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Generalstaatsanwaltschaft Bamberg Zentralstelle Cybercrime Bayern

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Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
Zentralstelle Cybercrime Bayern

Ermittlungsverfahren gegen Oliver Di Sante, geb. 01.03.1985; Alexander Linger, geb. 15.05.1984; Igor Ivanovs, geb. 26.08.1972; Kevin Rosentreter, geb. 18.12.1981 und Markus Winkler, geb. 20.09.1978 wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

34 Js 533/16

In einem bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Zentralstelle Cybercrime Bayern, anhängigen Ermittlungsverfahren wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Den strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschuldigten bildeten bzw. unterstützten eine kriminelle Vereinigung, deren Zweck es war, im Wege des Card-Sharings bzw. Streamings das Sendesignal verschiedener Pay-TV-Anbieter (u.a. der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG), gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Diese Mitteilung erfolgt, um Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Verurteilung in dieser Strafsache geltend machen zu können. Geschädigte können hierzu binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, die nach Rechtskraft einer Verurteilung der Beschuldigten erfolgt, Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg.

Machen die Geschädigten Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Gemäß § 111l Abs. 3 S. 1 StPO ist der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Zentralstelle Cybercrime Bayern, Wörthstraße 7, 96052 Bamberg unter Angabe des Aktenzeichens 34 Js 533/16 schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe die Geschädigten Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend machen wollen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da die jeweiligen Einziehungsbetroffenen nicht mehr darüber verfügen können (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg an Geschädigte nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierzu werden die Geschädigten gegebenenfalls erneut von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird deshalb gebeten, von telefonischen Rückfragen abzusehen und sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen

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