax: +49 (0) 551 306610
E-Mail: IR@heroes-ag.de

Der Nachweis des Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf den 13. März 2021 (24:00 Uhr), zu beziehen. Maßgeblich für die Berechtigung zur Verfolgung der gesamten Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist somit der Aktienbesitz zu diesem Stichtag.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft spätestens am 22. März 2021 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:

Heroes AG
Nonnenstieg 35
37075 Göttingen
Telefax: +49 (0) 551 306610
E-Mail: ir@heroes-ag.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung der gesetzlichen Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind nicht stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre im Übrigen nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.

 

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Der Vorstand

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