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Hanseatisches Oberlandesgericht

Urteil | © TPHeinz / Pixabay
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Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 3/15

Beschluss

In der Sache

Wilhelm-Herbert Schneider, Simmerner Straße 81, 56075 Koblenz

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hahn PartG mbB, Alter Steinweg 1-3, 20459 Hamburg, Gz.: 14132-13/OR/DR

gegen

1)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Beklagte –
2)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Tobias Boehncke und Tobias Lerchner, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth am 25.02.2019:

Der Beschluss des Senats vom 21.12.2018 wird in Ziffer I seiner Gründe dahingehend berichtigt, dass

1.) es auf S. 3, vorletzte und letzte Zeile der Beschlussausfertigung statt“…, die wiederum eine 100%-tige Tochter der Musterbeklagten zu 1 war;…“ richtig heißt: „…die wiederum eine 100%-tige Tochter der Fondsgesellschaft (Sachwert Rendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG) war,…“;

2.) auf S. 29 der 2. Absatz richtig lautet: „Anlageobjekt der Fondsgesellschaft im Sinne der damals geltenden Gesetzeslage sei lediglich der Gesellschaftsanteil an der mauritischen Holdinggesellschaft , nicht dagegen die von der Holdinggesellschaft oder gar des Joint Ventures verfolgten Projekte. Dies ergebe sich aus der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Definition des Begriffs „Anlageobjekt“ in § 9 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProsV a.F.“.

Gründe:

Die Berichtigung erfolgt gem. § 16 Abs. 1 S. S. 1 KapMuG i.V.m. § 320 ZPO in analoger Anwendung; die von den Musterbeklagten gerügten Unrichtigkeiten liegen vor, der Antrag wurde rechtzeitig gestellt, eine mündliche Verhandlung war mangels eines entsprechenden Antrags einer der Parteien entbehrlich.

 

 

Panten Löffler zur Verth
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht

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