Mehrere neue Warnungen der deutschen BaFin und ein Warnlisteneintrag der Schweizer FINMA rücken nicht autorisierte Finanzangebote in den Fokus. Besonders heikel sind Fälle, in denen Anleger ein Angebot mit einem tatsächlich existierenden Unternehmen verwechseln könnten. Österreichs Finanzaufsicht warnt unterdessen vor falschen Sicherheitsversprechen bei Kryptowerten.
Anleger im deutschsprachigen Raum sehen sich weiterhin mit zweifelhaften Finanzangeboten im Internet konfrontiert. Innerhalb des untersuchten 24-Stunden-Zeitraums sind insbesondere in Deutschland und der Schweiz neue aufsichtsrechtliche Warnsignale hinzugekommen. Während die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor mehreren Internetangeboten warnt, hat die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA einen neuen Anbieter auf ihre Warnliste gesetzt.
In Österreich steht dagegen kein neuer konkreter Anbieter im Mittelpunkt. Dort hat die Finanzmarktaufsicht eine aktuelle Verbraucherinformation zu den Risiken von Kryptowerten und Stablecoins veröffentlicht.
BaFin warnt vor mehreren Internetangeboten
Besonders umfangreich fallen die aktuellen Hinweise der deutschen Finanzaufsicht aus. Die BaFin warnt unter anderem vor den Internetseiten bestzins(.)net und nabab(.)de sowie vor Nachrichten, die über dazugehörige E-Mail-Adressen versandt werden.
Die Warnungen sind vor allem deshalb für Anleger relevant, weil vermeintlich attraktive Zins- und Finanzangebote im Internet den Eindruck einer regulären Geldanlage vermitteln können. Die BaFin führt die aktuellen Fälle in ihrem Bereich für Verbraucherwarnungen und Finanzbetrug.
Daneben wurden weitere Internetangebote in den Fokus der Aufsicht gerückt, darunter natrifort(.)com, hub-wiser(.)com, kaldris-ki(.)de und florian-trauth(.)de beziehungsweise das unter der Bezeichnung „Trauth Finanzlösungen“ auftretende Angebot.
Für Anleger gilt bei solchen Warnungen ein einfacher Grundsatz: Nicht die professionelle Gestaltung einer Internetseite oder ein seriös klingender Unternehmensname entscheidet über die Vertrauenswürdigkeit eines Angebots. Entscheidend ist vielmehr, welche natürliche oder juristische Person tatsächlich Vertragspartner wird und ob diese über die erforderliche Erlaubnis verfügt.
Vor einer Überweisung sollten deshalb Firmenname, Geschäftsanschrift, Registerdaten, Internetdomain und Kontoinhaber mit den Angaben in den offiziellen Unternehmensdatenbanken der Finanzaufsicht abgeglichen werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Fall kaldris-ki(.)de. Hier weist die BaFin nach den vorliegenden Informationen auf einen Identitätsmissbrauch hin. Bei solchen Konstellationen besteht die Gefahr, dass Daten oder Namen real existierender Unternehmen oder Personen verwendet werden, um einem Finanzangebot einen seriösen Anschein zu verleihen.
Für die journalistische Berichterstattung ist diese Unterscheidung entscheidend: Eine behördliche Warnung oder der Hinweis auf ein unerlaubtes Angebot ist kein Beweis für Anlagebetrug. Ohne entsprechende Feststellungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht sollten die Verantwortlichen daher nicht als „Betrüger“ oder „kriminelle Anbieter“ bezeichnet werden. Bei einem Identitätsmissbrauch muss zudem klar zwischen den unbekannten Betreibern eines Angebots und demjenigen Unternehmen oder derjenigen Person unterschieden werden, deren Identität möglicherweise missbraucht wird.
Schweiz: FINMA setzt artlanawealth.com auf Warnliste
Auch in der Schweiz gibt es eine neue Entwicklung. Die FINMA nahm am 30. Juli die Internetseite artlanawealth.com in ihre Warnliste auf. Nach Angaben der Behörde besteht für den dort auftretenden Anbieter kein Eintrag im Schweizer Handelsregister.
Der Fall ist für Anleger besonders relevant, weil eine Verwechslung mit einem tatsächlich existierenden Schweizer Finanzunternehmen möglich ist.
Die Artlana Wealth Management AG mit Sitz in Zürich findet sich in einer aktuellen Liste der von der FINMA bewilligten Vermögensverwalter und Trustees.
Nach den Angaben der Finanzaufsicht ist das Angebot unter artlanawealth.com von diesem regulären Unternehmen zu unterscheiden. Anleger sollten deshalb keinesfalls davon ausgehen, dass ein ähnlich oder identisch klingender Name automatisch bedeutet, dass eine Website von dem bekannten Unternehmen betrieben wird.
Der Fall zeigt ein zunehmend wichtiges Problem beim digitalen Anlegerschutz: Die Überprüfung eines Firmennamens allein reicht nicht mehr aus. Anleger müssen auch die verwendete Domain, E-Mail-Adressen, Telefonnummern und insbesondere den Empfänger einer verlangten Überweisung kontrollieren.
Auch presserechtlich ist eine sorgfältige Formulierung notwendig. Die FINMA erklärt ausdrücklich, dass die Aufnahme eines Unternehmens oder einer Person in ihre Warnliste nicht automatisch bedeutet, dass deren Tätigkeit rechtswidrig ist. Die Liste betrifft Anbieter, bei denen Hinweise auf möglicherweise nicht autorisierte Finanzdienstleistungen bestehen.
Eine Berichterstattung sollte deshalb von einem „FINMA-Warnlisteneintrag“ oder einem „möglicherweise nicht autorisierten Angebot“ sprechen – nicht von einem erwiesenen Betrugsfall.
Österreich warnt vor falscher Sicherheit bei Stablecoins
Während in Deutschland und der Schweiz konkrete Internetangebote im Mittelpunkt stehen, setzt die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA auf Prävention.
Am 30. Juli veröffentlichte die Behörde eine neue Ausgabe ihrer Verbraucherreihe „Reden wir über Geld“. Unter dem Titel „Stabil oder volatil?“ erklärt die FMA die unterschiedlichen Risiken von Kryptowerten und insbesondere von Stablecoins.
Stablecoins sollen ihren Wert möglichst stabil halten, indem sie beispielsweise an eine klassische Währung oder einen anderen Referenzwert gekoppelt werden. Der Begriff „stabil“ darf nach Auffassung der Aufsicht jedoch nicht mit Risikolosigkeit verwechselt werden.
Verbraucher sollten unter anderem prüfen, ob ein Stablecoin unter die europäische Kryptoregulierung MiCAR fällt, ob die behauptete Wertstabilität nachvollziehbar ist und ob sie mögliche Verluste finanziell verkraften können. Besondere Vorsicht empfiehlt die FMA bei Angeboten, die garantierte Gewinne oder außergewöhnlich hohe Renditen versprechen.
Eine neue konkrete Anbieterwarnung wurde auf der österreichischen FMA-Seite im untersuchten Zeitraum dagegen nicht veröffentlicht. Der dort aktuell ausgewiesene jüngste Warnfall „Talvurieks“ datiert vom 22. Juli und liegt damit außerhalb des Beobachtungszeitraums.
Keine vergleichbare neue Warnung aus Liechtenstein
Für Liechtenstein ergab die Prüfung im Beobachtungszeitraum keine vergleichbare neue öffentliche Warnmeldung der Finanzmarktaufsicht, die für eine Aufnahme in dieses aktuelle Anlegerbriefing hinreichend relevant gewesen wäre.
Auch bei der Prüfung öffentlich zugänglicher Gerichts-, Strafverfolgungs-, Register- und Insolvenzinformationen ergaben sich im untersuchten Zeitraum keine zusätzlichen Fälle, die zugleich neu, eindeutig anlegerrelevant und ausreichend belastbar bestätigt waren, um sie in die aktuelle Auswahl aufzunehmen.
Das bedeutet allerdings keine generelle Entwarnung. Gerade bei Internetangeboten können zwischen dem erstmaligen Auftreten eines Anbieters, Beschwerden geschädigter Anleger und einer offiziellen Warnung der zuständigen Behörde Wochen oder Monate liegen.
Identitätsmissbrauch wird zum besonderen Risiko
Die aktuellen Fälle aus Deutschland und der Schweiz zeigen ein Muster, das für den Anlegerschutz zunehmend bedeutsam wird: Ein seriös klingender Firmenname oder sogar die Existenz eines echten Unternehmens im Handelsregister bietet allein keine Sicherheit mehr.
Kriminelle oder nicht autorisierte Anbieter können Namen, Anschriften oder Unternehmensdaten Dritter übernehmen und damit Internetseiten aufbauen, die auf den ersten Blick glaubwürdig erscheinen.
Anleger sollten deshalb vor einer Investition nicht nur überprüfen, ob ein Unternehmen existiert, sondern auch, ob die konkrete Internetseite tatsächlich zu diesem Unternehmen gehört.
Besonders wichtig sind dabei die exakte Internetdomain, die verwendeten E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Registerdaten und der Empfänger einer verlangten Überweisung.
Wer bereits Geld an einen Anbieter überwiesen hat, vor dem eine Finanzaufsicht inzwischen warnt, sollte weitere Zahlungen zunächst stoppen und sämtliche Unterlagen sichern. Dazu gehören Überweisungsbelege, Kontonummern, Wallet-Adressen, E-Mails, Messenger-Nachrichten, Telefonnummern, Vertragsunterlagen und Screenshots der verwendeten Internetseiten.
Fazit
Die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass der digitale Anlegerschutz längst nicht mehr nur die Frage betrifft, ob ein Finanzunternehmen offiziell registriert ist. Entscheidend wird zunehmend, ob Anleger tatsächlich mit diesem Unternehmen kommunizieren – oder lediglich mit einem Internetangebot, das dessen Identität oder einen ähnlich klingenden Namen verwendet.
Besonders relevant sind daher die aktuellen Warnungen der BaFin sowie der neue FINMA-Eintrag zu artlanawealth.com. Österreich setzt mit seiner aktuellen Information zu Stablecoins dagegen auf vorbeugende Verbraucheraufklärung.
Für die Berichterstattung gilt in allen Fällen: Behördliche Warnungen sind ernst zu nehmen, aber sie ersetzen keine strafrechtliche Feststellung. Solange Ermittlungsbehörden oder Gerichte keinen Betrug festgestellt haben, müssen Verdachtslagen und bestätigte Tatsachen journalistisch sauber voneinander getrennt werden.
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