Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen im einstufigen Verfahren mit kurzer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (einstufig kurz)

Published On: Donnerstag, 02.05.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Förderbekanntmachung
des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss
zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen
im einstufigen Verfahren mit kurzer Laufzeit
gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Weiterentwicklung der Versorgung in der
gesetzlichen Krankenversicherung (einstufig kurz)

Vom 22. März 2024

1 Förderzweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderzweck

Die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) muss kontinuierlich weiterentwickelt werden, um für alle Patientinnen und Patienten eine flächendeckende und gut erreichbare, bedarfsgerechte medizinische Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen. Besondere Herausforderungen hierbei sind unter anderem die demo­grafische Entwicklung, namentlich die Zunahme älterer und hochbetagter Patientinnen und Patienten mit chronischen und Mehrfacherkrankungen sowie Einschränkungen und Pflegebedürftigkeit. Weitere Herausforderungen liegen in der Umsetzung neuer Möglichkeiten der Behandlung im Versorgungsalltag und darin, eine sektorenübergreifende Versorgung einschließlich geeigneter Schnittstellen zu Prävention, Rehabilitation und Pflege zu ermöglichen. Zudem sind unterschiedliche Versorgungssituationen in Ballungsräumen, strukturschwachen Regionen und ländlichen Regionen zu berücksichtigen. Um die hierfür notwendigen Innovationen für die Versorgung zu entwickeln und zu erproben, hat der Gesetzgeber den Innovationsfonds geschaffen. Mit dem Innovationsfonds sollen sowohl neue Versorgungsformen als auch Versorgungsforschung gefördert werden.

Neue Versorgungsformen im Sinne des Innovationsfonds sind Versorgungsformen, die über die bisherige Regel­versorgung hinausgehen. Ziel dieses Förderangebotes ist es, eine strukturierte und verbindliche Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufsgruppen und/​oder Einrichtungen in der ärztlichen und nichtärztlichen Versorgung beziehungsweise eine dahingehende Weiterentwicklung zu fördern. Dazu zählen insbesondere sektorenübergreifende Versorgungsmodelle, aber auch Modelle, die innersektorale Schnittstellen optimieren wollen.

Die Förderung von neuen Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit im einstufigen Verfahren adressiert insbesondere Antragstellende, deren Vorhaben nach Art und Umfang geeignet ist, bereits innerhalb von zwei Jahren Ergebnisse zur Verbesserung der Versorgung zu generieren. Dies können insbesondere Vorhaben sein, die gesundheitsbezogene Verbesserungen oder patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen nachweisen wollen oder eine Pilotierung größerer komplexer Versorgungsansätze verfolgen. Erste Erkenntnisse zur Wirksamkeit der zugrunde liegenden Intervention müssen bereits vorliegen.

Die Evaluation der neuen Versorgungsform soll Erkenntnisse liefern, die für die Versorgung konkret nutzbar sind, vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seine Richtlinien zur Gestaltung der Versorgung übernommen werden können oder dem Gesetzgeber als Grundlage für strukturelle Veränderungen des gesetzlichen Rahmens oder weiteren Akteuren des Gesundheitswesens zur Weiterentwicklung der Versorgung in der GKV dienen können.

In dieser Förderwelle veröffentlicht der Innovationsausschuss im Bereich der neuen Versorgungsformen parallel vier Förderbekanntmachungen:

Die Förderung im Rahmen dieser Förderbekanntmachung ist einstufig und themenoffen (siehe Nummer 2.1).
Neben dieser Förderbekanntmachung veröffentlicht der Innovationsausschuss eine themenoffene Förderbekanntmachung im einstufigen Verfahren mit langer Laufzeit (einstufig lang) gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V (https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​374/​2024-03-22_​Foerderbekanntmachung_​NVF_​1-stufig-lang_​themenoffen_​2024.pdf) sowie eine themenspezifische und eine themenoffene Förderbekanntmachung im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit (zweistufig lang) gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V (https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​364/​2024-03-22_​Foerderbekanntmachung_​NVF_​2-stufig-lang_​themenspezifisch_​2024.pdf; https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​365/​2024-03-22_​Foerderbekanntmachung_​NVF_​2-stufig-lang_​themenoffen_​2024.pdf).

1.2 Rechtsgrundlage

Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss gewährt Mittel zur Förderung von neuen Ver­sorgungsformen auf der Grundlage der §§ 92a und 92b SGB V. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der weiteren Vorschriften des SGB V, der Vorschriften zum Verwaltungsverfahrensrecht des Zehnten Buches Sozial­gesetzbuch (SGB X), der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Innovationsausschusses (siehe unter https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​innovationsausschuss) sowie in entsprechender Anwendung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), insbesondere § 17 SVHV. Zudem gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V.

Die Förderung nach dieser Förderbekanntmachung erfolgt unter Beachtung des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind (2012/​21/​EU, ABl. L 7 vom 11.1.2012, Seite 3).

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere Projekte, welche in der Lage sind, innerhalb einer kurzen Laufzeit von maximal 24 Monaten einen Nachweis einer gesundheitsbezogenen Verbesserung oder einer patientenrelevanten Struktur- oder Verfahrensverbesserung zu liefern, aber auch solche, die darauf ausgerichtet sind, die Machbarkeit und Umsetzung einer komplexen neuen Versorgungsform zum Beispiel im Hinblick auf organisatorische, technische, finanzielle, rechtliche oder zeitliche Aspekte zu untersuchen.

Dazu zählen auch solche Vorhaben, die in Deutschland erfolgreich erprobte Versorgungsansätze unter Alltagsbedingungen pilotieren oder jenseits des ursprünglichen Settings umsetzen wollen.

Für alle neuen Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit gilt, dass bereits erste Erkenntnisse zur Wirksamkeit der zugrunde liegenden Intervention vorliegen müssen. Bei den neuen Versorgungsformen können besondere Projektstrukturen und -elemente vorgesehen werden. Hierzu zählen neben Elementen der Digitalisierung unter anderem auch Patient-Empowerment-Strukturen. Kooperationen mit Trägern und Institutionen außerhalb der GKV sind möglich, sofern sich diese entsprechend ihrer Zuständigkeit finanziell am Projekt beteiligen. Es wird eine angemessene Berücksichtigung von geschlechts- und altersgruppenspezifischen Aspekten ebenso erwartet wie die angemessene Einbindung von Fragestellungen zur Versorgung von Menschen mit Migrationshintergrund sowie sozial benachteiligter Gruppen.

Die Laufzeit der im einstufigen Verfahren geförderten Projekte zu neuen Versorgungsformen beträgt maximal 24 Monate. Die Projekte sollen auf eine Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung ausgerichtet sein und hinreichendes Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung der GKV aufgenommen zu werden. Projekte, die auf eine dauerhafte Weiterentwicklung der selektivvertraglichen Versorgung abzielen, können ebenfalls gefördert werden. Insgesamt soll mit den Projekten eine strukturelle und prozessuale Weiterentwicklung des Gesundheitssystems verbunden sein.

Für die Weiterentwicklung der Versorgung durch die geplante neue Versorgungsform nimmt die Einbindung der Perspektive der Patientinnen und Patienten einen wichtigen Stellenwert ein. Daher soll dargestellt werden, wie Patientinnen und Patienten, ihre An- oder Zugehörigen oder Vertretungen der vorgenannten Gruppen aus der gesundheitlichen Selbsthilfe in die Entwicklung und Durchführung der Projekte aktiv einbezogen werden.

Bitte berücksichtigen Sie auch die besonderen Hinweise zur Nutzung von E-Health-Lösungen/​Telemedizin in Nummer 5.4 in dieser Förderbekanntmachung sowie im Leitfaden für die Erstellung von Anträgen zu dieser Förderbekanntmachung.

Bitte beachten Sie, dass nach Projektende kein Anspruch auf Anschlussförderung besteht.

2.1 Themenoffene Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Förderbekanntmachung werden neue Versorgungsformen ohne eine Themenfestlegung durch den Innovationsausschuss (themenoffen) gefördert. Die Themenfestlegung erfolgt durch die Antragstellenden selbst.

2.2 Sozialleistungsträgerübergreifende Projekte

Sozialleistungsträger außerhalb des SGB V oder Kommunen sind entsprechend ihrer Beteiligung einzubinden. Da der Innovationsfonds ausschließlich aus Mitteln der GKV finanziert wird, können sozialleistungsträgerübergreifende Projekte nur dann gefördert werden, wenn sich die jeweiligen Sozialleistungsträger außerhalb der GKV oder Kommunen entsprechend ihrer Zuständigkeiten an der Finanzierung der Projekte beteiligen. Dies gilt insbesondere für originäre Leistungen der jeweiligen Sozialversicherungszweige oder Unterstützungssysteme. Entsprechende Absichtserklärungen für Finanzierungszusagen sind dem Antrag beizufügen.

2.3 Von der Förderung ausgenommen

Nicht gefördert werden insbesondere:

neue Versorgungsformen, die den Gegenstand der Förderung nach Nummer 2 nicht erfüllen;
Projekte, die sich bereits auf die vorliegende Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen im einstufigen Verfahren mit kurzer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V vom 22. März 2024 (einstufig – kurz) beworben hatten und vom Innovationsausschuss abgelehnt worden sind; für diese Projekte besteht die Möglichkeit, sich mit einem Antrag in überarbeiteter Form im Folgejahr erneut zu bewerben;
Projekte, die sich auf die Förderbekanntmachungen des Innovationsausschusses zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen im einstufigen Verfahren mit langer Laufzeit (einstufig lang) gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V vom 22. März 2024 (https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​374/​2024-03-22_​Foerderbekanntmachung_​NVF_​1-stufig-lang_​themenoffen_​2024.pdf) oder auf die Förderbekanntmachungen des Innovationsausschusses zur themenspezifischen oder themenoffenen Förderung von neuen Versorgungs­formen im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit (zweistufig lang) gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V vom 22. März 2024 (https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​364/​2024-03-22_​Foerderbekanntmachung_​NVF_​2-stufig-lang_​themenspezifisch_​2024.pdf; https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​365/​2024-03-22_​Foerderbekanntmachung_​NVF_​2-stufig-lang_​themenoffen_​2024.pdf) beworben haben;
Projekte, die sich auf die Förderbekanntmachungen des Innovationsausschusses zur themenspezifischen oder themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen gemäß § 92a Absatz 1 SGB V vom 2. März 2023 beworben hatten und eine Förderung für die Konzeptentwicklungsphase erhalten;
Projekte, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben;
Forschung und Entwicklung zu Produktinnovationen;
klinische Prüfungen für Medizinprodukte gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/​745 vom 5. April 2017 beziehungsweise einer Leistungsbewertungsprüfung für In-vitro-Diagnostika;
klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis und Nutzennachweis von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Behandlungen und operativen Verfahren;
Studien zur frühen Nutzenbewertung gemäß dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG);
Studien zur Erprobung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137e SGB V;
Studien zum Nachweis positiver Versorgungseffekte bei digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a Absatz 1 SGB V) gemäß § 139e Absatz 2 Satz 2 SGB V sowie bei digitalen Pflegeanwendungen (§ 40a Absatz 1 SGB XI) gemäß § 78a Absatz 4 Satz 3 SGB XI;
Projekte, die sich bereits in der Umsetzungsphase befinden;
Projekte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Ebenfalls nicht gefördert werden Projekte, deren konzeptioneller Ansatz bereits Gegenstand von anderen durch den Innovationsausschuss geförderten Projekten ist. Eine Übersicht über die geförderten Projekte ist auf der Internetseite des Innovationsausschusses veröffentlicht: https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​projekte/​

Bestehende Regelungskompetenzen zur Einführung von Leistungen in die Regelversorgung und gesetzliche Kostentragungsregelungen, insbesondere für Produktinnovationen, bleiben unberührt. Beachten Sie bezüglich Produktinnovationen bitte zudem den besonderen Hinweis im Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung.

3 Förderempfänger

Antragsberechtigt sind alle rechtsfähigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen und Personengesellschaften.

Bei der Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Die Beteiligung einer Krankenkasse nach § 92a Absatz 1 Satz 6 SGB V wird durch Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters der beteiligten Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbandes und der Darlegung der Funktion beziehungsweise Aufgabe der Krankenkasse im Projekt dokumentiert. Ist die Beteiligung einer Krankenkasse nicht vorgesehen, ist dies zu begründen und insbesondere darzulegen, wie die Überführung in die Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Pilotierung und die erforderliche Evaluation gleichwohl sichergestellt werden können.

4 Förderkriterien

Der Beitrag der neuen Versorgungsform zur Weiterentwicklung der Versorgung muss im Antrag im Hinblick auf die nachfolgend genannten Förderkriterien plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden.

4.1 Relevanz

Das beantragte Projekt muss eine für die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung relevante Fragestellung (zum Beispiel häufiges oder gravierendes Versorgungsproblem) adressieren. Die Relevanz ist plausibel zu belegen.

4.2 Verbesserung der Versorgung

Hierunter fallen insbesondere Aspekte der Verbesserung der Versorgungsqualität, der Versorgungseffizienz, die Behebung von Versorgungsdefiziten sowie die Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen und/​oder interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle. Der Beitrag zur Verbesserung der Versorgung ist plausibel darzulegen.

4.3 Umsetzungspotenzial

Hierunter ist zu verstehen, welches Potenzial die neue Versorgungsform hat, im Erfolgsfall dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden. Es ist darzulegen, wie eine mögliche Überführung in die Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung auch unter Berücksichtigung der erwartbaren Aufwände aussehen könnte und welche wesentlichen Schritte hierzu erforderlich wären. Unter dem Umsetzungspotenzial ist nicht die Umsetzbarkeit des Projekts an sich zu verstehen. Dieser Aspekt ist Gegenstand des Förderkriteriums in Nummer 4.6.

4.4 Übertragbarkeit der Erkenntnisse

Hierunter ist zu verstehen, inwiefern die in einem Projekt gewonnenen Erkenntnisse auf andere Populationen, Regionen, Indikationen oder Versorgungssettings übertragen werden können.

4.5 Evaluierbarkeit: Methodische und wissenschaftliche Qualität des Evaluationskonzepts

Unter diesem Förderkriterium ist zu verstehen, inwiefern die Ergebnisse des Projekts und dessen Effekte für die Versorgung im Hinblick auf eine Prüfung der dauerhaften Übernahme in die Versorgung auf valider und gesicherter Datengrundlage beurteilt werden können.

Es ist insbesondere zu begründen, dass und wie die innerhalb der maximal 24-monatigen Laufzeit und kürzerer Beobachtungszeit als bei neuen Versorgungsformen mit langer Laufzeit die erzielten Ergebnisse zu gesundheitsbezogenen Verbesserungen oder patientenrelevanten Struktur- oder Verfahrensverbesserung führen können und eine längere Lauf- und Beobachtungszeit nicht notwendig ist.

Zur Erfüllung des Förderkriteriums muss mit dem Antrag ein tragfähiges und ergebnisorientiertes Evaluationskonzept vorliegen, das nationalen und internationalen methodischen Standards entspricht. Die methodische und fachliche Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit der an der Evaluation Beteiligten ist deshalb sicherzustellen.

4.6 Machbarkeit des Projekts in der Laufzeit

Unter diesem Kriterium ist zu verstehen, wie realistisch es ist, dass das Projekt in dem vorgelegten Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplan durchgeführt werden kann. Strukturen und Prozesse des Projekts sind zu beschreiben. Die für die Erreichung der Projektziele und zur Umsetzung des Projekts gegebenenfalls notwendigen Partner müssen benannt werden, sofern dem nicht zwingende Gründe (zum Beispiel vergaberechtliche Anforderungen) entgegenstehen.

4.7 Verhältnismäßigkeit von Projektkosten und Nutzen

Unter diesem Kriterium ist zu verstehen, inwiefern die Aufwendungen für die Durchführung des Projekts einschließlich der Evaluation in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Nutzengewinn stehen. Die beantragten Mittel zur Projektdurchführung müssen plausibel dargelegt werden, angemessen und notwendig sein.

4.8 Patientenbeteiligung

Unter diesem Kriterium ist zu verstehen, in welchem Umfang Patientinnen und Patienten, ihre An- oder Zugehörigen oder Vertretungen der vorgenannten Gruppen aus der gesundheitlichen Selbsthilfe in die Entwicklung und Durchführung der Projekte aktiv einbezogen werden. Es ist darzustellen, in welchem Umfang und mittels welcher Instrumente eine Einbeziehung dieses Personenkreises ausgestaltet werden soll. Möglichkeiten hierfür sind unter anderem die Einbeziehung von Patientenvertreterinnen und -vertretern, Patientenorganisationen oder Selbsthilfeorganisationen beispielsweise in Form einer Konsortial- oder Kooperationspartnerschaft, eines Projektbeirats mit Betroffenen und gegebenenfalls An- oder Zugehörigen mit dem Ziel der Einbindung der Betroffenenperspektive bei Konzeption und Planung der Studie, bei der Entwicklung und Bewertung von Forschungsinstrumenten und Versorgungskonzepten sowie bei der Ergebnisinterpretation. Zum Nachweis der Patientenbeteiligung soll eine Absichtserklärung der beteiligten Akteure vorgelegt werden. Ist eine Beteiligung der Patientinnen und Patienten nicht möglich, ist dies nachvollziehbar zu begründen.

5 Fördervoraussetzungen

5.1 Rechtsgrundlage der neuen Versorgungsform

Die neuen Versorgungsformen müssen auf Grundlage geltenden Rechts erbracht werden. Die Anträge müssen plausibel ausweisen, welche rechtliche Grundlage für die vorgesehene neue Versorgungsform angestrebt wird. Genauere Ausführungen hierzu finden sich im Leitfaden. Krankenkassen haben sich zur Durchführung der Projekte der im SGB V vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten zu bedienen (insbesondere Selektivverträge nach § 140 a SGB V und Modellvorhaben nach den §§ 63 ff. SGB V).

5.2 Datenschutzrechtliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, einschlägige datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten.

5.3 Ethische und wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, ethische und wissenschaftliche Standards einzuhalten. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung näher spezifiziert:

https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​386/​2024-03-22_​Leitfaden_​NVF_​1-stufig-kurz_​2024.pdf

5.4 Informationstechnische Systeme (unter anderem E-Health-Lösungen/​Telemedizin)

Es sind die Regelungen zur Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen nach den §§ 385 ff. SGB V sowie für das Projekt relevante Festlegungen nach § 327 Absätze 1 bis 3 SGB V (Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren) sowie den §§ 371 ff. SGB V (Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen und entsprechende Spezifikationen zu den Schnittstellen in der vertrags(zahn)ärztlichen, stationären und pflegerischen Versorgung) zu berücksichtigen. Die Kompatibilität mit der Telematikinfrastruktur sowie der Einsatz anwendungsbezogener offener Schnittstellen ist zu gewährleisten. Weitere relevante Regelungen sowie Erläuterungen hierzu sind dem Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung zu entnehmen:

https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​386/​2024-03-22_​Leitfaden_​NVF_​1-stufig-kurz_​2024.pdf

5.5 Zugänglichkeit der Ergebnisse

Die Antragstellenden sind verpflichtet, eine umfassende Transparenz in der Berichterstattung sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere eine ergebnisunabhängige Publikation der Projektergebnisse.

5.6 Evaluierende Maßnahmen

Die Förderempfänger haben sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen, die aufgrund von gesetzlichen Vorgaben durchgeführt oder die durch den Förderer initiiert werden, zu beteiligen. In diesem Zusammenhang sind Informationen und Daten, die für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme relevant sind, bereitzustellen.

Entsprechende Eigenerklärungen der Antragstellenden zu den Nummern 5.2 bis 5.6 sind mit dem Formblatt zur Beantragung von Fördermitteln einzureichen (siehe Nummer 8.2).

6 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Förderungen können im Wege einer Projektförderung als Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.

Geförderte Projekte sollen eine Laufzeit von maximal 24 Monaten nicht überschreiten.

Förderfähig sind nach § 92a Absatz 1 Satz 5 SGB V nur diejenigen Aufwendungen, die dem Grunde nach nicht von den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Dies sind neben den Ausgaben für gesundheitliche Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, insbesondere Ausgaben für das Projektmanagement, die Koordination von gesundheitlichen Leistungen, die Pilotierung und die Evaluation.

Ausgaben für Investitionen und projektbegleitende Entwicklungen können nur gefördert werden, soweit sie unmittelbar für die Umsetzung des medizinischen Konzepts unabdingbar und wirtschaftlich im Verhältnis zu dem geförderten Projekt sind.

Zur Deckung der mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben für Infrastrukturleistungen können pauschal bis zu 25 % der Personalausgaben geltend gemacht werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die (hochschul)eigene Ethikkommission werden der Infrastrukturpauschale zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Bemessungsgrundlage sind die förderfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 % gefördert werden können.

7 Sonstige Förderbestimmungen

Die zum Förderbescheid verpflichtenden Bestimmungen sind in den Allgemeinen Nebenbestimmungen niedergelegt:

https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​369/​2024-03-22_​ANBest-IF_​2024.pdf

Der Innovationsausschuss kann im Förderbescheid Ausnahmen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen erlassen und weitere besondere Nebenbestimmungen individuell festlegen.

Im Übrigen gelten für die Bewilligung und Auszahlung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Förderung die Verfahrensordnung des Innovationsausschusses sowie die Regelungen des SGB X (§§ 31 ff.). Diese Regelungen finden auch bei einer gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Förderbescheids oder bei Rückforderung der gewährten Förderung Anwendung.

8 Verfahren

8.1 Beratung der Förderinteressenten

Mit der Beratung der Förderinteressenten hat der Innovationsausschuss folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: www.dlr-pt.de
E-Mail: innovationsfonds-versorgungsformen@dlr.de
Beratungs-Hotline für die Antragstellung: 0228/​3821-1020 

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen – insbesondere zur Abgrenzung dieser Förderbekanntmachung von den anderen Förderbekanntmachungen, die der Innovationsausschuss im Haushaltsjahr 2024 veröffentlichen wird – sind dort erhältlich.

8.2 Angebot einer Informationsveranstaltung

Förderinteressenten wird die Möglichkeit geboten, an einer Informationsveranstaltung in Form eines Web-Seminars teilzunehmen. In diesem Seminar wird der Inhalt dieser Förderbekanntmachung, der Prozess und das Verfahren der Antragstellung sowie die Abgrenzung zu den weiteren Förderbekanntmachungen des Innovationsausschusses, die im Haushaltsjahr 2024 veröffentlicht werden, erläutert.

Informationen zu diesem Web-Seminar sind online hier erhältlich:

https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​370/​2024-03-22_​Ankuendigung_​Webseminar_​NVF_​2024.pdf

8.3 Antrags- und Bewertungsverfahren

Ein vollständiger Antrag auf Förderung kann der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses im Haushaltsjahr 2024 jederzeit und ohne Einhaltung einer Fristvorgabe in elektronischer Form vorgelegt werden. Der Antrag wird durch die vorgesehene Gesamtprojektleitung eingereicht.

Die jeweiligen Vordrucke für die Antragseinreichung stehen auf der Internetseite des Innovationsausschusses (https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​) zur Verfügung.

Die dem Antrag beizufügenden Anlagen sowie weitere verbindliche Anforderungen an Anträge sind im Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung niedergelegt: https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​386/​2024-03-22_​Leitfaden_​NVF_​1-stufig-kurz_​2024.pdf

Unter anderem darf der Umfang des Antrags 20 DIN-A4-Seiten (Calibri, Schriftgrad 12, 1,5-zeilig) zuzüglich Anlagen nicht überschreiten.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über folgende E-Mail-Adresse: antrag.nvf.kurz@if.g-ba.de

Die Originale der rechtsverbindlich unterschriebenen Formblätter sind in inhaltlich unveränderter Form innerhalb von 14 Tagen nach der elektronischen Einreichung des Antrags an folgende Adresse zu senden:

Geschäftsstelle des Innovationsausschuss
beim Gemeinsamen Bundesausschuss
Antragsmanagement/​Recht
Gutenbergstraße 13
10587 Berlin

E-Mail: antrag.nvf.kurz@if.g-ba.de
Telefon: 030/​275838-710 

Anträge, die den in dieser Förderbekanntmachung oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die eingegangenen Anträge müssen den Gegenstand der Förderung (siehe Nummer 2) und die Fördervoraussetzungen (siehe Nummer 5) erfüllen. Sie werden unter Einbeziehung der Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools des Innovationsausschusses nach den in Nummer 4 benannten Kriterien bewertet.

Nach abschließender Antragsprüfung und -bewertung wird der Innovationsausschuss laufend im Jahr über die Förderung entscheiden. Das Bewertungsergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Für die Erstellung der Anträge wird keine Aufwandsentschädigung gewährt.

Für die Förderung von neuen Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit im Rahmen dieser Förderbekanntmachung stehen im Haushaltsjahr 2024 Mittel in Höhe von 20 Mio. Euro zur Verfügung. Anträge können vom Innovationsausschuss zur Förderung ausgewählt werden, bis die oben genannte Haushaltsmittel ausgeschöpft sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.

9 Inkrafttreten

Die Förderbekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des Innovationsausschusses am 22. März 2024 in Kraft.

Berlin, den 22. März 2024

Innovationsausschuss
beim Gemeinsamen Bundesausschuss
gemäß § 92b SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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