gedeon Projektgesellschaft GRH mbH – Insolvenzeröffnung

Amtsgericht
Landau in der Pfalz

Insolvenzgericht

Beschluss

3 IN 14/19  16.07.2019

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der gedeon Projektgesellschaft GRH mbH, Hauptstraße 19, 76776 Neuburg am Rhein (AG Landau in der Pfalz, HRB 31500),

vertr. durch: Martin Krieg, Hohlohstraße 8 a, 76532 Baden-Baden, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Robert Gebhard, Steinhäuserstraße 20, 76135 Karlsruhe,  wird heute, am  16.07.2019, 08:00 Uhr  das Insolvenzverfahren gem. §§ 2, 3, 11, 16 ff., 27 InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

Die Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt, und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. 

Der Schuldnerin wird gemäß § 80 InsO die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen verboten.

Zum Insolvenzverwalter wird gemäß § 27 InsO ernannt:

Rechtsanwalt Jochen Bauer, Reiterstr. 2, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341/82025           

Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 16.09.2019 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung der die Forderungen belegenden Urkunden anzumelden.

 

Es wird das mündliche Verfahren angeordnet.

 

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) wird gemäß § 29 II InsO bestimmt auf

 

Mittwoch, den 16.10.2019, 11:00 Uhr, Zimmer 225.

 

 

Der Termin dient der Berichterstattung des Verwalters über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihrer Ursachen sowie gegebenenfalls zur Beschlussfassung gemäß §  57 InsO (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), § 66 Abs.3 InsO (Zwischenrechnungslegung), § 68 InsO (Einsetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses), §§ 100, 101 InsO (Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse), § 149 InsO (Bestimmung der Hinterlegungsstelle) §§ 157, 159 InsO (Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens und Verwertung der Insolvenzmasse), § 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen; insbesondere: Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehns, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde. Die Anhängigmachung, Aufnahme, Ablehnung der Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung durch Vergleich oder Schiedsvertrag eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert), §§ 162, 163 InsO (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert), §§ 271, 272, 277 InsO (Eigenverwaltung) und der Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

 

Alle Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.

 

Alle Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an unbeweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Gläubiger, deren Forderungen im Prüfungstermin festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 InsO).

 

Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.

 

 

Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de

Ø  Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschfristen sind folgende:

Ø  Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

Ø  Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.

Ø  Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art.5 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

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