Flugverbot für „Southwind Airlines“: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt
Die in der Türkei registrierte Fluggesellschaft „Southwind Airlines“, die seit April 2022 Passagierflüge zwischen Deutschland und der Türkei anbietet, steht im Fokus der EU-Kommission. Laut Untersuchungen finnischer Behörden, die im März 2024 der EU-Kommission mitgeteilt wurden, wird die Fluggesellschaft nicht wie angegeben von türkischen, sondern von russischen Akteuren kontrolliert. Dies würde bedeuten, dass „Southwind Airlines“ dazu genutzt wird, die gegen Russland verhängten EU-Sanktionen aufgrund des Angriffs auf die Ukraine zu umgehen.
Daraufhin informierte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Fluggesellschaft am 28. März 2024 über ein bevorstehendes Flugverbot per E-Mail. Die technische Umsetzung dieses Verbots obliegt Eurocontrol, der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt.
Die Betreiberin von „Southwind Airlines“ beantragte im April 2024 vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Gericht der Europäischen Union (EuG) vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot. Der Antrag vor dem EuG wurde jedoch am 6. August 2024 abgelehnt, da die EU-Kommission nicht direkt für das Verbot verantwortlich ist. Die Klage vor dem Berliner Verwaltungsgericht richtete sich gegen die Mitteilung des BMDV.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies die Eilanträge nun ab. Sie entschied, dass die E-Mail des BMDV kein rechtsverbindlicher Verwaltungsakt sei, sondern lediglich eine Information über die Rechtsauffassung der EU-Kommission. Auch der Antrag auf Feststellung, dass das Verbot nicht für die Fluggesellschaft gelte, wurde abgelehnt, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem BMDV bestehe. Das Verbot sei eine „selbstvollziehende“ Norm, die direkt von Eurocontrol umgesetzt werde, ohne dass das BMDV aktiv eingreifen müsse.
Die Entscheidung stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes dar, da „Southwind Airlines“ vor belgischen Gerichten gegen Eurocontrol vorgehen könne. Diese zentrale Zuständigkeit vermeidet zudem widersprüchliche Urteile in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 4. Kammer des VG Berlin vom 4. September 2024 (VG 4 L 143/24)
Rechtsgrundlage: VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014 DES RATES
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