Das Amtsgericht München hat die Insolvenzanträge der GIK 2 GmbH & Co. KG und der GIK 4 GmbH & Co. KG abgewiesen. In beiden Fällen reichte das vorhandene Vermögen nach den gerichtlichen Feststellungen nicht aus, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Die Beschlüsse ergingen am 4. August 2026. Das Verfahren der GIK 2 GmbH & Co. KG wird unter dem Aktenzeichen 1501 IN 4310/25 geführt, das Verfahren der GIK 4 GmbH & Co. KG unter dem Aktenzeichen 1501 IN 4311/25.
Beide Gesellschaften waren zuvor unter der Anschrift Kopernikusstraße 9 in Heidelberg geführt worden. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist jeweils die XOLARIS Solution GmbH genannt, vertreten durch Geschäftsführer Stefan Klaile.
Die GIK 2 GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Mannheim unter HRA 712136 eingetragen, die GIK 4 GmbH & Co. KG unter HRA 712209. Als Geschäftszweck wird bei beiden Gesellschaften die organisatorische Betreuung und Abwicklung von Bauvorhaben angegeben.
Die Unternehmen hatten jeweils selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Das Gericht lehnte beide Anträge jedoch mangels Masse ab.
Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass voraussichtlich nicht genügend Vermögen vorhanden ist, um zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren. Ein reguläres Insolvenzverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters und förmlicher Verteilung einer Insolvenzmasse wird deshalb zunächst nicht eröffnet.
Für Gläubiger kann eine solche Entscheidung besonders problematisch sein. Sie müssen damit rechnen, dass Forderungen möglicherweise nicht oder nur schwer durchgesetzt werden können. Die Abweisung mangels Masse bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche Forderungen erloschen sind.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht München eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der jeweiligen Entscheidung.
Die mehrfach im Ausgangstext enthaltene Veröffentlichung zur GIK 4 GmbH & Co. KG betrifft dasselbe Verfahren mit dem Aktenzeichen 1501 IN 4311/25 und wurde daher in diesem Artikel nur einmal berücksichtigt.
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