Ja, praktisch schon – aber nicht als ausdrücklich formuliertes Grundrecht „auf sauberes Wasser“ im Grundgesetz.
Das deutsche Recht baut den Schutz in mehreren Stufen auf. Artikel 2 Absatz 2 GG schützt Leben und körperliche Unversehrtheit; daraus folgen staatliche Schutzpflichten gegen Gesundheitsgefahren. Artikel 20a GG verpflichtet den Staat zusätzlich, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Allerdings begründet Art. 20a nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein unmittelbar einklagbares individuelles Umweltgrundrecht.
Für Trinkwasser ist die Lage viel konkreter. § 37 Infektionsschutzgesetz und die Trinkwasserverordnung verlangen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch gesundheitlich unbedenklich ist. Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass Trinkwasser die gesetzlichen Grenzwerte einhalten sowie „rein und genusstauglich“ sein muss. Krankheitserreger dürfen nicht in gesundheitsschädlichen Konzentrationen enthalten sein. Diese Anforderungen müssen grundsätzlich bis zur Entnahmestelle – also etwa zum Wasserhahn – eingehalten werden.
Hinzu kommt § 50 Wasserhaushaltsgesetz. Danach ist die öffentliche Wasserversorgung ausdrücklich eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Der Staat beziehungsweise die kommunalen Versorgungsträger müssen also eine funktionierende öffentliche Wasserversorgung gewährleisten. Wie der einzelne Anschluss- und Versorgungsanspruch ausgestaltet ist, richtet sich zusätzlich nach dem jeweiligen Landes- und Kommunalrecht beziehungsweise nach der Satzung des örtlichen Wasserversorgers.
Für Bürger bedeutet das konkret: Wer an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen ist, muss grundsätzlich Wasser erhalten, das den gesetzlichen Qualitätsanforderungen entspricht. Werden Grenzwerte überschritten oder besteht eine Gesundheitsgefahr, müssen Gesundheitsamt und Versorger reagieren; betroffene Verbraucher müssen gegebenenfalls unverzüglich informiert und über Nutzungseinschränkungen aufgeklärt werden.
Wichtig ist aber die Abgrenzung: Ein Bürger hat nicht automatisch einen Anspruch darauf, dass jeder Bach, See oder jedes Grundwasservorkommen vollkommen schadstofffrei ist. Umwelt- und Wasserrecht verpflichten den Staat zwar zum Schutz der Gewässer, aber daraus folgt nicht für jede Verschmutzung unmittelbar ein persönlicher Schadensersatz- oder Beseitigungsanspruch jedes Bürgers.
Kurz gesagt: Ein ausdrückliches Grundrecht auf „sauberes Wasser“ gibt es im Grundgesetz nicht. Ein sehr weitgehender rechtlicher Anspruch auf gesundheitlich unbedenkliches Trinkwasser ergibt sich aber aus dem Zusammenspiel von Grundgesetz, Infektionsschutzgesetz, Trinkwasserverordnung, Wasserhaushaltsgesetz sowie kommunalem Versorgungsrecht.
Wenn du möchtest, kann ich daraus auch einen kritischen Artikel mit der Überschrift „Haben Bürger in Deutschland ein Recht auf sauberes Wasser?“ verfassen – etwa mit Blick auf PFAS, Nitrat oder mögliche Verunreinigungen durch Industrie und Landwirtschaft.
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