Geldempfänger aus einer Lebensversicherung

Wer eine Lebensversicherung abschließt, kann frei bestimmen, wer im Todesfall das Geld aus der Versicherung erhalten soll. Das ist dann die im Vertrag genannte, bezugsberechtigte Person. Überlegt es sich der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss jedoch noch einmal anders, kann das große Probleme mit sich bringen“.

Öfter kommt es vor, dass nach einer Trennung von Eheleuten, die später eine neue Partnerschaft eingehen, die bezugsberechtigte Person im Lebensversicherungsvertrag geändert werden soll. Dann ist zunächst zwischen dem unwiderruflichen und dem widerruflichen Bezugsrecht zu unterscheiden. Wurde bei Abschluss der Versicherung eine Person unwiderruflich mit dem Bezugsrecht begünstigt, kann später eine Änderung nur noch mit deren Zustimmung vorgenommen werden. Der Ex-Ehepartner wird damit jedoch im Regelfall nicht einverstanden sein.

„Flexibler ist dagegen das widerrufliche Bezugsrecht“, sagt Heyer. Der Name des Begünstigten kann hier jederzeit geändert werden. Die Änderung muss nicht einmal der zuvor bezugsberechtigten Person mitgeteilt werden. Zum Streit kann es dennoch kommen. Juristisch betrachtet, erwirbt der begünstigte Dritte zunächst nur eine Anwartschaft auf die Versicherungsleistung. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers kann der Dritte, also z.B. die neue Lebensgefährtin, vom Versicherer das Geld einfordern. Rechtlich gesehen unterbreitet der Versicherer – im Auftrag des Verstorbenen – durch die Auszahlung ein Schenkungsangebot. Nimmt die Lebensgefährtin das Geld an, ist der Schenkungsvertrag zustande gekommen. Der Erbe kann dann nicht mehr dagegen vorgehen. Ist dieser Vertrag aber noch in der Schwebe, kann der Erbe, also beispielsweise der Sohn, das Bezugsrecht noch widerrufen. Dann geht das Geld an den Erben.

Wer diesen Ärger vermeiden will, sollte deshalb bei einer Änderung des Bezugsberechtigten auf jeden Fall die neu gewählte Person darüber informieren. Nur so wird diese in die Lage versetzt, nach dem Todesfall schnell handeln zu können. Rechtlich ist es in diesem Fall auch möglich, gegenüber dem Versicherer die Annahme der Schenkung schon vorab zu erklären – noch bevor der Versicherer sein konkretes (Auszahlungs-) Angebot unterbreitet hat. Es bleibt aber bei einem Wettlauf mit der Zeit.

Wer ganz sicher gehen will, kann diese Angelegenheit mit einem Vermächtnis in seinem Testament klären. Eine weitere Möglichkeit ist ein zu Lebzeiten geschlossener Schenkungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und begünstigter Person. Zu diesen Themen sollte man sich von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.

Quelel. VBZ Sachsen

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