Rechte von Reisenden wegen Hochwasser!

Reiseabbruch wegen Hochwasser: die Rechte Reisender

Wenn Urlauber, Reiseveranstalter, Hoteliers, Ferienhaus- und -wohnungsvermieter deshalb gebuchte Reisen absagen oder abbrechen müssen, haben Urlauber Rechte. Für Buchungen bei einem im Ausland ansässigen Anbieter gilt allerdings nicht immer deutsches Recht.
Derzeit bedroht das Hochwasser in großen Teilen Deutschlands und den Nachbarländern Österreich, Tschechien und Polen viele Menschen. Es richtet nicht nur Schäden an Häusern, Wäldern und Fluren an, sondern macht kurz vor den Sommerferien auch Reisenden und der Tourismusbranche einen Strich durch die Rechnung. Wenn Urlauber, Reiseveranstalter, Hoteliers, Ferienhaus- und -wohnungsvermieter deshalb gebuchte Reisen absagen oder abbrechen müssen, haben Urlauber Rechte. Für Buchungen bei einem im Ausland ansässigen Anbieter gilt allerdings nicht immer deutsches Recht. Im Detail müssen Reisende drei Fallkonstellationen unterscheiden:

Stornierung vor Antritt der Reise in ein Hochwassergebiet

Wenn im Urlaubsgebiet eine Gefahrensituation vorliegt, welche die Reise beziehungsweise den Aufenthalt vor Ort erheblich gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl Reisende als auch Veranstalter und Hoteliers eine Buchung vorab wegen ‚höherer Gewalt’ kostenfrei stornieren. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Behörden überschwemmte Gebiete sperren, das Hotel oder die Ferienwohnung dadurch nicht genutzt werden kann oder der Reiseverlauf erheblich von der Buchung abweichen würde.

Davon kann man ausgehen, wenn entweder wesentliche Teile der Reise ausfallen oder so geändert werden, dass der ursprüngliche Charakter der Reise nicht mehr gegeben ist (etwa bei Flusskreuzfahrten). Ändert jedoch der Veranstalter die gebuchte Reise nur unwesentlich, ist eine kostenfreie Kündigung nicht möglich – beispielsweise beim Ausfall einzelner Ausflüge zu Sehenswürdigkeiten oder in benachbarte Wanderziele. Innerhalb von vier Wochen nach Reiseende können aber deswegen Minderungsansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Informieren Tourismusanbieter ihre selbst anreisenden Urlauber nicht rechtzeitig über die Lage vor Ort und die Gäste machen sich deshalb vergeblich auf den Weg, können diese die Erstattung ihrer Hin- und Rückreisekosten als Schadenersatz verlangen.

Abbruch während der Reise in einem plötzlichen Hochwassergebiet

Sind Reisende im Urlaubsgebiet vom Hochwasser überrascht worden und mussten den Urlaub deshalb abbrechen, haben sie dem Veranstalter oder Hotelier die bisher einwandfreien Reiseleistungen zu bezahlen. Die wegen der Ereignisse ausgefallenen Reiseleistungen bekommen sie erstattet.

Anders ist die Rechtslage, wenn Reisende wegen einer konkreten Gefahrensituation vor Ort den Urlaub verlängern müssen, weil eine Heim-reise hochwasserbedingt nicht möglich ist. In diesem Fall muss der Urlauber die außerplanmäßigen Kosten des Aufenthaltes wie Übernachtungskosten selbst tragen. Nur zusätzliche Kosten für den Rücktransport teilen sich Reisender und Veranstalter (zum Beispiel wegen Hochwasser längere Umwegstrecke, teureres Transportmittel).

‚Rucksacktouristen’, die ihre Reise selbst organisiert haben, müssen neben den Anreise- und Hotelkosten auch noch zusätzliche Rückreise-kosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Für sie gilt das Pauschalreiserecht nicht.

Nicht vergessen sollten Reisende, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sich der vereinbarte Arbeitsbeginn nach dem Urlaub verzögert.

Über die aktuelle Hochwasser-Lage kann man sich auf der Homepage des Deutschen Wetterdienstes und beim Fremdenverkehrsamt am jeweiligen Reiseziel informieren.

Stornierung oder Abbruch von Reisen durch Betroffene aus Hochwassergebieten wegen der Situation zu Hause

Vom Hochwasser zu Hause selbst betroffene Reisende aus überschwemmten Gebieten, die ursprünglich eine Reise in nicht gefährdete Regionen gebucht hatten und nun ihr Hab und Gut nicht im Stich lassen wollen, können die Reise leider nicht wegen höherer Gewalt kostenfrei stornieren. Nur wenn sie eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung/Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen haben gilt: Ist durch Eigentumsschäden infolge von Elementarereignissen wie Überschwemmungen oder Erdrutschen nach allgemeiner Lebenserfahrung die Reiseunfähigkeit zu erwarten oder ist der Antritt der Reise oder die planmäßige Beendigung dem Reisenden nicht zuzumuten, kann der Reisevertrag gekündigt werden. Letzteres betrifft Reisende, die im Urlaub von der drohenden oder schon eingetretenen Katastrophe zu Hause erfahren und die Reise deshalb abbrechen müssen.

Im Falle einer gemeinsamen Reise sind auch Eigentumsschäden mitversicherter Angehöriger wie Ehegatten, minderjähriger Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten vom Schutz mit erfasst.

Die Versicherung übernimmt bei einem Rücktritt vor Reiseantritt die dem Reiseveranstalter vertraglich geschuldete Stornoentschädigung, bei Beherbergungsverträgen Stornokosten des Hotels und bei Beförderungsverträgen zum Beispiel die Stornokosten eines Busunternehmens.

Wenn die An- und Abreise mit gebucht waren, also nicht bei eigener Anreise, entschädigt der Versicherer bei einem Reiseabbruch einschließlich nachträglicher Rückkehr:

  • die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten, zum Beispiel Umbuchungskosten bei Flugverlegung, und
  • die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, zum Beispiel notwendige Hotelkosten auf der Rückreise, Transferkosten.

Hinzu kommen zusätzliche Aufwendungen für gebuchte, jedoch nicht beanspruchte Reiseleistungen, sofern dies im Versicherungsschein gegen eine Zusatzprämie gesondert vereinbart wurde.

Reisende, die keine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beziehungsweise Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen haben, müssen dagegen dem Veranstalter oder Hotelier je nach Zeitpunkt vor Reiseantritt die Stornogebühren und bei einem Reiseabbruch vor Ort die gesamte Reise oder Zimmerbuchung abzüglich ersparter Aufwendungen wie für Serviceleistungen bezahlen. Bei Hoteliers kostet die Stornierung bei einer reinen Übernachtung

  • im Allgemeinen 90 Prozent,

 

  • mit Frühstück 80 Prozent des Preises,

 

  • bei Halbpension rund 70 und bei
  • Vollpension rund 60 Prozent des Preises.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt in diesem Fall, den Veranstalter oder Hotelier um Kulanz und eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt, einen Erlass oder eine Reduzierung der Stornokosten zu bitten.

Quelle:VBZ BW

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