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Förderrichtlinie zum ESF Plus-Bundesprogramm Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus) − Förderperiode 2021 bis 2027 − Förderprogramm IQ − Integration durch Qualifizierung

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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Förderrichtlinie
zum ESF Plus-Bundesprogramm
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus)
Förderperiode 2021 bis 2027
Förderprogramm IQ − Integration durch Qualifizierung

Vom 10. März 2025

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist es, die nachhaltige und bildungsadäquate Integration von erwachsenen Menschen ausländischer Herkunft in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Vor dem Hintergrund der zunehmenden beruflichen Passungsprobleme am Arbeitsmarkt wird das bestehende Förderprogramm inhaltlich weiterentwickelt. Hierbei wird an die in der Förderperiode 2014 bis 2020 sowie an die in der ersten Förderrunde 2023 bis 2025 nach dieser Richtlinie erzielten Ergebnisse angeknüpft.

Deutschland steht vor tiefgreifenden Transformationsprozessen. Zentrale Treiber − Digitalisierung, Dekarbonisierung und demografischer Wandel − gehen mit einem grundlegenden Strukturwandel unserer Wirtschaft einher. Nach Prognosen des Statistischen Bundesamtes wird das Erwerbspersonenpotenzial zwischen den Jahren 2022 und 2035 um 3,8 Millionen Personen auf dann 46 Millionen erwerbsfähige Personen zwischen 20 und 64 Jahren zurückgehen.

Der Beschäftigungsaufwuchs der vergangenen Jahre in Deutschland ist hauptsächlich auf ausländische Beschäftigte zurückzuführen. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist in den vergangenen fünf Jahren insgesamt um 1,4 Millionen und in den letzten zehn Jahren um 4,7 Millionen Personen angestiegen (Juni 2024 gegenüber Juni 2019 beziehungsweise gegenüber Juni 2014). Dabei ist der Anstieg in den vergangenen fünf Jahren zu 98 Prozent auf Ausländerinnen und Ausländer, vor allem Drittstaatsangehörige (plus 1,04 Millionen) zurückzuführen. Aktuell ist das Beschäftigungswachstum allein auf Drittstaatsangehörige zurückzuführen. Analysen des Fachkräftemonitorings für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zeigen, dass in Deutschland bei einer Fortschreibung der aktuellen Entwicklungen in fünf Jahren in 20 von 140 Berufsgruppen Fachkräfteengpässe bestehen werden. In neun dieser Berufsgruppen bestehen aktuell schon Engpässe (Quelle: Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit (BA), 2024). Eine zentrale Herausforderung sind berufliche Passungsprobleme (Mismatch) am Arbeitsmarkt, bedingt durch die zunehmende Gleichzeitigkeit von Fachkräfteengpässen in einigen Branchen und Regionen und Arbeitsplatzabbau in anderen Branchen und Regionen.

Parallel haben Menschen ausländischer Herkunft bundesweit größere Schwierigkeiten beim Zugang zu bildungs­adäquater Beschäftigung und zu berufsbegleitenden Beratungs- und Qualifizierungsangeboten. Um qualifiziert zu arbeiten, müssen oftmals im Ausland erworbene Qualifikationen anerkannt und Zeugnisse bewertet oder andere Schritte unternommen werden, damit die mitgebrachten Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland eingesetzt werden können – auch dort, wo dies aufenthaltsrechtlich nicht erforderlich ist. Die in Deutschland vorhandenen Beratungs- und Bildungsstrukturen, die konkreten Schritte zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie zur bildungsadäquaten und nachhaltigen Einmündung in den Arbeitsmarkt sind Menschen ausländischer Herkunft jedoch nicht immer ausreichend bekannt oder werden als zu kompliziert wahrgenommen. Aktuelle Befragungen zeigen, dass es für Migrationsinteressierte und in Deutschland Angekommene schwierig ist, Informationen zum deutschen Arbeitsmarkt und zu relevanten Stellen zu finden (Liebig und Senner, 2023; Fendel und Ivanov, 2024). Die Heterogenität der Anerkennungsverfahren, die Besonderheiten der dualen Berufsausbildung in Deutschland sowie hohe Kosten des Anerkennungsverfahrens sind dabei besondere Herausforderungen. Bereits in Deutschland lebende Zugewanderte haben daher ein höheres Risiko, unterhalb ihres eigentlich vorhandenen Qualifikationsniveaus beschäftigt zu sein und sind gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten häufiger von Arbeitslosigkeit bedroht oder betroffen als Deutsche. Neben den Neuzuwandernden benötigen auch deren Familienangehörige, die die Migrationsentscheidung nach Deutschland mit unterstützen, individuelle Unterstützung auf dem Weg in eine nachhaltige qualifikations­adäquate Erwerbstätigkeit in Deutschland.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) konstatiert in seinem Kurzbericht 9/​2021 von Mai 2021, dass Geflüchtete und andere Migrantinnen und Migranten während des ersten Lockdowns zur Pandemiebekämpfung deutlich stärker von Beschäftigungsabbau und Kurzarbeit betroffen waren als Personen ohne Migrationshintergrund.

Nur 18,4 Prozent der Unternehmen, die einen Fachkräfteengpass haben, nutzen die Rekrutierung von Fachkräften aus dem Ausland, und nur 5,3 Prozent rekrutieren Auszubildende aus dem Ausland. Als häufigste Hürden werden sprachliche Verständigungsschwierigkeiten genannt, aber 28,6 Prozent der Unternehmen geben auch die schwierige Einschätzung der Qualifikationen als Problem an (Policy Brief der Bertelsmann-Stiftung 2024).

Eine Willkommens- und Anerkennungskultur in der Arbeitswelt kann Unternehmen unterstützen, dass internationale Arbeitskräfte gerne nach Deutschland kommen, längerfristig am Arbeitsplatz und letztlich auch in Deutschland bleiben. Ganz besonders trifft dies für qualifizierte Personen zu, die häufig frei entscheiden können, in welchem Land sie leben und arbeiten möchten.

Befragungen unter ausländischen Fachkräften haben gezeigt, dass diese im Alltagsleben oft Diskriminierungen ausgesetzt sind (Liebig und Senner, 2023; Fendel und Ivanov, 2024). Eine Bearbeitung der Themen Demokratie und Vielfalt sowie der Bekämpfung von Rassismus, Rechtsextremismus und Verschwörungserzählungen in der Arbeitswelt ist daher von zentraler Bedeutung. Beschäftigte verbringen einen Großteil ihrer Zeit am Arbeitsplatz und treffen dort auf Menschen mit anderen Hintergründen und Erfahrungen. Auch können den Beschäftigten durch die verschiedenen Krisen in der globalen Welt, den Strukturwandel und die damit verbundenen Transformationsprozesse Ängste in Belegschaften vor Abstieg und sozialem Statusverlust begegnen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, in Deutschland lebende Menschen ausländischer Herkunft dabei zu unterstützen, einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen, dabei ihre vorhandenen Kompetenzen einzubringen und sie in den Unternehmen zu unterstützen, längerfristig in dieser Erwerbstätigkeit zu bleiben. Damit ist diese Richtlinie auch an das Gesetz und die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung anschlussfähig. Unterstützungsbedarf besteht zum einen bei den Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen formalen Qualifikationen. Das föderale System ist komplex und es gibt im Falle einer nur teilweisen Anerkennung häufig keine Gruppen- oder Regelangebote der für eine volle Anerkennung erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen. Neben dem Erwerb weiterer Qualifikationen zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede im Vergleich zum passenden deutschen Referenzberuf bedarf es auch einer besseren Nutzung von Kompetenzen und Potenzialen. Dies gilt vor allem für Fallgestaltungen, in denen keine formalen Nachweise erworben wurden oder diese nicht oder nur schwer verwertbar sind, zum Beispiel, weil die Ausbildung zu lange her ist. Angesichts des perspektivisch weiter steigenden Bedarfs des Arbeitsmarkts müssen auch ausländische Abschlüsse, die keine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes darstellen, und non-formale und informell erworbene Kompetenzen stärker als in der Vergangenheit für eine bildungsadäquate Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt sicht- und nutzbar gemacht werden. Daher soll das Förderprogramm IQ auch auf die Frage ausgerichtet werden, wie Menschen mit ausländischer Herkunft, für die ein formales Anerkennungsverfahren nicht in Frage kommt oder aufenthaltsrechtlich nicht erforderlich ist, ihre vorhandenen Kompetenzen auf dem deutschen Arbeitsmarkt nutzen und in zukunftsträchtigen Branchen und Themen bedarfsorientiert erweitern können. Dazu zählen beispielsweise Branchen, die sich mit Klimawandel, Umweltstandards, künstlicher Intelligenz, Gesundheit (soweit hier noch keine Modelle entwickelt wurden) beschäftigen sowie andere Branchen mit hohem Arbeitskräftebedarf.

Die Ziele der Richtlinie sollen im Wesentlichen durch Angebote der Beratung, Qualifizierung und Begleitung auf dem Weg in eine nachhaltige und qualifikationsadäquate Erwerbstätigkeit für die Zielgruppe der erwachsenen Menschen ausländischer Herkunft umgesetzt werden. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben im Dezember 2024 gemeinsam mit dem Bundeskanzler beschlossen, dass Anpassungsqualifizierungen künftig länderübergreifend anerkannt werden sollen. Deswegen soll im Förderprogramm IQ wieder verstärkt auf die Entwicklung von Gruppenmaßnahmen gesetzt werden, da nun die erforderlichen Gruppenstärken erreicht werden können.

Die Angebote der für die Arbeitsmarktintegration zuständigen BA werden durch die Angebote nach dieser Richtlinie verstärkt, die IQ-Projekte selbst sind nicht für die Anwerbung aus dem Ausland zuständig. Darüber hinaus werden in der zweiten Förderrunde flankierende Angebote zu den Teilnehmendenangeboten ausgebaut, um den Verbleib von internationalen Arbeitskräften durch eine höhere Willkommens- und Anerkennungskultur in der Arbeitswelt in Deutschland zu unterstützen.

Für die nach dieser Richtlinie entwickelten Angebote der Fairen Integration erfolgt kein erneuter Aufruf. Die modellhafte Erpobung in der ersten Förderrunde 2023 bis 2025 war erfolgreich. Die Modelle der Beratungsstellen und die Fachstelle der Fairen Integration werden nach Auslaufen der ersten Förderrunde ab 2026 dauerhaft außerhalb des Bundesprogramms des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) verstetigt und über eine Verordnung gefördert.

Mit dieser Richtlinie fördert das BMAS letztmalig Angebote zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung. Mit dieser Förderung ist eine Weiterentwicklung der Beratungsangebote um virtuelle Komponenten und eine stärkere Ausrichtung auf die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit der mitgebrachten Potenziale sowie auf einen zukünftigen Transfer der Angebote verbunden. Gleichzeitig soll die Zusammenarbeit mit der BA noch weiter intensiviert werden, zum Beispiel durch eine räumliche Einbindung der Beratungsangebote in die Dienststellen der BA. Die in der ersten Förderrunde entwickelten Modelle der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung sollen mit Blick auf die beabsichtigte Verstetigung der Anerkennungs- und Qualizierungsberatung in der zweiten Förderrunde zusätzlich zum bisherigen Aufgabenumfang die Verstetigung der Angebote nach 2028 außerhalb des ESF Plus-Bundesprogramms vorbereiten.

Gefördert und neu aufgerufen werden Vorschläge für Projekte und in Projektverbünden organisierte „Regionale Integrationsnetzwerke internationale Arbeitskräfte“, die vor Ort für (neu) zugewanderte internationale Arbeitskräfte Beratungs- und Qualifizierungsangebote anbieten. Flankierend sollen „Regionale Integrationsnetzwerke Willkommens- und Anerkennungskultur“ Angebote für mit der Arbeitsmarktintegration von Menschen ausländischer Herkunft befasste Akteure vorhalten, soweit sie folgenden Zielen dienen: dem Abbau von strukturellen Hürden und Nachteilen von Menschen ausländischer Herkunft am Arbeitsmarkt oder der Nachhaltigkeit der Aufnahme einer bildungsadäquaten Erwerbstätigkeit. Auch sollen die flankierenden Angebote dazu beitragen, dass mehr qualifizierte Arbeitskräfte nach Deutschland einwandern und bildungsadäquat in den Arbeitsmarkt einmünden. Zudem soll die Integration und der dauerhafte Verbleib von ausländischen Beschäftigten unterstützt werden. Hierfür müssen auch kleine und mittlere Betriebe und deren Belegschaften gestärkt werden, demokratiefördernd zu handeln und sich gegen Ideologien der Ungleichwertigkeit wie Rassismus, Rechtsextremismus und Verschwörungserzählungen zu wenden.

Die ausgewählten Beratungsstellen und regionalen Integrationsnetzwerke innerhalb eines Bundeslandes müssen sich zeitnah nach Projektstart auf einen gemeinsamen Arbeitsplan verständigen, um die Angebote in dem jeweiligen Bundesland aufeinander und mit den Regionaldirektionen der BA abzustimmen und mögliche berufliche oder regionale Lücken für die IQ-Angebote abzudecken. Hierdurch kann es auch im Projektverlauf zu Änderungen des inhaltlichen und regionalen Zuschnitts einzelner Projekte kommen, zum Beispiel wenn durch Projekte gemeldet wird, dass eine höhere Nachfrage an bestimmten Qualifizierungen besteht.

Ergänzend werden überregionale Netzwerke gefördert, um Informationen zu Arbeitsmarkt- und Anerkennungsthemen in den ausländischen Communitys in Deutschland zu streuen. Hierdurch sollen mehr Menschen ausländischer Herkunft informiert werden, auf IQ-Angebote hingewiesen und im Prozess der bildungsadäquaten Beschäftigungssuche unterstützt werden, um in Deutschland einer qualifizierten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.

Alle Projekte werden von zwei bundesweiten Fachstellen zu Anerkennungsthemen und Themen der Einwanderung und Integration fachspezifisch vernetzt. Beide Fachstellen wurden bereits 2022 ausgewählt und werden auf Antrag erneut gefördert, um die neuen Beratungs- und Qualifizierungsprojekte ab Projektstart mit der aufgebauten Expertise zu begleiten.

Die Richtlinie zielt auf die Fachkräftegewinnung und -sicherung in Deutschland ab und soll gleichzeitig den Standort Deutschland für ausländische, qualifizierte Arbeitskräfte attraktiver machen. Auf die Gleichstellung der Geschlechter wird hierbei sowohl verfahrensbezogen als auch umsetzungspolitisch ein besonderes Augenmerk gelegt.

Das Programm adressiert Menschen ausländischer Herkunft als endbegünstigte Zielgruppe. Eine höhere Sichtbarkeit von Menschen ausländischer Herkunft als Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger oder Personalverantwortliche in qualifizierten Beschäftigungen sichert die Diversität im Arbeitsleben und trägt damit zur Antidiskriminierung bei. Auch die EU-politischen Empfehlungen für Deutschland im Kontext der Fachkräftesicherung werden unterstützt, indem die zu häufig ungenutzten Potenziale von Menschen ausländischer Herkunft sowie Bedarfe aufgrund fehlender Kenntnisse des Arbeitsmarkts mit den für Deutschland spezifischen arbeits- und sozialrechtlichen Begebenheiten adressiert werden (vergleiche Empfehlungen der Europäischen Kommission, Annex D des Länderberichts Deutschland).

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem ESF Plus erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage. Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel Buchstabe d „Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken trägt“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 zugeordnet.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im ESF-Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 bezie­hungsweise den besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im ESF-Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förder­periode 2021 bis 2027.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet in Zusammenarbeit mit dem BMAS aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden Trägern gewährt, die abhängig von den Vorgaben für den jeweiligen Programmteil ein Projekt oder ein regionales Integrationsnetzwerk beantragen. Ein regionales Integrationsnetzwerk bezeichnet den Projektverbund eines Zuwendungsempfängers und mehrerer Teilvorhabenpartner als Weiterleitungsempfänger (Letztempfänger) und ist grundsätzlich in einem Bundesland oder Zielgebiet angesiedelt. Ausnahmen sind in Nummer 2.2 aufgeführt. Alle Träger eines regionalen Integrationsnetzwerks arbeiten gemeinsam an der Zielstellung, Menschen ausländischer Herkunft in der jeweiligen Region nachhaltig und bildungsadäquat in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Zuwendungsempfänger leitet die Zuwendung an Teilvorhabenpartner im Projektverbund im Sinne der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO weiter. Eine Weiterleitung der Zuwendung beziehungsweise eine Einbindung von Teilvorhabenpartner ist in den Programmteilen Nummer 2.1 Beratungsstellen sowie den Fachstellen nach Nummer 2.3.2 und 2.3.3 nicht vorgesehen und wird nicht bewilligt.

Die förderfähigen Beratungen, Qualifizierungen und strukturunterstützenden Angebote sind anknüpfend an die Ergebnisse des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ in der Förderperiode 2014 bis 2020 sowie auf Grundlage der Ergebnisse der ersten Förderrunde im ESF Plus 2023 bis 2025 weiterzuentwickeln. Soweit möglich und zielführend, sollen die Angebote vorrangig in virtueller Form umgesetzt werden und eine berufsbegleitende Inanspruchnahme ermöglichen.

Zielgruppe der Beratungen und Qualifizierungen sind Menschen ausländischer Herkunft mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder bei der Präsenzberatung mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb des beantragten Einzugsgebiets. Wenden sich Menschen mit Einwanderungsinteresse aus dem Ausland an die Projekte, können diese erste grundlegende Informationen zu den inländischen Institutionen und deren Zuständigkeiten erhalten und werden dann an die entsprechenden Stellen verwiesen.

Alle Aktivitäten nach dieser Richtlinie sind kostenfrei anzubieten.

2.1 Beratungsstellen der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung

Die im Interessenbekundungs- und Gutachterverfahren der ersten Förderrunde ausgewählten Beratungsstellen der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung können in der zweiten Förderrunde 2026 bis 2028 auf Antrag erneut gefördert werden. Die Modelle der ersten Förderrunde sollen vertieft und ein Wissenstransfer für eine Verstetigung nach Programmende vorbereitet werden. Die Beratungsstellen stimmen die Ziel- und Arbeitsplanungen für 2026 bis 2028 vor Antragstellung und nach Projektstart und danach mindestens einmal jährlich mit den Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit ab.

Die Förderung von Beratungsstellen in Form von Projektverbünden ist nicht vorgesehen.

Die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstellen sind für Beratungen, Auskünfte und Informationen der internationalen Arbeitskräfte zuständig. Die Angebote können in Präsenz, telefonisch und/​oder virtuell umgesetzt werden, mindestens sind virtuelle Komponenten vorzusehen.

Beratungsgegenstand sind im Ausland erworbene akademische und berufliche Qualifikationen, die Grundlage für ein Berufsanerkennungsverfahren nach den Anerkennungsgesetzen von Bund und Ländern oder für einen alternativen Weg in eine qualifikationsadäquate abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sein können. Neben formalen Berufsqualifikationen soll die Beratung auch im In- oder Ausland erworbene Kompetenzen und Qalifizierungen aufgrund Berufserfahrung mitberücksichtigen.

Aufgabe der Projekte ist,

die Berufsanerkennungsverfahren und deren Bedeutung für die qualifikationsadäquate Erwerbstätigkeit in Deutschland bei der Zielgruppe bekannt zu machen, insbesondere in den verschiedenen, lokalen und regionalen sowie auch virtuellen Communitys der Menschen ausländischer Herkunft, und einen Beitrag dazu zu leisten, dass in Communitys oder sozialen Medien möglicherweise kursierende Falschinformationen zu diesem Thema richtig­gestellt werden.
Ratsuchenden Möglichkeiten aufzuzeigen, im Ausland erworbene Berufsqualifikationen im Kontext der Beschäftigungsfähigkeit und der beruflichen Entwicklung in Deutschland zu nutzen. Dabei ist eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten eines Anerkennungsverfahrens und gegebenenfalls der Erteilung einer Berufserlaubnis sowie zur arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit der anerkannten Berufsqualifikation vorzunehmen, auch im Hinblick auf eine etwaige Selbstständigkeit;
über die zuständigen Akteure der Anerkennung und das Verfahren zu informieren;
Qualifizierungsoptionen zur Erlangung der beruflichen Anerkennung sowie zur qualifikationsadäquaten Integration in den Arbeitsmarkt aufzuzeigen und dabei an geeignete Akteure inner- oder außerhalb des Programms weiterzuleiten. Inhaberinnen und Inhabern von Bescheiden mit teilweiser Gleichwertigkeit oder Auflage einer Ausgleichsmaßnahme ist hierbei aufzuzeigen, wie ihr individueller Qualifizierungsbedarf durch Qualifizierungsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Bei festgestelltem Bedarf sind sie an die regionalen Integrationsnetzwerke weiterzuleiten;
Ratsuchende im Prozess angemessen und bedarfsorientiert zu begleiten und zu unterstützen und dabei auf Fördermöglichkeiten insbesondere des Bundes und der BA hinzuweisen.

Eine Trennung von Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung ist nicht vorgesehen.

Die nach dieser Richtlinie geförderte Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung dient nicht der Erfüllung von Be­ratungsansprüchen, die in den Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetzen der Länder normiert sind. Soweit nach Landesrecht derartige Rechtsansprüche bestehen, ist beim jeweiligen Land eine schriftliche Bestätigung darüber anzufordern, dass das Projekt nicht der Erfüllung des Rechtsanspruchs dient, sondern zusätzlich zu vorhandenen rechtlich normierten Beratungen des Landes eine davon getrennte Beratung ermöglicht. Diese Bestätigung ist dem Antrag beizufügen. In der Bestätigung ist darzulegen, welche konkreten Leistungen im Rahmen des Projekts finanziert werden sollen, die über die jeweils landesrechtlich normierten Beratungsansprüche hinausgehen. Zur Erfüllung der Rechtsansprüche auf Beratung ist an die zuständigen Stellen zu verweisen.

Im Hinblick auf die beabsichtigte Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung nach Auslaufen der Förderperiode sind die geförderten Beratungen arbeitsmarktbezogen und berufsübergreifend für EU- und Drittstaatsangehörige gleichermaßen auszurichten. Eine Ausrichtung auf die BA soll aus dem Konzept ebenso deutlich werden wie Vorschläge zur Sicherstellung des Wissenstransfers. Beispiele hierfür sind die Präsenzberatung in Räumlichkeiten von Agenturen für Arbeit oder Jobcentern, gemeinsame virtuelle Angebote, gegenseitige Hospitationen, Tandemberatungen oder andere innovative Ansätze zur engen Zusammenarbeit in Vorbereitung einer Verstetigung.

Die Beratungsstellen werden durch eine Fachstelle vernetzt und weiterentwickelt (siehe dazu Nummer 2.3.2).

2.2 Regionale Integrationsnetzwerke

Ein regionales Integrationsnetzwerk bezeichnet einen regionalen Projektverbund mehrerer Weiterleitungsempfänger in einer beantragten Region. Hierbei kann ein Zuwendungsempfänger eine teilweise Weiterleitung der Zuwendung an die Teilvorhabenpartner (Letztempfänger) vornehmen, wenn er allein den Zuwendungszweck des Projektverbunds nicht sicherstellen kann. Die Aufgabe der Koordination besteht in der Koordinierung und zuwendungsrechtlichen Umsetzung des beantragten Projektverbunds und in der Vertretung des Projektverbunds nach außen. Bis zu zwei Tage im Monat können für Vernetzungsaktivitäten im Programm und mit anderen Arbeitsmarktakteuren genutzt werden. Projektakteure können Expertise in Gremien einbringen, eine dauerhafte Einrichtung oder Beteiligung an Gremien außerhalb der nach der Richtlinie eingerichteten Gremien ist nicht Gegenstand der Projektförderung. Werden mehrere Integrationsnetzwerke in einem Bundesland eingerichtet, so sind zweimal jährlich runde Tische zur gegenseitigen Abstimmung, Identifizierung von Lücken im Qualifizierungsangebot und Kooperation abzuhalten, die Erkenntnisse der Anerkennungs- und Beratungsstellen sollen hierbei genutzt werden. Das BMAS behält sich vor, nach dem Interessenbekundungsverfahren Auswahlgespräche zur inhaltlichen Anpassung des Integrationsnetzwerks an die Ausrichtung und Zielstellung der Richtlinie durchzuführen.

Integrationsnetzwerke, die die Grenzen von Bundesländern überschreiten, können in Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn sie innerhalb eines Zielgebietes liegen und dort eine wirtschaftliche sowie räumliche und strukturelle Verknüpfung besteht (zum Beispiel Pendlerverkehre, „Metropolregionen“) oder üblicherweise angenommen werden kann. Grenzüberschreitende Ansätze in andere EU-Staaten sind nicht möglich. Landesweite Integrationsnetzwerke sollen vorrangig in Stadtstaaten geplant werden.

Bei Anfragen aus dem Ausland soll eine Verweisberatung an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) erfolgen.

Die Ansätze sollen, soweit möglich und zielführend, virtuelle Komponenten enthalten und unter anderem für die Gruppe der nach Deutschland Geflüchteten berufsbegleitende Angebote umfassen und damit den Job-Turbo zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten nachhaltig unterstützen.

Die regionalen Integrationsnetzwerke arbeiten konsequent mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als umsetzende Behörde der Berufssprachkurse nach der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) zusammen und verzahnen die fachlichen Qualifizierungsangebote des Förderprogramms mit den sprachlichen DeuFöV-Angeboten. Die IQ-Angebote verzichten in der Regel auf Kenntnisse der deutschen Sprache als Teilnahmevoraussetzung. Ausnahmen von dieser Regelung sind im begründeten Einzelfall möglich.

Der inhaltliche Zuschnitt der regionalen Integrationsnetzwerke bestimmt sich nach den qualitativen und quantitativen Herausforderungen und Bedarfen der adressierten Zielgruppen, Regionen sowie dem Anforderungsniveau der in dieser Region gemeldeten offenen Stellen und den Ausgangsvoraussetzungen der dort gemeldeten Arbeitslosen und Arbeitsuchenden. Durch die Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen wie der BA, insbesondere der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) und der ZSBA, können potenzielle qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland mit Qualifizierungsbedarfen nach erfolgter Einreise als Teilnehmende hinzukommen.

2.2.1 Regionale Integrationsnetzwerke für internationale Arbeitskräfte

Regionale Integrationsnetzwerke für internationale Arbeitskräfte sind Anlaufstellen für erwachsene qualifizierte Arbeitskräfte ausländischer Herkunft mit Wohnsitz oder regelmäßigem Aufenthalt in der jeweiligen Region. Insbesondere bei virtueller Umsetzung soll auch Personen aus anderen Bundesländern eine Teilnahme ermöglicht werden, insbesondere nachdem die Länder die Anpassungsqualifizierungen länderübergreifend anerkennen. Die regionalen Integrationsnetzwerke bestehen aus nachfolgenden Teilvorhaben, die, sofern dieser Bedarf besteht, jeweils einmal im jeweiligen Netzwerk vorhanden sein sollten. Träger setzen ein Angebot aus der nachstehenden Förderliste um. Teilnehmende nehmen vorrangig an dem für sie passenden Angebot teil und durchlaufen nur im Ausnahmefall mehrere IQ-Angebote. Sofern Angebote doppelt beantragt werden, muss eine entsprechende quantitative Relevanz im Antrag dargelegt werden. Ziel ist es, möglichst viele internationale Arbeitskräfte mit innovativen Angeboten zu erreichen (Teilnahmedauer oberhalb von acht Stunden Dauer). Die Teilvorhaben sollen mit Ausnahme der Gruppenmaßnahmen möglichst berufs-, qualifikations- und branchenoffen gestaltet werden, um viele Personen der Zielgruppe erreichen zu können. Regionale Integrationsnetzwerke müssen neben der Weiterleitung durch Beratungsstellen oder die Bundesagentur für Arbeit eigene Zugänge zur Zielgruppe aufbauen. Sprachvermittlung oder Studiengänge sind nicht Gegenstand der Förderung, auch nicht im Bereich der Individualförderung. Betriebe sollen als Ort der Qualifizierung und für eine Vermittlung angesprochen werden. Die darüber hinausgehenden betrieblichen Bedarfe werden von den Ange­boten in Nummer 2.2.2 abgedeckt, Betriebe sind insofern dorthin zu verweisen.

Ein Teilvorhaben in einem regionalen Integrationsnetzwerk setzt eine der folgenden drei Aktivitäten um:

Gruppenangebote: Berufsfachliche innovative Qualifizierungsangebote einschließlich Ausgleichs- und Anpassungsmaßnahmen des umsetzenden Trägers für Gruppen, die für die Aufnahme einer qualifikationsadäquaten Erwerbstätigkeit in Deutschland relevante berufsfachliche Kenntnisse vermitteln. Zielgruppe sind sowohl Personen, für die ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist, als auch Personen, für die ein Anerkennungsverfahren nicht vorgesehen oder nicht aussichtsreich ist. Möglich sind Angebote in Zukunftsbranchen mit hohem Arbeitskräftebedarf, in denen Betriebe auch ohne Anerkennungs- und Anpassungsverfahren einstellen wie zum Beispiel Anpassungen an die künftige Berufsausübung in den Berufsfeldern Ingenieurswesen, Rechtswissenschaften, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Wirtschaftswissenschaften, Umwelthandwerk, E-Mobilität, MINT-Berufe, Verwaltungsberufe oder andere Berufsfelder unter Berücksichtigung der zukünftig absehbaren Entwicklung dieser Branchen. Darüber hinaus können Gruppen für Tätigkeiten qualifiziert werden, die im Bereich der Querschnittsziele Ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung oder Antidiskriminierung gefragt sind. In reglementierten Berufen können Brückenangebote in den Arbeitsmarkt nur gefördert werden, wenn diese trotz vorhandener Anerkennung oder bei fehlender Anerkennungsmöglichkeit für eine bildungsadäquate Erwerbstätigkeit erforderlich sind und Gruppen­stärken ab in der Regel mindestens zehn Personen erreicht werden. Die Dauer einer Ausgleichsmaßnahme ist auf zwei bis sechs Monate oder längstens für die Dauer bis zur Erreichung der Vorraussetzungen für die Ausstellung eines Teilwertigkeitsbescheids beschränkt und endet im Idealfall durch eine nachhaltige bildungsadäquate Integration in den Arbeitsmarkt. Pro Jahr sind in der Regel mindestens zwei bis drei Kursstarts zu planen. Gruppenangebote können in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend umgesetzt werden. Das Angebot kann auch Beratung und Begleitung mit beinhalten, um Teilnehmenden den Weg zur Integration auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Qualifizierungen können praktische Anteile im Betrieb beinhalten, sofern der IQ-Träger fachliche Inhalte selbst vermittelt. Berufsorientierungsangebote, Sprachvermittlung, Studien und Vorbereitung auf Ausbildungen sind nicht Gegenstand der Förderung.

oder

„Qualifizierung on the Job“: Der umsetzende Träger vermittelt selbst berufsfachliche Kenntnisse für einzelne Personen, die unterhalb ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder beruflichen Potenziale in Arbeit vermittelt werden oder wurden, sowie für Arbeitsuchende und Beschäftigte, die aktuell noch nicht oder nicht als Fachkräfte beschäftigt sind. „Qualifizierung on the Job“ ist durch das Teilvorhaben branchen-, berufs- und qualifikationsübergreifend auszugestalten und beeinhaltet die berufsbegleitende Fortbildung durch den umsetzenden Träger. Die Dauer ist berufsbegleitend auf die Zeit der aktiven Schulung durch das Teilvorhaben, längstens bis zu zwölf Monate, alternativ für die im Teilwertigkeitsbescheid beziehungsweise Bescheid mit Auflagen ausgewiesene Dauer, beschränkt. Ergänzend zu diesen Angeboten kann für in der Regel bis zu zehn Einzelfälle pro Jahr eine Einzelmaßnahme oder ein Platz in einer Gruppenmaßnahme in der Region eingekauft werden, wenn der Träger über entsprechende Kompetenzen nicht verfügt und der Träger, bei dem die Leistung eingekauft wird, nicht selbst in IQ gefördert wird.
Entsprechend dem Bedarf der künftigen Arbeits- oder Fachkraft wird eine individuelle, regionalspezifische Qualifizierungsplanung erarbeitet und die Fördermöglichkeiten mit der BA, dem Anerkennungszuschuss oder anderen Fördergebern geklärt. Wenn die Regelförderung oder andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht greifen, kann der Träger Individualfördergelder für Einzelfälle abrechnen. Es können auch arbeitsuchende Personen aufgenommen werden, wenn die IQ-Intervention geeignet ist, die Arbeitslosigkeit im Sinne der Richtlinie zu beenden. „Qualifizierung on the Job“ endet, wenn Zuwanderer im Betrieb eine betriebliche Fortbildung antreten, eine Qualifizierung bei einem Fortbildungsinstitut durchlaufen oder die Fortbildung des umsetzenden IQ-Trägers endet. Sprachvermittlung, Vorbereitung auf Kenntnisprüfung, Sprachangebote oder Studiengänge sind nicht Gegenstand der Förderung. Die weiteren betrieblichen Bedarfe werden von den Angeboten in Nummer 2.2.2 abgedeckt.

oder

Branchen-, berufs- und qualifikationsübergreifendes Begleitprojekt für Personen, die folgende Bausteine nach­fragen:

Anschlussbegleitung für Neuzuwandererinnen und Neuzuwanderer, die von BA, insbesondere ZSBA und ZAV, oder anderen öffentlichen Anwerbeakteuren übermittelt werden und die eingewandert sind oder perspektivisch innerhalb von sechs Monaten nach Deutschland einwandern werden und für den Start einer Erwerbstätigkeit in Deutschland noch Unterstützung benötigen.
Begleitung für bereits in Deutschland lebende Menschen ausländischer Herkunft einschließlich dem Zusammenstellen von Qualifikationsbausteinen, Klärung von Fördermöglichkeiten für Qualifizierungen und Begleitung der Zuwanderer bis zum bildungsadäquaten Berufs- und Brancheneinstieg. Grundlegende Informationen über den Arbeitsmarkt und die nutzbaren Institutionen und Beratungsangebote können nur dann mit vermittelt werden, sofern einzelne Communitys vor Ort nicht von den überregionalen Angeboten erreicht werden.
Mentoring und Coaching durch das Teilvorhaben selbst und gegebenfalls durch die vom Teilvorhaben gewonnenen Mentorinnen und Mentoren.
Vermittlung in Betriebe bei wesentlichen Unterschieden lediglich im Praxisbereich (ohne Vermittlung theoretischer Inhalte durch den IQ-Träger).

Die Teilnahme an einem Begleitprojekt endet, sobald die Teilnehmenden an einem IQ-externen Angebot teilnehmen oder in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, gegebenenfalls qualifikationsadäquate Erwerbstätigkeit einmünden. Existenzgründungsangebote, Sprachvermittlung, das Sichtbarmachen non-formaler und informell erworbener Kompetenzen, Studien oder Evaluationen sind in allen Vorhaben Gegenstand der Verweisberatung, jedoch nicht Gegenstand der geförderten Aktivitäten oder der Individualförderung.

Zur Vorbereitung auf Kenntnisprüfungen ist bereits eine Vielzahl an marktreifen Modellen entwickelt worden, sodass derartige Vorbereitungskurse und Angebote vorrangig Gegenstand der Verweisberatung sind. Mit Mitteln des Förderprogramms können Vorbereitungen auf Kenntnisprüfungen nur noch gefördert werden, falls für Kooperationen mit öffentlichen Anwerbeakteuren wie der BA kein ausreichendes beziehungsweise passendes Marktangebot zur Verfügung steht oder weitere Qualifizierungsbedarfe noch zu entwickeln sind.

Vorrang haben die individuellen Fördermöglichkeiten insbesondere des Bundes oder der BA.

2.2.2 Regionale Integrationsnetzwerke Willkommens- und Anerkennungskultur internationaler Arbeitskräfte

Regionale Integrationsnetzwerke Willkommens- und Anerkennungskultur internationaler Arbeitskräfte beraten Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und deren Beschäftigte zu Fragen der Gewinnung, Einstellung, zur Kooperation mit und dem Halten von internationalen Arbeits- und Fachkräften im Betrieb. Unternehmen, denen über die ZAV, ZSBA, die Agenturen für Arbeit, die Jobcenter oder die regionalen Integrationsnetzwerke Arbeitskräfte vermittelt wurden, haben hierbei Vorrang. Andere Arbeitsmarktakteure und kommunale Akteure können in die Angebote mit einbezogen werden. Nachfolgende Bausteine sind kumulativ verpflichtend vom Träger anzu­bieten:

Unterstützung von Unternehmen beim Suchen und Finden internationaler Arbeitskräfte (einschließlich grundlegender zentral zur Verfügung gestellter Informationen zu den Regelungen der Fachkräfteeinwanderung und der Berufsanerkennung) und weisen Betriebe auf die teilnehmendenbezogenen Angebote der regionalen Integrationsnetzwerke hin.
Betriebsinhaber von KMU für die Beschäftigung internationaler Arbeitskräfte aufschließen (mit und ohne formale Nachweise und jenseits formal anerkannter Zertifikate), Beratung von Arbeitgebenden und deren potenziellen Arbeitskräften zu den Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung, der Berufsanerkennung, zu beschäftigungsbegleitender Qualifizierung und Verweis zu Sprachförderangeboten. Zur Beratung von Arbeitgebenden hinsichtlich Unternehmens- und Willkommenskultur sollen auch Angebote der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) auf Verwendung geprüft beziehungsweise verwiesen werden (Verweisberatung).
Es sollen Belegschaften einschließlich der Berufsschülerinnen und Berufsschüler sowie Lehrkräfte an Berufsschulen auf Kooperationen mit internationalen Arbeitskräften vorbereitet werden zum Beispiel durch bedarfsgerechte Infoschulungen wie etwa zu leichter Sprache, den verschiedenen Rassismen, Rechtsextremismus, Verschwörungs­erzählungen, Diskriminierungsrisiken im Betrieb oder Unterstützungserfordernissen neuer Arbeitskäfte am Arbeitsplatz. Adressaten der Schulungen sind die Mitarbeitenden und zukünftigen Kolleginnen und Kollegen der inter­nationalen Arbeitskraft. Betriebsrätinnen und -räte, Personalvertretungen und Betriebsinhaberinnen und -inhaber können bis zu zehn Prozent der Schulungsteilnehmenden ausmachen.
Einstellung realisieren, Unternehmen im Integrationsmanagement unterstützen (einschließlich Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeberservice der BA und weiteren Behörden zur Unterstützung der internationalen Arbeitskraft in den ersten vier Monaten).

Betriebe wählen aus den verschiedenen Schulungs- und Informationsangeboten. Reine Multiplikatorenschulungen, Schulungen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, zum Betriebsverfassungsrecht oder zu Mitbestimmungsrechten sind nicht förderfähig.

Angebote für die vorgenannten Akteure sind förderfähig, soweit sie dem Abbau von strukturellen Hürden und Nachteilen von Menschen mit ausländischer Herkunft am Arbeitsmarkt, der Nachhaltigkeit der Aufnahme einer bildungsadäquaten Erwerbstätigkeit und/​oder der Verbesserung und Erleichterung der Einwanderungs- und Anerkennungsverfahren im konkreten Fall dienen. Die flankierenden Angebote sollen dazu beitragen, mehr positive Migrationsentscheidungen für Deutschland sowie einen längeren Verbleib von Beschäftigten ausländischer Herkunft in Deutschland zu unterstützen.

2.3 Überregionale Projekte

2.3.1 Branchen-, berufs- und qualifikationsübergreifende Aktivierungsprojekte

Aktivierungsprojekte informieren in Deutschland lebende Communitys von Menschen ausländischer Herkunft und internationale Arbeitskräfte. Gefördert werden Projekte, die sich zu einem Projektverbund aus mindestens drei Trägern unter einem Zuwendungsempfänger zusammengeschlossen haben und die mehrere Communitys erreichen oder Einzelprojekte, die mehrere Communitys erreichen. Ziel ist die Erhöhung der grundlegenden Informationen zum Arbeitsmarkt, seiner Funktionsweise und seinen Institutionen, zur Arbeitsaufnahme und kann auch ein individuelles, auf den Bedarf der Zuwanderer ausgerichtetes Mentoring- und Coaching bis zur Arbeitsaufnahme beinhalten. Hauptadressaten der überregionalen Angebote sind Communitys der Menschen ausländischer Herkunft, Migranten­organisationen oder migrationsspezifische Beratungsstellen oder andere private Selbstorganisationen der Zielgruppe. Fördergegenstand sind Schulungs- und Informationsangebote, die Adressatinnen und Adressaten zum Beispiel über Rechtsänderungen mit Relevanz zum Themenspektrum der Richtlinie und in Deutschland vorhandene Be­ratungsstrukturen informieren. Ein weiteres Ziel ist, die Teilnehmenden auf die fachlichen IQ-Angebote aufmerksam zu machen und hierüber eine hohe Inanspruchnahme der IQ-Angebote zu unterstützen. Die überregionalen Angebote erhalten die grundlegenden qualitätsgesicherten Informationen von den Fachstellen und stellen eine Übersetzung in die Sprachen der Communitys sicher.

2.3.2 Fachstelle Anerkennung und Qualifizierung

Die im Interessenbekundungs- und Gutachterverfahren der ersten Förderrunde ausgewählte Fachstelle im Themenfeld Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und Qualifizierungsmaßnahmen wird in der zweiten Förderrunde 2026 bis 2028 auf Antrag erneut gefördert. Folgende Aufgaben sollen erfüllt werden:

Durchführung von Schulungen, Bereitstellung barrierefreier Informationen und Expertise für Projekte und Begünstigte dieser Richtlinie und Stakeholder,
Unterstützung der Social-Media-Aktivitäten der Projekte,
Organisation und Umsetzung von zwei jährlichen thematischen Vernetzungstreffen für die geförderten Projekte und möglicher Arbeitsmarktakteure im Themenfeld der Fachstelle,
Erarbeitung und Umsetzung von Mindeststandards für die Arbeit der geförderten Projekte und Projektverbünde,
Identifizierung und öffentlichkeitswirksame Aufbereitung guter Praxis,
Monitoring der Programmaktivitäten und regelmäßige Berichterstattung zu Programmthemen in Zusammenhang mit der Anerkennung(-sgesetzgebung), der Qualifizierungen im Anerkennungskontext und diesbezüglichen Finanzierungsfragen aus Sicht der Teilnehmenden, Erstellung berufsspezifischer Dossiers und gegebenenfalls themenbezogene Öffentlichkeitsarbeit sowie Publikationen zu weiteren Themen der geförderten Projekte,
Schulungsangebote zu Anerkennungsthemen für Akteure im Themenfeld Berufsanerkennung,
bei Bedarf Weiterentwicklung der bereichsübergreifenden Grundsätze im Programm,
Vernetzung mit relevanten Akteuren im Themenfeld der Fachstelle und Darstellung der Angebote,
Öffentlichkeitsarbeit auf Programmebene in Abstimmung mit der Fachstelle Einwanderung und Integration.

2.3.3 Fachstelle Einwanderung und Integration

Die im Interessenbekundungs- und Gutachterverfahren der ersten Förderrunde ausgewählte Fachstelle im Themenfeld Einwanderung und Integration wird in der zweiten Förderrunde 2026 bis 2028 auf Antrag weitergefördert. Folgende Aufgaben sollen erfüllt werden:

Durchführung von Schulungen, Bereitstellung barrierefreier Informationen und Expertise für Projekte und Begünstigte dieser Richtlinie und Stakeholder,
Unterstützung der Social-Media-Aktivitäten der Projekte,
Programm-Webseite und Öffentlichkeitsarbeit,
Organisation und Umsetzung von jährlichen thematischen Vernetzungstreffen für die geförderten Projekte und möglicher Arbeitsmarktakteure im Themenfeld der Fachstelle,
Erarbeitung und Umsetzung von Mindeststandards für die Arbeit der geförderten Projekte und Projektverbünde,
Identifizierung und öffentlichkeitswirksame Aufbereitung guter Praxis,
themenbezogene Beteiligung am Monitoring der Programmaktivitäten und regelmäßige Berichterstattung zu Fragen der Einwanderung und Erwerbstätigkeit von Menschen ausländischer Herkunft, themenbezogene Öffentlichkeitsarbeit,
Schulungsangebot zu Rechtsthemen für Projektakteure und Akteure im Themenfeld Einwanderung und Integration einschließlich Integrationsmanagement und Demokratieförderung in der Arbeitswelt,
bei Bedarf Weiterentwicklung der bereichsübergreifenden Grundsätze im Programm,
Vernetzung mit relevanten Akteuren im Themenfeld der Fachstelle und Darstellung der Angebote.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sein, das heißt unter anderem freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände.

Hochschulen können nur gefördert werden, wenn mit der Antragstellung begründet dargestellt wird, aus welchen Gründen das geplante Vorhaben nicht im Rahmen anderer relevanter Förderprogramme im Hochschulbereich ge­fördert wird und das Angebot thematisch einer Anpassungsqualifizierung oder einer Gruppenmaßnahme in einem regionalen Netzwerk zuzuordnen ist.

Gebietskörperschaften können als Koordinierung von regionalen Integrationsnetzwerken nur gefördert werden, wenn die genannten Förderbedingungen des ESF Plus für Koordinierung und Weiterleitung an die Teilvorhabenpartner akzeptiert werden.

Eine Weiterleitung der Zuwendung für Projekte nach Nummer 2.2 der Förderrichtlinie an Teilprojektpartner kann gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Der Erstempfänger der Zuwendung ist dem Zuwendungsgeber für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel verantwortlich.

Natürliche Personen können keine Zuwendungsempfänger sein.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die zweite Förderrunde beginnt frühestens am 1. Januar 2026 und endet am 31. Dezember 2028.

Eine Zuwendung aus Mitteln des ESF Plus ist nur dann zulässig, wenn durch die Förderung der Maßnahmen keine nationalen öffentlichen Mittel ersetzt werden (Additionalitätsprinzip). Darüber hinaus dürfen neben den ESF Plus-Mitteln keine weiteren Mittel der Europäischen Union eingesetzt werden (Ausschluss von Doppelförderung).

Ergänzende Maßnahmen insbesondere zu bestehenden Bundes- und Landesprogrammen können zugelassen werden, wenn sie sich widerspruchsfrei in die jeweiligen Förderstrategien einfügen lassen. Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn ein detaillierter Finanzierungsplan vorliegt, in dem die Gesamtfinanzierung des Vorhabens dargestellt wird: Höhe und Anteil der ESF Plus-Mittel, Höhe und Anteil der Ko-Finanzierungsmittel und ein ange­messener Anteil an eigenen Mitteln des Projektträgers unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 5 zur Finanzierung der Gesamtausgaben eines Projekts (Eigenmittel). Zuwendungen dürfen nur für solche Verfahren bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:

bis zu 40 Prozent ESF Plus-Mittel und 50 Prozent nationale öffentliche Mittel für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier),
bis zu 60 Prozent ESF Plus-Mittel und 30 Prozent nationale öffentliche Mittel für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundeländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).

Für die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden in den Programmteilen nach Nummer 2.1 sowie Nummer 2.2 und 2.3 unterschiedliche Positionen im Ausgabenplan zugelassen.

Grundlage für die Bemessung der Gesamtzuwendungssumme aller Programmteile bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben folgender Positionen des Ausgabenplans:

direkte Personalausgaben für internes und externes Projektpersonal;
alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben (zum Beispiel Sachausgaben wie Mieten, Reisekosten, Anschaffungskosten, Öffentlichkeitsarbeit etc. sowie Verwaltungsgemeinkosten), abgegolten als Restkostenpauschale gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung 2021/​1060 pauschal in Höhe von 18 Prozent der direkten Personalkosten. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (zum Beispiel Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden. Bei Personalgestellung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht selbst Zuwendungsempfänger oder Teilvorhabenpartner im geförderten Projekt sind, wird für diese förderfähigen direkten Personalausgaben keine Restkostenpauschale gewährt.

Für Projekte nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie, die Qualifizierungsmaßnahmen beziehungsweise Unterstützungsmaßnahmen anbieten, können ergänzend zu den oben angegebenen Regelungen im Finanzierungsplan folgende Positionen vorgesehen werden:

direkte Ausgaben der Maßnahmenumsetzung, die nachweislich und ausschließlich einen kausalen Teilnehmendenbezug haben; dazu zählen:

Lehr- und Lernmittel der Teilnehmenden (ausschließlich für Projekte nach Nummer 2.2.1),
Fahrt- und Übernachtungskosten für Teilnehmende (ausschließlich für Projekte nach Nummer 2.2.1),
projektbezogene individuelle Bedarfe der Teilnehmenden (für „Qualifizierung on the Job“ nach Nummer 2.2.1),
Einkauf von Einzelqualifizierungen oder Einzelplätzen in Gruppenqualifizierungen anderer Träger (ausschließlich für „Qualifizierung on the Job“ nach Nummer 2.2.1),
Miete von Schulungsräumen (vorrangig für Gruppenschulungen).

Für Fachstellen nach Nummer 2.3.2 und Nummer 2.3.3 dieser Richtlinie können ergänzend zu den oben angegebenen Regelungen im Finanzierungsplan folgende Positionen für Vernetzung und Programmunterstützung vorgesehen werden:

Miete für Veranstaltungsräume, Ausgaben für Veranstaltungstechnik und Catering,
Ausgaben für die Programmwebseite einschließlich Intranet.

Einen kausalen Teilnehmendenbezug weisen die Ausgaben dann auf, wenn sie ohne den spezifischen Teilnehmenden oder eine spezifische Kohorte von (Kurs-)Teilnehmenden nicht anfallen würden. Zudem sind sie subsidiär – unter der Kostenposition dürfen sie nur abgerechnet werden, wenn sie nicht bereits durch die Pauschale abgegolten sind. Zusätzlich wird auf die verbindliche Nutzung der Checkliste zur Inanspruchnahme einer Individualförderung zur ausführlichen Begründung der Nachrangigkeit der Ausgaben pro Teilnehmenden verwiesen.

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/​oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

Die Zuwendung aus Mitteln des BMAS und des ESF Plus beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der verbleibende Eigenanteil kann durch weitere öffentliche Mittel, einschließlich Bundesmittel, gedeckt werden, sofern diese nicht aus dem gleichen Förderzweck stammen und die Gesamtfinanzierung aus öffentlichen Mitteln 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt. Für überregionale Projekte in Nummer 2.3.1 kann ausnahmsweise eine Vollfinanzierung aus Mitteln des BMAS und des ESF Plus gewährt werden, wenn hierdurch bundesweit verschiedene Communitys der Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland besonders gut erreicht werden, die Eigenmittel nicht erbracht werden können und an dem Konzept ein besonderes erhebliches Bundesinteresse besteht.

Zuwendungsempfänger müssen mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben des beantragten Projekts beziehungsweise des Projektverbunds als Eigenbeteiligung aufbringen. Die Eigenbeteiligung kann wie folgt erbracht werden:

aus Eigenmitteln in Form von Barmitteln oder Personalgestellungen beim Zuwendungsempfänger und/​oder Teilvorhabenpartner und/​oder Personalgestellungen durch Dritte, soweit es sich um direkt förderfähige Projekt­mitarbeitende handelt, und/​oder
aus privaten Drittmitteln in Form von Barmitteln und/​oder
aus öffentlichen Drittmitteln (andere Bundesmittel, kommunale oder Landesmittel), sofern diese nicht aus dem ESF Plus oder anderen EU-finanzierten Fonds stammen.

Öffentliche oder private Teilnehmereinkommen (beispielsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) können nicht als Eigenbeteiligung berücksichtigt werden. Für Eigen- und Drittmittel ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen

Sofern Mittel an Teilvorhabenpartner weitergeleitet werden, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Teil­vorhabenpartner selbst 10 Prozent seiner Gesamtausgaben aus Eigen- oder Drittmitteln finanziert. Jedoch ist sicherzustellen, dass die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projektverbunds mindestens zu 10 Prozent aus Eigen- oder Drittmitteln finanziert werden.

Indirekte Personalausgaben werden über die Pauschalregelungen abgedeckt und nicht als Eigenbeteiligung anerkannt. Unter indirekten Personalausgaben werden alle Personalausgaben verstanden, die für die Umsetzung des Projekts notwendig sind, diesem aber nicht direkt zugeordnet werden können, wie zum Beispiel Personalrekrutierung oder Lohnbuchhaltung.

Bewerbungen von Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten sowie weiteren Betroffenenorganisationen auf Projektvorhaben werden begrüßt. Diese sollen auch in den regionalen Integrationsnetzwerken angemessen als Teilvorhabenpartner beteiligt werden. Menschen ausländischer Herkunft sollen bei Zuwendungsempfängern und Teilvorhabenpartnern als Projektpersonal berücksichtigt werden. Gegebenenfalls kann dies auch zur Auflage im Zuwendungsbescheid gemacht werden.

Die durchschnittlichen jährlichen Kosten für eine Beratungsstelle im Sinne von Nummer 2.1 oder ein Teilvorhaben in einem regionalen Integrationsnetzwerk für internationale Arbeitskräfte im Sinne von Nummer 2.2.1 sollen in der Regel nicht unter 100 000 Euro und nicht über 300 000 Euro liegen. Die Durchschnittskosten gelten dem Grunde nach auch für Koordinationen von Integrationsnetzwerken. Ausnahmen für Koordinationsgrößen für darüber hinausgehende Kosten können beantragt werden, sofern sich dieses aus der inhaltlichen Arbeit des zu vertretenen Netzwerks ergibt, an den zusätzlichen Koordinierungsaufgaben ein bundespolitisches Interesse besteht und Haushaltsmittel vorhanden sind. Beratungsstellen und Teilvorhaben sollen auf eine angemessene Leitungsspanne zum Personal achten.

Die durchschnittlichen jährlichen Kosten für regionale Integrationsnetzwerke Willkommens- und Anerkennungskultur internationaler Fachkräfte sollen 100 000 Euro nicht unterschreiten und 200 000 Euro nicht überschreiten. Die Durchschnittskosten gelten dem Grunde nach auch für Koordinationsgrößen von Integrationsnetzwerken. Ausnahmen für Koordinationsgrößen für darüber hinausgehende Kosten können beantragt werden, sofern sich dieses aus der inhaltlichen Arbeit des zu vertretenen Netzwerks ergibt, hierfür ein bundespolitisches Interesse besteht und Haushaltsmittel vorhanden sind.

Teilvorhaben in den Begleitprojekten zur Erreichung der migrantischen Communitys nach Nummer 2.3.1 sollen pro Jahr 50 000 Euro nicht unterschreiten und 300 000 Euro nicht überschreiten.

Sollten Zuwendungsempfänger sich auf mehrere Vorhaben bewerben, behält sich das BMAS vor, bei Bedarf diese finanziell anzupassen oder zusammenzulegen, um eine Vielzahl von Zuwendungsempfängern zu erreichen und ge­gebenenfalls doppelte Vorschläge zu reduzieren.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

Die beiden Fachstellen entwickeln die in der ersten Förderrunde entstandenen gemeinsamen Leitlinien für die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und ökologische Nachhaltigkeit bei Bedarf auf Programmebene weiter. Diese gemeinsamen Leitlinien werden bis Ende der Förderperiode intern von allen Zuwendungsempfängern angewandt und bei Bedarf aktualisiert.

Den Grundsätzen Antidiskriminierung und Gleichstellung soll auch dadurch Rechnung getragen werden, dass Endbegünstigte im Sinne der Richtlinie durch Angebote der regionalen Integrationsnetzwerke gezielt für eine Tätigkeit in diesen Bereichen qualifiziert werden.

Das in Projekten neu eingesetzte Personal soll in den ersten sechs Monaten der Tätigkeit Schulungen zu Gleichstellungsthemen und Antidiskriminierung erhalten. In den Projekten soll vorrangig diversitätssensibles Personal eingesetzt werden, damit Menschen ausländischer Herkunft Vertrauen zu den Anlaufstellen entwickeln können.

6.2 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und die Teilvorhabenpartner sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/​Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluierung

Die Zuwendungsempfänger und die Teilvorhabenpartner sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen (oberhalb von acht Stunden) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Darüber hinaus fallen Zuarbeiten zum begleitenden Monitoring durch die Fachstellen an.

Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung der Verordnung (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten,
Bezeichnung des Vorhabens,
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
Datum des Beginns des Vorhabens,
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens,
Gesamtkosten des Vorhabens,
betroffenes spezifisches Ziel,
Unions-Kofinanzierungssatz,
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist,
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060.

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/​Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen. Zudem sind sie verpflichtet, mit den für die Kommunikation des Programms zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) abgewickelt.

Die Schriftform wird durch die im Förderportal Z-EU-S zugelassene elektronische Form (gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)) der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) oder des elektronischen Identitätsnachweises (eID) ersetzt. Die Nutzung von Z-EU-S sowie der elektronischen Schriftform ist für den Zuwendungsempfänger grundsätzlich verpflichtend. Antragstellung, Projektbetreuung, Mittelanforderung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgen digital und papierlos. Die elektronische Unterzeichnung erfolgt bei jeder Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen elektronischen Identitätsnachweis(eID)-Services von Z-EU-S oder − alternativ − durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.

Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Den in der ersten Förderrunde 2023 bis 2025 begutachteten, ausgewählten und geförderten Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstellen (Nummer 2.1), den Fachstellen Anerkennung und Beratung und Einwanderung und Integration (Nummer 2.3.2 und 2.3.3) wird die Möglichkeit eingeräumt, eine erneute Förderung bis 31. Dezember 2028 ohne erneutes Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren zu beantragen. Beratungs- oder Fachstellen, die sich nicht erneut bewerben, werden nicht nachbesetzt.

Die Anträge der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstellen und der regionalen Netzwerke sind mit den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit abzustimmen.

Zu Beginn der zweiten Förderrunde 2026 bis 2028 ist für die regionalen Integrationsnetzwerke in Nummer 2.2. und die überregionalen Aktivierungsprojekte in Nummer 2.3.1 ein Interessenbekundungs- und ein Antragsverfahren (zwei­stufiges Verfahren) vorgesehen. Interessierte Antragsberechtigte sind aufgerufen, in einem ersten Schritt eine Interessenbekundung für die Trägerschaft eines oder mehrerer Projektverbünde im Programm IQ einzureichen. Bei positiver Bewertung werden die Antragsberechtigten in einem zweiten Schritt zur Einreichung eines ausführlichen Förder­antrags aufgefordert. Die Auswahl für eine Trägerschaft erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter, mit deren Hilfe die Eignung und Befähigung der Träger sowie die Qualität des Vorhabenkonzepts und der Vorhabenplanung sowie des Ausgaben- und Finanzierungsplans für die Erreichung der in Nummer 1 dieser Förderrichtlinie dargestellten Ziele ermittelt werden.

Für den Programmteil Nummer 2.2 Regionale Integrationsnetzwerke können Interessenbekundungen, die eine Ideenskizze mit Blick auf den eigentlichen Förderantrag enthalten, innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden.

Für den Programmteil Nummer 2.3.1 Überregionale Projekte können Interessenbekundungen, die eine Ideenskizze mit Blick auf den eigentlichen Förderantrag enthalten, innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden.

Den Interessenbekundungen können Unterstützungsschreiben von Kooperationspartnern wie etwa Landesministerien oder anderen beigefügt werden.

Das BMAS behält sich vor, die Aufforderung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrags mit Auflagen zu versehen. Insbesondere können mittels Projektauswahlgesprächen und Auflagen Größen und Zuschnitte von regionalen Integrationsnetzwerken verändert werden, sofern einzelne Projekte eines Projektverbunds im Interessenbekundungsverfahren oder in der ersten Förderrunde nicht überzeugt haben. Auch kann der Mittelgeber förderfähige (Teil-)Anträge zu einem größeren Integrationsnetzwerk zusammenlegen. Zunächst nicht erfolgreiche und förderwürdige Interessenbekundungen können für ein Jahr ab Ablauf der Frist zur Interessenbekundung auf eine Warteliste aufgenommen werden.

Interessenbekundungen und Anträge sind in elektronischer Form über ein dialoggesteuertes System einzureichen, das unter dem Internet-Portal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) verfügbar ist.

Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar. Für die Einhaltung der Fristen ist die Eingangs- bestätigung über das Internet-Portal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) maßgeblich. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist, verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Prüfung der fachlichen Qualität des Antrags geht von der grundsätzlichen Fragestellung aus, inwieweit das geplante Vorhaben beziehungsweise der Vorhabenverbund geeignet sind, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die inhaltliche Entscheidung erfolgt durch das BMAS anhand objektiver Projektauswahlkriterien (abrufbar unter www.esf.de).

7.2 Allgemeine Antragsvoraussetzungen

Die Ideenskizzen für die Interessenbekundung müssen Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

qualifiziertes Vorhabenkonzept und, falls zutreffend, Angaben zur Heterogenität des Projektverbunds,
Angaben zu quantitativen und qualitativen Zielen,
Angaben zum geplanten Einbezug der BA (Unterstützerschreiben der BA sind nicht erforderlich, die Kooperation wird nach Projektstart mit der jeweiligen Regionaldirektion konkretisiert),
Arbeits- und Zeitplan,
bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit,
administrative und fachliche Eignung,
Ausgaben- und Finanzierungsplan; die erforderlichen Ausgaben der Teilvorhabenpartner sind im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen,
sofern vorhanden, Stellungnahme des jeweiligen Landes zum Vorhabenkonzept.

Darüber hinaus muss der Antrag Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

eine Erklärung, ob das Besserstellungsverbot Anwendung findet,
Nachweis der Vertretungsberechtigung,
Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen,
Bestätigung der Bankverbindung,
Bestätigung zum Eigenmittel-, Drittmittelanteil,
Bonitätsbestätigung der Bank (Anwendungsbereich der BNBest-P-ESF),
der für den Zuwendungsempfänger beziehungsweise Teilvorhabenpartner maßgebliche Tarifvertrag, einschließlich einer gegebenenfalls vorhandenen Entgeltordnung,
sofern relevant: Nachweis über die Vorsteuerabzugsberechtigung,
sofern relevant: Nachweis über Anforderung einer schriftlichen Bestätigung des jeweiligen Landes, dass das Projekt nicht der Erfüllung des Rechtsanspruchs dient, sondern zusätzlich zu vorhandenen rechtlich normierten Beratungen des Landes eine davon getrennte Beratung ermöglicht,
Stellenprofil für Projektmitarbeitende.

Im Interessenbekundungsverfahren sowie im Antragsverfahren ist zu erläutern, wie sich das geplante Projekt beziehungsweise der geplante Projektverbund in die Strategien und Aktivitäten des jeweiligen Bundeslandes im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Menschen ausländischer Herkunft und Fachkräftesicherung einfügt. Darüber hinaus ist vom Antragsteller zu prüfen, ob in der jeweiligen Zielregion des Projekts/​Projektverbunds bereits Initiativen, Projekte oder vergleichbare Maßnahmen mit Bundes-, Landes- oder ESF-Mitteln gefördert werden, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummer 1 dieser Förderrichtlinie verfolgen (in Frage kommen insoweit zum Beispiel Unternehmen Berufsanerkennung, ValiKom − Transfer, Initiative Neue Qualität der Arbeit, einschlägige Hochschulprogramme, Welcome Center und Ähnliche). In diesem Fall muss die Interessenbekundung sowie der Antrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Initiativen, Projekten oder vergleichbaren Maßnahmen einschließlich einer konkreten Aufgabenabgrenzung enthalten. Schriftliche Nachweise über die Aufgabenabgrenzung etwa in Form von Koopera­tionsvereinbarungen mit Dritten oder entsprechenden Absichtserklärungen der potenziellen Kooperationspartner sind wünschenswert. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen.

Soweit Maßnahmen, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummer 1 dieser Förderrichtlinie verfolgen, beim Antragsteller beziehungsweise bei Teilvorhabenpartnern bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht möglich (Kumulierungsverbot).

Weitere Voraussetzung für eine Förderung ist die Zusätzlichkeit des Projekts/​Projektverbunds oder eine − unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten − erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen, die im Antrag darzustellen ist. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

Darüber hinaus muss in der Interessenbekundung und im Antrag deutlich werden, dass die fachliche Eignung in folgendem Bereich vorliegt:

Zugang zur Zielgruppe Menschen ausländischer Herkunft generell und/​oder zu bestimmten Migrantinnen und Migranten-Communitys

Außerdem werden Vorerfahrungen im Hinblick auf folgende Bereiche positiv berücksichtigt:

Kenntnisse in Bezug auf die Zielgruppe und das Themenfeld der Richtlinie;
Erfahrungen mit öffentlichen Fördermitteln und mit ESF-finanzierten Projekten;
Erfahrungen in der Vernetzung mit relevanten (Arbeitsmarkt-)Akteuren vor Ort.

7.3 Bewilligungsverfahren

Das BAMF übernimmt die Administration des Förderprogramms. Als Bewilligungsbehörde obliegt dem BAMF die Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragstellenden sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung).

Die Fördergrundsätze für Zuwendungen aus dem ESF Plus (Förderperiode 2021 bis 2027) sind zu beachten.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Bundesmittel erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen BNBest-P-ESF-Plus/​BNBest-Gk-ESF-Bund im Anforderungsverfahren.

7.5 Verwendungsnachweis

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Staatsanwaltschaft, die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund,BNBest-Gk-ESF-Bund.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.

Berlin, den 10. März 2025

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Dr. Anna Wilde

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