Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden: Bestimmte Gebühren des Eisenbahn-Bundesamts waren rechtswidrig. Zwei private Bahnunternehmen hatten gegen die Kosten geklagt – und jetzt auch in zweiter Instanz gewonnen.
Es geht um Gebühren für die sogenannte Eisenbahnaufsicht. Das Eisenbahn-Bundesamt kontrolliert dabei zum Beispiel, ob Bahnunternehmen Sicherheitsregeln einhalten und ordnungsgemäß arbeiten. Für diese Kontrollen mussten die Unternehmen bislang Gebühren zahlen.
Die Gebühren standen in einer Verordnung des Bundes. Dort hieß es, dass für bestimmte Überwachungsmaßnahmen Kosten „nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro“ verlangt werden können.
Genau das war laut Gericht aber das Problem.
Denn im Gesetz steht klar, wie solche Gebühren geregelt sein müssen. Es gibt dabei eigentlich nur zwei Möglichkeiten:
Die beanstandete Regelung erfüllte laut Gericht aber keine dieser Vorgaben richtig.
Die Richter erklärten:
Die Gebühr war keine echte Festgebühr, weil kein genauer Betrag festgelegt war. Stattdessen gab es nur einen Rahmen zwischen 300 und 1.000 Euro.
Gleichzeitig war es aber auch keine echte Zeitgebühr. Der Begriff „nach Aufwand“ sei zu unklar. Denn „Aufwand“ könne vieles bedeuten – nicht nur die benötigte Arbeitszeit.
Dadurch hatten die Behörden zu viel Spielraum bei der Festlegung der Kosten.
Das Gericht entschied deshalb: Die Regelung verstößt gegen höherrangiges Recht und ist unwirksam.
Die Gebührenbescheide, die auf dieser Regelung basierten, sind damit rechtswidrig.
Das betrifft zunächst die beiden klagenden privaten Eisenbahnunternehmen. Möglich ist aber auch, dass weitere Unternehmen ihre alten Gebührenbescheide prüfen lassen.
Für das Eisenbahn-Bundesamt ist das Urteil ein Rückschlag. Die Behörde hatte versucht, die Entscheidungen der ersten Instanz anzufechten – ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht zugelassen.
Das Eisenbahn-Bundesamt kann aber noch Beschwerde einlegen, damit sich das Bundesverwaltungsgericht doch noch mit dem Fall beschäftigt.
Bis dahin bleibt das Urteil aus Nordrhein-Westfalen bestehen.
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