Fair Pfand – Erst BaFin Untersagung dann Insolvenz

Erst im September 2018 hatte die BaFin ein Verbot gegenüber dem Unternehmen Fair Pfand ausgesprochen. Nun also folgt, knapp 10 Monate später, das Insolvenzverfahren. Ob Anleger hier Geld verloren haben, wird man sicherlich noch erfahren.

Fair Pfand Deutschland GmbH: Kreditgeschäft ohne Erlaubnis

Die BaFin hat der „Fair Pfand Deutschland GmbH“, Mannheim, mit Bescheid vom 5. September 2018 aufgegeben, das Kreditgeschäft einzustellen.

Das Unternehmen gewährte Darlehen gegen die Verpfändung ganzer Waren- und Maschinenlager oder von Eigentümergrundschuldbriefen. Hierdurch betreibt es das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Auf die Ausnahmeregelung für Pfandleiher kann es sich nicht berufen. Pfandleiher dürfen das Kreditgeschäft ohne Erlaubnis der BaFin nur gegen Faustpfand an beweglichen Sachen im Rahmen ihrer eigenen Lagerkapazitäten betreiben. Hierunter fallen weder fremde Waren- und Maschinenlager noch Eigentümergrundschuldbriefe, da diese kein geeignetes Pfandobjekt sind.

Die Fair Pfand Deutschland GmbH darf keine weiteren Darlehensverträge außerhalb des Pfandleihprivilegs abschließen und keine Auszahlungen auf solche bereits abgeschlossenen Verträge mehr leisten. Verlängerungen (Prolongationen) derartiger bereits bestehender Verträge hat sie zu unterlassen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Aktualisierung (16.10.2018):

Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Hier der Hinweis auf das Insolvenzverfahren I:

1 IN 1091/18

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Fair Pfand Deutschland GmbH, Heppenheimer Straße 31-33, 68309 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Großmann, Finkenweg 9, 55237 Bornheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 711296
– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt, Friedrich-Ebert-Anlage 12, 69117 Heidelberg, Gz.: HD17-0021/TWU/K

Die mit Beschluss vom 09.01.2019 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.

Amtsgericht Mannheim – Insolvenzgericht – 17.06.2019

Hier dann die Mitteilung das „keine Masse“ vorhanden ist um das Verfahren abzuwickeln.

1 IN 1091/18

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Fair Pfand Deutschland GmbH, Heppenheimer Straße 31-33, 68309 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Großmann, Finkenweg 9, 55237 Bornheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 711296
– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt, Friedrich-Ebert-Anlage 12, 69117 Heidelberg, Gz.: HD17-0021/TWU/K

Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Mannheim – Insolvenzgericht – 17.06.2019

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