GTI Pleite-das meint die Verbraucherzentrale

Macht ein Reiseveranstalter pleite, muss er Urlaubern den bereits gezahlten Preis für ausfallende Leistungen und die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstatten. Als Nachweis, dass er sich für den Fall des Konkurses abgesichert hat, erhalten Reisende vor Urlaubsbeginn einen sogenannten Sicherungsschein.
Der Veranstalter darf vor Aushändigung des Sicherungsscheins keine Anzahlung verlangen. Dieses Dokument muss auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt oder an sie angeheftet sein. Es gibt Auskunft darüber, welche Bank die Bürgschaft übernommen hat oder welche Versicherung im Falle des Konkurses zahlt. An die angegebene Adresse müssen Sie sich wenden, wenn Ihr Veranstalter pleite geht.

Sollten Sie trotz der gesetzlichen Verpflichtung keinen Sicherungsschein erhalten haben, besteht dennoch die Möglichkeit, dass Ihr Veranstalter eine Versicherung abgeschlossen hat und Sie Ihren Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises für ausgefallene Reiseleistungen und die Kosten für die Rückreise geltend machen können.

Erstattet wird im Falle des Veranstalterkonkurses immer nur der Reisepreis für ausfallende Leistungen sowie die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise. Entschließen Sie sich, Ihre Reise nicht abzubrechen, sondern am Urlaubsort zu bleiben und für Unterkunft und Verpflegung erneut zu zahlen, können Sie diesen Betrag nicht gegenüber dem Versicherer geltend machen. Zwingt Sie der Hotelleiter jedoch, das Hotel zu verlassen und die Unterkunft noch einmal zu bezahlen, haben Sie keine Wahl. Sie müssen zahlen und dann sofort Ihre Koffer packen. Diese Kosten hat der Versicherer zu erstatten, ebenso wie die Kosten für die Rückreise selbst und eine gleichwertige Ersatzunterkunft bis zum nächstmöglichen Rückreisetermin sowie weitere Auslagen wie beispielsweise Telefonate.

Es kann auch vorkommen, dass der jeweilige Leistungsträger, beispielsweise ein Hotelier, die von Ihnen gebuchte Reiseleistung trotz des Konkurses Ihres Veranstalters nicht verweigert und Sie in Ihrem Hotel bleiben können. In diesen Fällen brauchen Sie die Urlaubsreise nicht abzubrechen.

Die Verbraucherzentralen sind entgegen der Praxis einzelner Versicherer der Ansicht, dass Sie dies auch dann nicht müssen, wenn der Versicherer Ihres zahlungsunfähig gewordenen Reiseveranstalters eine weit vor dem Ablauf Ihrer gebuchten Reisezeit liegende Rückreise für alle betroffenen Reisenden organisiert. Es ist jedoch in jedem Fall ratsam, vor einer Entscheidung mit dem Versicherer Rücksprache zu halten. Kümmern Sie sich selbständig um eine Rückreise, ist allerdings darauf zu achten, die Kosten so gering wie möglich zu halten, da nur die notwendigen Aufwendungen erstattet werden.

Quelle VBZ BW

Leave A Comment