Geschäftsführerhaftung für pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen an einen Mitgeschäftsführer

Sofern der Geschäftsführer einer GmbH für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen an einen Mitgeschäftsführer nicht verhindert oder unterbindet haftet er wegen der Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich auf Rückzahlung dieser gezahlten Geschäftsführergehälter an die Gesellschaft gesamtschuldnerisch mit seinem Mitgeschäftsführer.In der Praxis kommt es immer mal wieder dazu, dass in den Geschäftsführeranstellungsverträgen die Vergütung für die Geschäftsführer erhöht wird. Grundsätzlich fallen Abschluss und Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages als sogenannte Annex-Kompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Solche Änderungen in den Geschäftsführeranstellungsverträgen werden durch die Geschäftsführung unterzeichnet. Die Geschäftsführer unterlassen in solchen Fällen oft die ihnen obliegende notwendige Überprüfung, inwieweit für eine solche Änderung ihrer Anstellungsverträge die ausdrückliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich und diese Zustimmung zur Änderung ihrer Vergütung auch tatsächlich erteilt worden ist. Ohne einen erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung verstoßen Geschäftsführer gegen die Vorgaben ihres eigenen Anstellungsvertrages. Das hat zur Folge, dass solche Änderungen über die Erhöhung der Vergütung nicht rechtswirksam zustande kommen.

Sofern die Gesellschafterversammlung nicht gehandelt hat entsteht die Haftung des Geschäftsführers für das an sich selbst und/oder den Mitgeschäftsführer im Ergebnis der Erhöhung der Vergütung zu viel gezahlten Gehalts. Die Haftung ergibt sich aus dem pflichtwidrigen Verhalten des Geschäftsführers, in dem er nicht verhindert hat, dass er sowie der Mitgeschäftsführer an sich selbst mehr Gehalt ausgezahlt haben, als ihnen ursprünglich nach den Anstellungsverträgen zugestanden hätte. Sofern also die Geschäftsführer gemeinsam und/ oder einzeln die Vergütung ihrer Anstellungsverträge erhöhen wollen, müssen Sie vorher immer gewissenhaft prüfen, ob der jeweilige Zustimmungsbeschluss durch die Gesellschafterversammlung wirksam gefasst worden ist, sofern ihre persönliche Haftung zur Rückzahlung solcher an sich selbst bzw. den Mitgeschäftsführer ausgezahlten erhöhten Geschäftsführergehälter im Verhältnis zur Gesellschaft vermieden werden soll.

PRAXISHINWEIS:

Grundsätzlich sind die Geschäftsführer eine GmbH kraft ihrer Organstellung für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig. Die daraus folgende wechselseitige Verantwortung lässt sich für die Geschäftsführer nicht durch interne Zuständigkeitsverteilungen umgehen. Sind für eine Gesellschaft mehrere Geschäftsführer tätig, werden oft innerhalb der Gesellschaft spezielle Aufgabengebiete gebildet, welche durch einen der Geschäftsführer eigenverantwortlich geführt werden. Selbst dann bestehen jedoch die aus der Organstellung herrührenden wechselseitigen Überwachungspflichten zwischen den Geschäftsführern fort. Dies führt dazu, dass ein Geschäftsführer selbst dann haftet, wenn er bei für ihn erkennbarem pflichtwidrigem Handeln eines Mitgeschäftsführers nicht sofort einschreitet. Falls also ein Geschäftsführer feststellt, dass mangels vorliegender Zustimmung der Gesellschafterversammlung rechtswidrig Auszahlungen an einen Mitgeschäftsführer vorgenommen werden, muss der betreffende Geschäftsführer sofort einschreiten. Anderenfalls haftet er gesamtschuldnerisch mit seinem Mitgeschäftsführer, der sich das erhöhte Gehalt ausgezahlt hat. Die Haftung des Geschäftsführers umfasst selbstverständlich auch an sich selbst vorgenommene pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen.

Rechtsanwalt Frank-Thoralf Hager Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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