Geldwäscheprävention: BaFin setzt Geldbuße gegen SOFORT GmbH fest

Published On: Donnerstag, 28.09.2023By Tags:

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die SOFORT GmbH eine Geldbuße in Höhe von 150.000 Euro festgesetzt. Grund waren Mängel in der Geldwäscheprävention. Die Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen der Gesellschaft waren unzureichend. Sie erfüllten nicht die Pflichten zur kontinuierlichen Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Identifizierung ihrer Vertragspartnerinnen und Vertragspartner.

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Hintergrund:

Zahlungsinstitute wie die SOFORT GmbH müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten einhalten, die das Geldwäschegesetz (GwG) in § 10 Absatz 1 vorgibt. Diese Vorgaben sollen verhindern, dass Institute für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Eine der zentralen Normen für die Geldwäscheprävention ist die verpflichtende Feststellung der Identität etwa der Vertragspartnerinnen und -partner des Instituts. Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen müssen Zahlungsinstitute – wie alle nach dem GwG Verpflichteten – die hierfür im Gesetz genannten Angaben erheben.

Geschäftsbeziehungen können sich verändern. Durch die kontinuierliche Überwachung sollen insbesondere Risikofaktoren erkannt werden, die zum Beginn der Geschäftsbeziehung noch nicht existierten oder erkennbar waren. Zusätzlich müssen die Institute die Daten der Vertragspartnerinnen und -partner fortlaufend aktualisieren und analysieren.

Verstößt ein Institut gegen diese Sorgfaltspflichten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Die BaFin entscheidet im Einzelfall, ob sie eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße ahndet.

 

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die SOFORT GmbH ein Bußgeld in Höhe von 150.000 Euro festgesetzt. Diesem liegt eine Pflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit bußgeldbewehrten Pflichten des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) bei der Pflicht zur Aktualisierung von Kundendaten sowie bei der Feststellung der Identität der Vertragspartnerinnen und Vertragspartner zugrunde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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