Externer Compliance-Beauftragter notwendig – hohe Strafen drohen

Manche Gesetze sind einfach einige Zeit nicht in – oder völlig vergessen…. Es gibt einfach Wellen; mal ist es das berühmte Widerrufsrecht, dann sind es Abmahnungen oder die Datenschutzgrundverordnung. Im Moment völlig vergessen ist der absolute Bußgeldhammer des § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG):

Was steht in dem Gesetz § 130 Abs. 1 OWiG

§ 130 Abs. 1 OWiG bestimmt: Wer als Inhaber oder organschaftlicher Vertreter eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um im Betrieb oder Unternehmen ordnungswidriges oder strafbares Verhalten zu verhindern, begeht gemäß § 130 OWiG durch eine solche Aufsichtspflichtverletzung selbst eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann. Bußgelder gegen eine Firma sind auch möglich.

Der Chef eines Unternehmens muss also aufpassen und Regeln schaffen, dass es nicht zu Regelverstößen kommt. Das ist faktisch unmöglich, wie jeder weiß, der einmal auf Kinder aufgepasst hat. Was das in der Praxis bedeutet, ist wie immer unklar. Ein bekanntes Urteil kommt vom Oberlandesgericht Jena vom 2. November 2005 – 1 Ss 242/05. Hier ging es um einen Verstoß gegen das Abfallrecht durch Mitarbeiter des Betriebes, für das der Leiter ein eigenes Bußgeld bezahlen sollte.

Haftung der juristischen Person gem. § 30 Abs. 1 OWiG:

Zwar kann im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit des Geschäftsführers einer GmbH gegen die juristische Person gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden. Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person ist aber von der Feststellung einer von ihrem Organ begangenen Ordnungswidrigkeit abhängig, durch die Pflichten, welche die GmbH treffen, verletzt worden sind oder die GmbH bereichert ist oder werden sollte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1996, 194, 195).

Haftung des gesetzlichen Vertreters nach § 9 Abs. 1 OWiG:

Die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person führt nicht schon für sich allein über § 9 Abs. 1 OWiG zur Verantwortlichkeit für einen von (irgendwelchen) Mitarbeitern der Betroffenen begangenen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und § 78 Abs. 3 Satz 2 ThWG. Der Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass ihm diese Ordnungswidrigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen zu Täterschaft und Teilnahme, Tun und Unterlassen zugerechnet werden kann (Senat GewArch 2004, 414, 415).

Haftung des Betriebsinhabers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 130 OWiG:

Nach dieser Vorschrift werden der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens und die ihm gleichstehenden gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person zwar nicht wegen der Begehung der von Mitarbeitern des Unternehmens verwirklichten Zuwiderhandlung belangt, sie haften aber dann, wenn die betriebsbezogenen straf- oder bußgeldbewehrten Gebote und Verbote nicht eingehalten wurden und dies darauf beruht, dass der Inhaber oder die gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen schuldhaft nicht getroffen hat (Senat a.a.O.).

Notwendige Feststellungen im Urteil für Verurteilung nach § 130 OWiG:

Da das Ausmaß der Aufsichts- und Kontrollpflichten von den Umständen des Einzelfalles abhängt, müssen diese im tatrichterlichen Urteil in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise dargelegt werden. Dazu bedarf es insbesondere Angaben zu Betriebsaufbau und Organisation, die Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebes sowie zu Art und Umfang der vom Betroffenen durchgeführten Kontrollmaßnahmen sowohl bezüglich der Mitarbeiter als auch der behandelten Abfälle (vgl. OLG Hamm GewArch 1999, 246).

Tipp der Redaktion: Genauso wie über einen externen Datenschutzbeauftragten sollten Betriebe angesichts der Millionen Vorschriften über einen externen Compliance-Beauftragten nachdenken. Besser eine Person, die haftet, als die Haftung im Hause behalten.

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